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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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teten, daß unser Vaterland von dem fremden Joche und jahrelanger Bedrückung durch das Volk befreit wurde; sie mögen sich nur nochmals daran erinnern, was ihre Vor fahren damals den Völkern gelobten und zu gewähren versprachen. Vielleicht wird es ihnen dann leichter, ihrer seits auch jetzt ein kleines Opfer zu bringen zur Einigung und Kräftigung unseres großen deutschen Vaterlandes. will ich zum Schlüsse nur noch den Rath ertheilen, sich selben Zeit, wo die Commission für Vereinbarung des noch einmal des Tages zu erinnern, wo vor 50 Jahren! deutschen Obligationenrcchts in Dresden zusammengesetzt ihre Vorfahren auf den Knien lagen und Dankgcbctc be-! der sächsischen Regierung, . . T .. . ! das natwnalc Prurerp nno dec Forderung desselben auch im Felde der Justiz im Auge zu behalten, so habe die sächsische Regierung gerade zu diesem Zeitpunkte das sächsische Eivilgesctzbuch im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht erscheinen lassen können; denn hätte die sächsische Regierung die Ansicht gehabt, sie wolle cintretenden Falles das deutsche Obligationenrecht, welches vereinbart werde, adoptiren, dann sei es nicht zeitgemäß gewesen, das Civil- gesetzbuch jetzt noch zu emanircn. Dies sind die wenigen Worte, die ich zur Begründung meines Antrages zu sagen hatte! Präsident Haberkorn: Will die Kammer den Air trag der dritten Deputation überweisen? — Ueberwiesen. Wir kommen zum zweiten Gegenstände, zum Vor bericht der dritten Deputation über den An trag des Abg. Schreck auf Vorlegung des Ent wurfs einer Civilproccßordnung zur Begut achtung an die Advocatenkammern. Referent vr. Baumann: Der Schreck'sche An trag ist in den Bericht ausgenommen, ebenso dessen Moti- virung und ich bitte oaher den Herrn Präsidenten, die Kammer zu fragen, ob sie von der Vorlesung von beiden absehen will. Präsident H aberkorn: Sieht die Kammer von der Vorlesung ab? — Einstimmig. Referent Or. Baumann: Ter Abg. Advocat Schreck hat in ocr viertem öffent lichen Sinung dieser Kammer, am l9. November a. e. unter andern einen Antrag dahin gestellt: Die Ständcversammluug des Königreichs Sachsen wolle an die königl. sächsische Staatsregierung das Ersuchen richten, daß der vorliegende oder vielmehr in Aussicht gestellte Entwurf einer Civilproceßordnung für das Königreich Sachsen einschließlich der Motiven zu diesem Entwürfe mit möglichster Beschleunigung den vier Advocatenkammern des Landes unter der Aufforde rung zugefertigt werde, sich innerhalb einer zugleich festzusetzenden Frist gutachtlich hierüber auszusprechen. Bei der mündlichen Begründung dieses Antrags hat der Antragsteller darauf Bezug genommen, daß bekannt lich insbesondere in der neuesten Zeit das deutsche Volk lebendig den Wunsch, kund gegeben habe, es möge nicht blos in seinen allgemeinen Verhältnissen, sondern auch in Ansehung des Rechts und der Gesetzgebung in Deutsch land eine möglichste Einigung erzielt werden. Es sei ferner bekannt, baß eine Anzahl deutscher Regierungen sich entschlossen habe, eine Commission in Dresden selbst niederzusetzen, um estr deutsches Obligationenrecht zu ver einbaren und zu Stande zu bringen. Nachdem nun das sächsische Volk fast über ein halbes Jahrhundert auf eine Codification des sächsischen Rechts gewartet habe, nachdem der Entwurf des Civilgesetzbuchs wiederholt ge fertigt, redigirt, zurückgezogen, wieder vorgelegt worden sei, da publrcire das königl. Ministerium der Justiz das Eivilgesctzbuch mit 2620 Paragraphen, so ziemlich zu der- Der größte Theil des Eivilgesetzbuches werde ja wieder zu cassiren sein, sobald das deutsche Obligationen recht sanctionirt werden solle. Was die Civilproceßordnung aylangc, so sei nach Ansicht des Antragstellers die hannoversche Proccßord- nung dasjenige Gesetz, welches als solches im 19. Jahr hundert beinahe das meiste Glück gemacht habe. Im Jahre 18H emanirt, sei sie eine eigenthümliche Erschei nung, ihr Vater der Staat, ihre Mutter die Revolution, ihre Pflegemutter die Themis gewesen. Als sic erschienen, sei sic nicht vollkommen gewesen. Die demokratische Partei habe gesagt: „Ja die Mutter gefallt mir wohl; aber der Vater ist ein ernster, stabiler Mann," und die conser- vative Partei habe sich dahin ausgesprochen: „der Vater gefällt mir; aber die Mutter gefällt mir nicht, sie hat einen ziemlich rapiden Charakter." Der Theorie sei cs ziemlich schwer gefallen, Pathen zu bekommen für den jungen csprößling. Nachdem dieser Sprößling aber das 13. Jahr erreicht habe, da fange er bereits an, eine glänzende Erscheinung zu werden in den juristischen Salons; da sei er der Liebling geworden nicht blos der Regierung, sondern der Liebling des Rich terstandes, des Anwaltstaiwes und des hannoverschen Volkes. Es habe zunächst eine andere deutsche Regie rung einen Commissar nach Hannover gesandt, um einen Proceßgcsetzentwurf auf Grund der hannoverschen Pro- ceßordnung fertigen zu lassen. Es habe alsdann eine ganze Anzahl deutscher Regierungen sich entschlossen, eine Commission in Hannover selbst niederzusctzen, um eine allgemeine deutsche Civilproceßordnung auf Grund der hannoverschen anfertigen zu lassen und Angesichts dieser Thatsache wolle die königl. sächs. Regierung, der Förderung des nationalen Princips entgegen, mit der Emanation einer Civilproceßordnung für das Königreich Sachsen vor gehen! Das wäre der Förderung des gedachten Princips ganz offenbar zuwider. Nicht blos in oer Mitte der ihm zum Theil persönlich bekannten Deputationen sei hier über lebhafte Verwunderung ausgesprochen worden, son dern insbesondere auch in maßgebenden juristischen Kreisen der andern deutschen Länder. Hätten wir dann gegen über dem Entwürfe einer Civilproceßordnung für das Königreich Sachsen Ursache, dem Entwürfe mit beson derem Vertrauen entgegen zu kommen? Diese Frage sei zu verneinen; denn er beklage, sagen zu müssen, daß sein Urtheil und das Urtheil einer Anzahl praktischer Juri sten in Sachsen dahin gehe, daß das königl. Ministe rium der Justiz gerade auf dem Felde der Legislatur neuerdings nicht ganz glücklich gewesen sei. In dieser Richtung wolle er nur zwei Gesetze erwähnen, die Advo- caten- und die Notariatsordnung. Aus jedem dieser bei den Gesetze wolle er nur ein Beispiel erwähnen. Zuerst
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