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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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Ächtung unterzieht, dieselben den Advocatenkammern vor gelegt werden. Der Antrag ist präjudiciell und ich ge statte mir deshalb, nachdrücklich darauf hinzuweisen, wie es nothwendig ist, daß ein Vor bericht darüber erstattet werde. Abg. von Criegern: Wenn der geehrte Abg. Schreck darauf hinweist, daß durch den Beschluß der Kam mer feder Deputation ein selbständiger Auftrag ertheilt wird, der ihre Conrpetenz regelt, so bin ich vollkommen damit einverstanden; das entspricht dem letzten Para graphen unserer Landtagsordnung, weil der Kammer die Freiheit gegeben ist, von einzelnen Normen der Landtags- vrdnung in einzelnen Fällen abzuweichen. Ich gebe da her zu, daß, ganz abgesehen von der Frage, ob bereits eine Gesetzvorlage da ist oder nicht, die Kammer beschließen kann, irgend einen selbständigen Antrag der ersten Depu tation, der zweiten Deputation oder einer außerordent lichen Deputation zur Begutachtung zuzuweiscn; aber, meine Herren, so stehen wir nicht. Die dritte Deputa tion hat im Allgemeinen anerkannt, es liege hier ein selb ständiger Antrag vor, der nach seinem Inhalte und Zweck an sich zur Begutachtung der dritten Deputation gehören würde. Die dritte Deputation hat daher auch uns so eben einen tief eingehenden Vorbcricht über die Angele genheit erstattet und vvrgeschlagen, den Gegenstand an die erste Deputation abzugeben wegen Connexität des Antrages mit einer Gesetzvorlage, die bevorsteht. Ist diese Ansicht die richtige und will die Kammer dieser An sicht im Allgemeinen beitreten und nicht von der beson deren Befugniß des §.158 der Landtagsordnung Gebrauch machen, so muß der Antrag im Zusammenhang mit der Gesetzvorlage bearbeitet werden. Aber auch einmal von dieser formellen Frage ganz abgesehen, glaube ich nicht, daß die erste Deputation im Stande sein würde, über die Frage: ob die Civilproceßordnung den Advocatenkammern vor allen Dingen zur Begutachtung vorzulegen sei? ohne vorgängige Einsicht der Eivilpröeeßordnung selbst ein richtiges Artheil zu fallen. Ich habe bereits bemerkt, es ist ein präjudicieller Antrag; es wird daher wahrschein lich die erste Deputation, wenn die Vorlage an sie gelangt sein wird, über diesen Schreck'schen Antrag einen Vorbc- ricbt erstatten; die specielle Berathung des Gesetzentwurfs kann vielleicht auszusetzen sein; allein wenn wir über den Antrag ebne Einsicht dieser Vorlage ein llrtheil der Kam mer gegenüber aussprechen wollten, so müßte man davon ausgehen: es liegt ein formeller Grund vor, daß der artige Gesetze den Advocatenkammern vorgelegt werden, wenn sie eben dem Gegenstände nach mit dem Proceß Zu sammenhängen. Die Konsequenzen, die daraus folgen würden, möchten nicht gering sein. Ich verwahre mich gegen die Voraussetzung, als wolle ich mich dagegen aus sprechen, gerade diese Vorlage erst noch an die Advocaten kammern gelangen zu lassen. Aber vcrthcidigen läßt sich meines Erachtens ein solcher Antrag nur nach vorläufiger Prüfung der Vorlage und wenn diese zu dem Resultate führt, daß man sagen muß: nach allgemeinen juristischen Ansichten kann man nicht so ohne Weiteres mit allen Grundsätzen einverstanden sein, die in der Vorlage .ent halten sind. Namentlich bieten sich vom praktischen Ge sichtspunkte aus Bedenken dar, deren Gewicht von Seiten des Sachwalterstandes am richtigsten beurtheilt werden kann. Ich glaube also, die Gründe, den Gesetzentwurf erst noch den Advocatenkammern vorzulegen, müßten innerliche sein, sie müßten aus dem Gesetzentwurf selbst hervorgehen. Von diesem Gesichtspunkte aus würde schwerlich die erste Deputation im Stande sein, vor ge nommener Einsicht der Vorlage einen Vorbericht an die Kammer zu richten. Mg. von König: Meine Herren! Es ist wohl keine ungewöhnliche Erscheinung, daß das eine oder das andere Mitglied der Kammer mit den Resultaten eines gesetz geberischen Actes unzufrieden ist, daß ein oder das andere Gesetz nicht ganz seinen Wünschen, entspricht; allein un erwartet ist es mir, daß der Abg. Sachße als Referent für das Jmmobiliarbrandkassen - Gesetz gerade mit den Resul taten dieses Actes der Gesetzgebung Unzufriedenheit ge äußert hat, da demselben erinnerlich sein wird und der Kammer erinnerlich ist, daß jenes Gesetz angenommen worden ist von der Kammer zwar «u lllocr; allein mit Modificationen, welche in dem Bericht von der Deputa tion, deren Mitglied auch der Herr Abg. Sachße war, be antragt worden waren, also mit allen den Verbesserungen, welche die mit der Prüfung des Gesetzentwurfs beauftragte Deputation in Vorschlag gebracht hatte. Dies jedoch nur beiläufig, um auf eiue weitere Begründung meiner An sicht überzngehen, daß die Lu-dtoe-Annahme eines Ge setzes keineswegs ein so bedenklicher Act ist, als cs auf den ersten Anblick scheinen könnte, weil eine solche Lu-dloo- Annahme immer voraussetzt, daß die betreffende Deputa tion vorher sich mit einer speciellcn Prüfung des Ent wurfs beschäftigt hat, und ferner voraussetzt, daß auch je der Einzelne in der Kammer, der dazu Beruf fühlt und der gerade mit dem vorliegenden Gegenstände besonders vertraut ist, seiue Bedenken thcils in der Deputation, theils noch in der Kammer vortragen und zur Sprache bringen kann, so daß auch bei dieser Art und Weise der Berathung, wenn man sich nur nicht au den Namen stößt, die Gründlichkeit und allseitige Prüfung keineswegs aus geschlossen ist. Das ist das Wenige, was ich mir noch habe erlauben wollen zur Rechtfertigung einer solchen Art und Weise des Vorschreitens anzuführen. Nur aus diese Weise ist es möglich, umfängliche Gesetze, namentlich, welche die ganze Civil- und Proceßgesetzgebung betreffen, zu einem Ende zu führen; nur auf diese Weise war es möglich, das längst ersehnte und von den Kammern schon
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