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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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(Abgeordneter Nitzschke sLentzschs.) (^) nach den Bestimmungen des Gesetzes die Anlieger an Wasserläufen eine Reihe von Verpflichtungen übernehmen müssen, und zwar zunächst die Unterhaltung der fließenden Gewässer und der dazu gehörigen Flutrinnen und weiter die Schaffung und Erhaltung von Schutzanlagen gegen Hoch wassergefahr. Ich möchte zum Beweise dafür, in welcher Weise Ungerechtigkeiten bei Durchführung der Bestimmungen zutage treten, auch noch die Reinhaltung der Wasferläufe hinzufügen. Vor allen Dingen die Unterhaltung der fließenden Gewässer und die Instandsetzung und Unterhaltung der Schutzanlagen hat zu großer Beunruhigung bei den Interessenten Veranlassung gegeben. In der Praxis, soweit man bis jetzt von einer Praxis sprechen kann, sieht man auch, daß die Klagen volle Berechtigung haben. Man ist der Meinung, daß die Verteilung der Lasten nur an die direkten Anlieger und nach Ufermeterlängen berechnet, ohne weiteres zu Härten führen muß Vor allen Dingen werden aber die mittleren und die kleineren Besitzer dabei in Mitleidenschaft gezogen. Ich möchte auf einen Fall Hinweisen, der aber typisch ist und bei dem das Gebiet der Weißen Elster in Frage konimt. Sie werden mir dann recht geben, daß eine weitere Beweisführung durchaus nicht notwendig ist. In diesem Falle kommen drei kleine Besitzer in Frage, (8) die mit zusammen 9 Acker mit 350 Grundsteuereinheiten an dem Flußlaufe anliegen. Sie sind mit oa. 2500 Wasser einheiten zur Uferunterhaltung herangezogen worden. Sie haben ihre Uferbauten im besten Zustande gehabt. Das ist ganz selbstverständlich, wenn man sich vor Augen führt, daß es sich bei den kleinen Besitzern sehr oft um ihr ganzes Besitztum, um ihr ganzes Vermögen handelt. Sie haben schon aus eigenem Interesse dafür Sorge getragen, daß sie durch gewissenhafte Instandsetzung und Unterhaltung der Ufer keinen Schaden bei Hochwassersgefahr erleiden. Nachdem nun die Genossenschaft zusanimengetreten ist, sind sie natürlich zu den Unkosten herangezogen worden, zunächst mit 2 Pf. pro Einheit, so daß sie bis jetzt, da zweimal bezahlt worden ist, zusammen etwas über 100 M. bezahlt haben. Man wird mir zugeben, daß das für einen kleinen Besitzer schon einen erheblichen Betrag bedeutet. Das ist aber erst der Anfang Denn sobald die Aufsichtsbehörde dazu übergeht, Uferbauten für das ganze Genossenschaftsgebiet zu verlangen, werden sich die Kosten steigern bis zu 10 Pf. pro Einheit, und dann, meine Herren, können Sie sich ausrechnen, welche Summe für die kleinen Besitzer in Frage kommen würde. Das ist ein einziger Fall, den ich anführe, bloß um zu beweisen, welche Schwierigkeiten bei Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen zutage treten. Aber diese Fälle lassen sich vervielfältigen in einer Weife, die zu ^0) Bedenken Anlaß gibt. In dieser Unterhaltnngsgenossenschaft sind auch drei Rittergüter, die vom Staate aufgekauft worden sind. Nun liegt der Gedanke sehr nahe, daß der Staat, der die Mehrheit in der Genossenschaft hat oder sie leicht bekommen kann, eines schönen Tages zu der Ansicht über geht, daß es unbedingt notwendig ist, daß die Uferbauten nun auch, soweit seine Rittergüter in Frage kommen, in Ordnung gebracht werden. Dann werden die kleinen und mittleren Besitzer, die bis jetzt schon als ordentliche Ver walter für ihren Besitz Sorge getragen haben, zu Kosten herangezogen, zu denen sie billigerweise eigentlich nicht heran gezogen werden dürften. Weitere Schmierigkeiten entstehen hier durch die herren losen Grundstücke. Ich weiß nicht, ob der Herr Vize präsident Opitz sich des näheren darüber verbreitet hat. In derselben Gegend sehen wir des öfteren, daß Grund stücke bisher stets jemand gefunden haben, der den Nutzen für sich in Anspruch genommen hat, die aber jetzt auf einmal herrenlos sind. Mir ist ein Rittergut bekannt, das seit ca. 30 Jahren die Nutzung von Grundstücken gehabt hat und jetzt, da gezahlt werden muß, erklärt: die Grundstücke sind herrenlos, sie gehen uns nichts an. Und nun wird die Unterhaltungsgenossenschaft und werden infolge dessen auch die kleinen und mittleren Besitzer durch die Be- (0) stimmungen des Gesetzes gezwungen, sich der herrenlosen Grundstücke anzunehmen und für die Instandsetzung der Ufer und deren Unterhaltung Sorge zu tragen. Meine Herren! Ich gehe darin vollständig einig mit dem Herrn Vizepräsidenten, daß man doch au dem Grundsätze hätte festhalten müssen, daß die Unterhaltungsgenossen schaften nur für die Unterhaltung zu sorgen haben, daß die Instandsetzung vorher stattzufinden hat. Ob man die Einzeibesitzer durch das Gesetz dazu hätte verpflichten oder ob man dem Staate die Aufgabe in vollem Um fange hätte überlassen sollen, ist eine Frage, die verschieden beantwortet werden kann. Aber so viel behaupte ich, daß es unbillig ist, nun die Genossenschafter samt und sonders für das verantwortlich zu machen, was bisher von ein zelnen unterlassen worden ist. Wir haben allerdings den Wunsch, daß der Staat sich dahin erklärt, die Instandsetzung zunächst auf seine Kosten zu übernehmen. Es muß möglich sein, nach dieser Richtung hin irgendwie Mittel und Wege zu finden. Gewiß hat der Staat ein Entgegenkommen gezeigt. Er hat sich bereit erklärt, bis zu einer gewissen Höhe zu helfen. Aber wir haben den Wunsch, da sich nun große Härten gezeigt haben, vor allen Dingen Härten auch gegenüber Besitzern, die in wirtschaftlicher Beziehung schon genug
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