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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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1526 II. K. 46. Sitzung, am 18. Februar 1914 (Staatsminister Graf Vitzthum v. Eckstädt.) (D einen Nachteil, der sich überhaupt nicht in Geld aus gleichen, geschweige denn im Enteignüngsverfahren ab schätzen läßt. Soweit es dagegen mit einer rationellen Forstwirt schaft vereinbar ist, ist das Finanzministerium nach wie vor bereit, auf dem Wege freien Übereinkommens zu an gemessenen Bedingungen au Gemeinden und Private Wasser aus dem Staatswalde abzugeben, wie denn bereits jetzt weit über 12 Millionen obm Wasser jährlich dem Staatswalde durch Leitungen auf Grund von Verträgen oder ersessenen Rechten entzogen werden. Dabei ist in einzelnen Revieren mit der Abgabe von Wasser bereits bis an die äußerste Grenze des Zulässigen geschritten worden, und es müssen vielfach, namentlich für Nutzwasser, die Gesuchsteller auf das frei abfließende Bachwasser ver wiesen werden. Die Zulässigkeit der Enteignung von Quellen und Grundwasser ist hiernach auch vom Stand punkte der wasserbedürftigen Gemeinden gegenüber der Staatsforstverwaltung nach Ansicht des Finanzministeriums nicht erforderlich. Auch die seit dem Inkrafttreten des Wassergesetzes gemachten Erfahrungen können es nach Meinung des Finanzministeriums nicht rechtfertigen, in der Frage der Quellenenteignung den bestehenden Rechtszustand zu ändern. Das Jahr 1911 würde durch seine Trockenheit für die N) Wasserschätze des Landes noch weit verlustbringender ge wesen sein, wenn das Wassergesetz gestattet hätte, den Wasserbedarf der Gemeinden auf dem Wege der Enteig nung von Quell- und Grundwasser zu decken. Trotz alledem darf die wichtige Frage nicht aus dem Auge gelassen werden, ob die Gemeinden die ihnen ob liegende Versorgung der Bevölkerung mit Wasser auch in Zukunft noch durchführen können, wenn der gegenwärtige Rechtszustand bestehen bleibt. In dieser Beziehung recht fertigen aber die bisherigen Erfahrungen noch nicht die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. Dem Ministerium des Innern sind seit dem Inkrafttreten des Waffergesetzes nur einzelne Fälle bekannt geworden, in denen die Wasser versorgung von Gemeinden durch das Fehlen der Ent eignungsmöglichkeit erheblich erschwert worden ist. Ein wirklicher Notstand ist aber auch in diesen Fällen nicht hervorgerufen worden. Zwar wird nicht mit Unrecht darüber geklagt, daß die Preise für den Erwerb von Wafserrechten in letzter Zeit sehr gestiegen sind und mit unter sogar eine unverhältnismäßige Höhe erreicht haben sollen. Aber auch daraus kann noch nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß das Enteignungsrecht den einzigen Ausweg bietet, um den Wasserbedarf der Bevölkerung sicherzustellen. Die Preissteigerung hat jedenfalls auch den Nutzen, daß die Grund- und Quellwasservorräte des Landes geschont werden, was nicht nur zum Vorteile der (6) Grundbesitzer, sondern auch im Interesse der öffentlichen Wasserwirtschaft zu begrüßen ist; denn die Gemeinden werden dadurch mehr als bisher auf. die Verwendung von Oberflächenwasser hiugewiesen, sei es, daß sie Trink- und Nutzwasser aus dem Oberlaufe fließender Gewässer oder aus Talsperren beziehen, sei es, daß sie das Quell- und Grundwasser nur zu Genußzwecken abgeben und be sondere Brauchwasserleitungeu anlegen. Nach alledem kann sich die Regierung nicht für den Antrag vr. Roth und Genossen aussprechen; sie ist viel mehr der Meinung, daß zurzeit kein ausreichender An laß zur Abänderung von 8 150 Abs. 2 des Wasser gesetzes gegeben ist. (Bravo! rechts.) Präsident: Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Herr Abgeordnete vr. Spieß. Abgeordneter vr. Spietz: Meine Herren! Der Gegenstand der Interpellation des Herrn Abgeordneten Opitz und Genossen, Drucksache Nr. 103, ist von so großer Wichtigkeit für das ganze Land, daß es dringend not wendig erscheint, eine Besprechung stattfinden zu lasse». Ich beantrage daher hiermit: „Die Kammer wolle beschließen, in die so- fortige Besprechung dieser Interpellation ein- zutreten." Präsident: Wird dieser Antrag unterstützt? — Hin reichend. Wir treten also in die Debatte ein. Ehe ich nun das Wort erteile, möchte ich noch die Tagesordnung für morgen bekannt geben. Ich beraume die nächste öffentliche Sitzung auf Donnerstag den 19. Fe bruar 1914, nachmittags 3 Uhr, an und fetze auf die Tagesordnung: 1. Schlußberatung über den mündlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdeputation über die Beschwerde des Ernst Otto in Chemnitz-Borna als Vertreter Karl Traugott Fischers daselbst gegen das Verfahren der Amtshauptmannschaft Chemnitz in einer Wertzuwachssteuerfache. (Druck sache Nr. 12 l.) 2. Schlußberatuug über den mündlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdeputation über die Petition der Gemeinden Zethau, Helbigsdorf b. Fr. und Raudeck um Einziehung der Wege geldeinnahmen in Lichtenberg und Mulda. (Druck sache Nr. 145.) 3. Schlußberatung über den mündlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdeputation über die
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