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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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(Berichterstatter Abgeordneter Schmidt (Chemnitz).) (L) Gehör des Stadtrates beschick das Finanzministerium den Petenten, daß die Entscheidung der Reklamations kommission, wie sich aus 8 52 des Einkommensteuergesetzes ergebe, endgültig sei und das Finanzministerium ge setzlich nicht befugt sei, die Reklamation nachträglich noch zur sachlichen Prüfung zuzulassen. Gleichzeitig lehnte das Finanzministerium eine erlaßweise Ermäßigung der Steuer ab, weil nach den angestellten Erörterungen die Voraussetzungen des 8 7 des Einkommensteuergesetzes für einen Steuererlaß nicht Vorlagen. Um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Petent nicht gebeten. Die Vorschriften über diesen Rechts behelf befinden sich in 8 3 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetze. Ist jemand durch Natur ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Ein haltung einer Frist gehindeit worden, so kann er Wieder einsetzung in den vorigen Stand beantragen. Einem un abwendbaren Zufalle wird es gleichgeachtet, wenn der Nachsuchende von einer Eröffnung, die ihm nicht persön lich behändigt worden ist, ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind hiernach dem 8 233 der Zivilprozeßordnung nachgebildet. Wie im Zivilprozeß muß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen gestellt werden. Die Frist beginnt, wenn die Einlegung eines Rechts mittels versäumt worden ist, mit dem Tage, an welchem das Hindernis behoben worden ist, in allen anderen Fällen mit der Zustellung der Entscheidung oder des Be schlusses, wodurch das Rechtsmittel wegen der Versäum nis zurückgewiesen wird. Die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Deklarationssrist ist indes nur zu lässig, wenn der Nachsuchende binnen zehn Tagen von erlangter Kenntnis der Aufforderung oder von der Be seitigung der Behinderung ab eine ordnungsmäßige Dekla ration eingereicht hat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels kann nicht mehr beantragt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist 6 Monate ver strichen sind. Über den bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringenden Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet endgültig die Kommission — Einschätzungskommission oder Reklamationskommission — oder Behörde — Bezirkssteuer einnahme oder Gemeindebehörde —, der die Entscheidung über das durch Fristversäumnis verwirkte Rechtsmittel zusteht oder zugestanden hat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird hiernach von den Steuerbehörden erteilt, wenn die von der Ausführungsverordnung und dem Einkommensteuergesetze geforderten Voraussetzungen vorliegen. II. K. (1. Abonnement.) In der Veranlagungssache des Petenten für das Jahr (0) 1912 ist die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zuständigen Instanz überhaupt nicht geprüft worden, weil der Petent, obwohl er fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und infolgedessen auch zur Wahrung seiner eigenen Rechte unter Beachtung der bestehenden Vorschriften imstande gewesen wäre, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt und auch eine ordnungsmäßige Deklaration nachträglich nicht beigebracht hat. Die Petition, die darauf gerichtet ist, „die angebliche Deklarationsaufforderung als nicht erfolgt zu erachten und demzufolge die Rellamation vom 23. April 1912 gegen die Steuereinschätzung zu einer Prüfung zuzulassen oder zu genehmigen, daß einem Erlasse der mehrgeforderten Staatssteuerbeiträge für das fragliche Jahr nichts entgegenstehe", dürfte nach 8 23s der Landtagsordnung als unzulässig zurückzuweisen sein. Denn die Entscheidung darüber, ob eine Reklamation gegen die Einschätzung zur Staatsein kommensteuer zur sachlichen Prüfung zuzulassen ist oder nicht, ist durch 8 52 des Einkommensteuergesetzes dem Bezirkssteuerinspektor oder im Falle der Erhebung von Re klamation der Reklamationskommission übertragen, die über diese Frage endgültig zu entscheiden hat. Auch das Finanz ministerium ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungs- gerichts nicht befugt, eine im geordneten Jnstanzenzuge aus formellen Gründen für unzulässig erklärte Reklamation zur sachlichen Prüfung zuzulassen. Soweit aber der Petent weiterhin einen Steuerlaß anstrebt, ist nach 8 7 des Einkommensteuergesetzes das Finanzministerium zuständig. Das Finanzministerium hat die Frage eines teilweisen Steuerlasses, wie aus der Petition hervorgeht, geprüft, eine Steuerermäßigung aber mangels der gesetzlichen Vor aussetzungen abgelehnt. Meine Herren! Wie ich schon vorausschickte, war diese Frage, so wenig sie von Bedeutung scheinen mag, prinzipiell doch von großer Bedeutung und allgemeinem Interesse. Des halb war uns eine Erklärung derKöniglichen Staatsregierung (Zuruf links: Die nicht da ist!) um so notwendiger, um an diesem Falle auch für die Zukunft in solchen Steuerfi agen die Rechtsgrundsätze niedergelegt zu haben. Nach dieser gründlichen Erklärung, die den Akten schriftlich beigesügt worden ist, konnte die Beschwerde- und Petitionsdeputalion nicht anders handeln, als, da der Petent in dieser Frage doch nicht zu seinem Rechte kommen kann, wie er wünscht, zu beantragen: „Die Kammer wolle beschließen, die Petition auf sich beruhen zu lassen." 241
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