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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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meinsamkeit des materiellen Rechts zur Folge haben. Es ist weiter in Artikel 4 der Reichsverfassung das Obligationmrecht zum Gegenstand der Neichsgesetzgebung gemacht worden; wenn dieses eingeführt wird, müssen wir ein großes Stück, die bei Weitem wichtigste Partie unseres bürgerlichen Gesetzbuchs als wcrthlos, als nicht mehr gil- tig aufgeben. Wir reißen damit aus dem Organismus, welchen das Privatrecht bildet, das wesentlichste Glied heraus, und es wird nicht zu vermeiden sein, daß eine Menge von Ueberführungsgesetzen geschaffen werden muß, die bestimmen, Paragraph so und soviel des Pfandrechts, des Vormuudschaftsrechts, des Erbrechts haben keine Gil tigkeit mehr. Ob das ein bencidenswerther Zustand ist, das muß ich bezweifeln. Mindestens habe ich die Ansicht, daß, so lange nicht ein gemeinsames Privatrecht hcrgestellt wird, sich die hohe Staatsregierung gegenüber der Ein führung eines Obligationenrechts mehr abwartend, ja ab wehrend verhalten möge. Wenn nicht ein gemeinschaft liches Privatrecht geschaffen werden kann, so sehe ich von der Forderung eines gemeinsamen Obligationeurechts lieber ab; denn es wird damit die Basis unseres Rechtslebcns geschädigt. Ich würde nur aus diesen Gründen für das Deputationsgutachtcn stimmen, glaube aber, daß es nicht so schwierig sein wird, eine gemeinsame Gesetzgebung her zustellen. Die bei Weitem schwierigste Partie wird aller dings das Erbrecht sein; aber ich erinnere daran, daß wir bis zum Jahre 1829 in unserem engeren Vaterlande eine Menge von Localcrbrcchten hatten; die Städte Zittau und Bautzen hatten ihre besonderen Localerbrcchte, welche durch die Einführung des Allodialerbfolgegesetzes vom Jahre 1829 ohne Schwierigkeit beseitigt wurden. Was bei uns möglich gewesen ist, kann anch anderwärts geschehen, und nachdem die Gleichartigkeit der Lebensvcrhältnisse viel größer geworden ist, nachdem durch die Einführung der Freizügigkeit und der Gewerbeordnung die Bedingungen, unter welchen Jemand Rechtsgeschäfte abschließen kann, allgemeiner und gleichartiger geworden sind, kann es meines Erachtens nicht mehr anfgehalten werden, auch die Rechts geschäfte, die geschlossen werden, unter gleiche Gesichts punkte und Rechtsnormen zu stellen. Graf vonHohenthal: Ich bitte um das Wort, Herr Präsident, nur zu einer ganz kurzen Bemerkung! — Ich glaube, ganz bestimmt gesagt zu haben, daß die Ne gierung berechtigt ist, Compctenzerweiterungen im Bunde anzuregen oder denselben zuzustimmen, wenn sie entweder vorher bcreits'die Zustimmung des Landtags eingeholt hat oder, was in den meisten Fällen stattfinden wird, die moralische Ueberzeugung hat, daß diese Zustimmung ihr nachträglich nicht fehlen wird. Ich fasse die ministerielle Verantwortlichkeit ganz wie Herr von Nostitz auf und ich glaube auch, daß die Anschauung des Herrn Ministers des Auswärtigen damit übereinstimmt. Oberappellationsgerichtspräsidentvr. Sickel: Wenn ich gleich im Allgemeinen zur Motivirnng meiner Abstim mung mich auf Das beziehen könnte, was der Geh. Finanz- rath von Nostitz so vortrefflich gesagt hat, so will ich doch noch eine kleine Erwiderung darauf geben, was wir von dem Herrn Abg. Dcumer soeben gehört haben. Das Obligationenrecht greift allerdings in sehr viele und fast in alle anderen Nechtsfächer ein; allein es ist bei dem Obliga tionenrechte davon auszugehcn, daß es auf wenige Sätze sich reduciren läßt durch logische Abstractionen, die von besonderer Volkseigenthümlichkeit und dergleichen bei Weitem nicht so abhängig sind, wie andere, z. B. agrarische Rechte, Familienrecht, Erbrecht. Es handelt sich im gegen wärtigen Augenblicke nicht darum, ob wir ein vor uns liegendes Civilgesetzbuch des deutschen Reichs annchmen sollen, sondern um die Frage, ob wir von unserem guten Rechte abseheu und uns der Ungewißheit hingeben sollen, irgend ein anderes Recht zu bekommen, das möglicherweise besser werden kann, als unseres; aber wofür jede Gewiß heit abgehl. Wir geben einen wesentlichen Theil unserer Gesetzgebung auf, ohne dafür aus einem allgemeinen deutschen Gesetze einen so wesentlichen Vortheil erlangen zu können. Wenn derselbe Contract, nämlich dem Namen nach derselbe Contract, zwischen verschiedenen Personen abgeschlossen'wird, so müssen alle recurrircn ans dieselben gesetzlichen Bestimmungen, also eine Pacht, Miethe, ein Kauf. Gleichwohl werde ich nie sagen können: weil die Pacht zwischen^.undk.so lautet, mußsie zwischenll. und6. auch so lauten; ich muß mich allezeit um die Einzelheiten bekümmern; die Gesetze geben blos die Präsumtionen für die Formen, unter denen Rechtsverhältnisse geschlossen, und über die Folgen, die davon abhängig gemacht werden sollen; dercinzelne Vertrag zwischen den Parteien modificirt das. Wenn ich also nöthig habe nnd keine Unbequemlichkeit darin finde, mich bei dem einzelnen Vertrage um die speciellen Willensrichtungen zu kümmern, so glaube ich, ist das Unglück auch nicht so groß, wenn ich bei dem Verkehre mit Einem, der einem anderen deutschen Staate angehört, fragen muß: was hat sich denn der unter der Rechtsform gedacht? Das Bedürfniß für allgemeinen Verkehr halte ich also nicht für ein so wesentliches, daß man ein so bedeutendes Recht, wie das Recht der Civilproceßordnung, so ohne Wendes wegwerfen soll. Staatsminister vonFriesen: Die bisherig: T cbatie, meine hochgeehrten Herren, gicbt mir im Ganzen nnr zu wenigen Bemerkungen Anlaß. Vorerst will ich die Stellung der Regierung zn den beiden ersten Anträgen constatircu, von denen heute mehrfach hier die Rede gewesen ist. Es ist Ihnen Allen bekannt, daß sich die Staatsregicrung gegen den ursprünglichen Antrag der zweiten Deputation der Zweiten Kammer, der darauf hinausging, dem so genannten Lasker'schen Anträge zuzustimmen, entschieden 72*
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