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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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Lequartierung der Forenser allerdings darauf hingewiesen worden, es würden dergleichen einzelne Grundstücke selten von dem Umfange und mit so viel Steuereinheiten belegt sein, daß auf selbige der Kopfzahl nach ein Ganzes sich repartiren lassen werde; die Mitleidcnheit derselben werde sich daher in der Regel blos auf eine baare Ausgleichung zwischen dem Besitzer dieser Grundstücke und der be treffenden Gemeinde beschränken; es erscheint also die Behauptung des Beschwerdeführers, man habe bei Ab fassung dieser Paragraphen hauptsächlich kleinere Grund stücke im Sinne gehabt, nicht so ganz unbegründet; in dessen schließt der Wortlaut der betreffenden Gesetzes stelle die Anwendung derselben auf die thatsächlich wohl in den meisten Gemeinden vorhandenen Forensergrund- stücke von größerem Umfange keineswegs aus, auch darf man nicht übersehen, daß die obigen Motiven infolge der vorerwähnten sehr wesentlichen Abänderung und Er weiterung des Entwurfes auf das Gesetz selbst nicht mehr recht passen. Vermag die Deputation nun zwar aus den vor stehenden Erwägungen die Entscheidungen der betreffen den Behörden als unrichtig und die Beschwerde als be gründet nicht anzucrkennen, so konnte sie sich doch der Erkenntniß nicht verschließen, daß sehr beachtenswerthe Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe für den Antrag des Beschwerdeführers auf eine, wenn auch vielleicht nicht ganz dessen Wunsch entsprechende, doch wenigstens die von ihm hervorgehobenen Unzuträglichkeiten' mög lichst beseitigende Abänderung der betreffenden Gesetz stelle vorhanden sein möchten. Kann selbstverständlich zwar Niemand gehindert werden, ihm gehörige Gebäude nach seinem Belieben zeitweilig oder für immer abzubrechen, so läßt sich doch andererseits nicht verkennen, daß hieraus, namentlich in kleineren Ortschaften oder, wenn dieser Fall sich in einem und demselben Orte öfters wiederholt, für die übrigen Gebäudcbesitzcr Ungleichheiten und Benachtei ligungen entstehen können, ja unter Umständen not wendig entstehen müssen, welche der auf möglichst gleich mäßige Belastung aller Verpflichteten gerichteten Tendenz des Gesetzes vom 11. September 1843 schnurstracks zu widerlaufen würden. Da der Deputation eine Anzahl besonders auffal lender Beispiele dieser Art bekannt ist, würde sie sich veranlaßt gefunden haben, der geehrten Kammer mit Vorschlägen zur Abhülfe solcher Uebelstände entgegenzu kommen, wenn nicht der ersten Deputation derselben be reits ein am 9. November 18U3 bei der Kammer eingc- gangener Entwurf zu einem Gesetze, „einigeAbänderungen und Zusätze zu den Gesetzen vom 7. December 1837 und 11. September 1843 betreffend", durch Beschluß vom 10. dieses Monats zur Berichterstattung überwiesen worden wäre und sie es nicht für zweckmäßig hätte halten müs sen, unter solchen Umständen die Begutachtung ,der vor liegenden Eingabe, insoweit sie auf Abänderung des letztgedachten Gesetzes gerichtet ist, eventuell bestimmte Abänderungsvorschläge, der Conneritat wegen, der ersten Deputation zu überlassen. Sie rathct daher der Kammer an: die vorliegende Beschwerde auf sich beruhen zu lassen; jedoch die Eingabe, insoweit sic als Petition aufzufassen ist, der ersten Deputation zur Berichter stattung zu überweisen. (Staatsminister von Rabenhorst tritt ein.) Der Abg. Riedel hat der Berathung dieses Gegen genstandes in der Deputation Krankheits halber nicht bei gewohnt. Die Abfassung des Berichts konnte aber nicht verzögert werden, weil der dritten Deputation bekannt war, daß die erste Deputation sich bereits mit der Bera thung des im Berichte erwähnten Gesetzentwurfs beschäf tige. Bei der Vorlesung des Berichts in der Deputation erklärte nun der Abg. Riedel, daß er zwar mit der Ueber- weisung der Petition an die erste Deputation; aber nicht mit der Zurückweisung der Eingabe als Beschwerde ein verstanden sei und hat deshalb auch Wen Bericht nicht unterzeichnet, vielmehr sich die mündliche Begründung seiner abweichenden Ansicht über den ersten Theil unseres Antrags für die Debatte Vorbehalten. Präsident Haberkorn: Die Debatte ist eröffnet. Der Herr Abg. Riedel hat das Wort. Abg. Riedel: Meine Herren i .Es thut mir leid, daß ich bei der Berathung in der Deputation wegen Krankheit behindert war, zugegen zu sein, ich würde meine Ansicht gleich in dem Berichte niedergelegt haben. Ich bin, wie der Herr Referent schon erwähnt hat, damit einverstanden, daß die Petition als solche der ersten De putation, welcher gegenwärtig ein Gesetzentwurf über Militärangelegenheiten vvrliegt, zur Begutachtung mit übergeben werde und spreche nur den Wunsch gegen die erste Deputation aus, daß sie die Gewogenheit haben möge, dieselbe gründlich zu prüfen, damit einmal diese Unznträglichkeiten und Ungleichheiten auf eine andere Art und Weise ausgeglichen werden. Denn ich kann Ihnen die Versicherung geben, mir sind Fälle bekannt, wo der dritte Theil der Einheiten des Orts auf solchen wal zenden Grundstücken haften, die Forensern gehören, welche gar Nichts zu den Gemeindebedürfnissen beitragen, und daß, wenn die Sache dort so gehandhabt und der 12 des betreffenden Gesetzes so ausgelcgt würde, wie man ihn hier ausgelegt hat, dann die Hälfte der Steuerein heiten die andere Hälfte zu übertragen haben würde. Ich kann mich daher mit der Majorität der Deputation inso fern nicht einverstanden erklären, daß sie einen Theil der Eingabe, nämlich den Theil der Beschwerde, auf sich be ruhen lassen will. Ich halte, wie ich bereits erwähnt habe, es für Unrecht, daß der 8- t2 des Gesetzes vom 11. September 1843 so ausgelcgt und dahin interpretirt wird^ daß, wenn Gebändevon Gartengrundstücken u. Bauergütern abgebrochen werde:: und deren Besitzer auswärts wohnen^ wie es hier der Fall ist, diese Grundstücke dann ebenfalls wie walzende und deren Besitzer als Forenser im Sinne jenes Paragraphen betrachtet werden. Denn bei der Be rathung dieses Gesetzes hat dies gewiß nicht in derAbsicht der Gesetzgeber gelegen. Ich habe die ganzen Verhand lungen darüber durchgelesen; Niemand hat aber an diesen
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