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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,5
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028368Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028368Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028368Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-11-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll96. Sitzung 3711
- Protokoll97. Sitzung 3761
- Protokoll98. Sitzung 3811
- Protokoll99. Sitzung 3837
- Protokoll100. Sitzung 3951
- Protokoll101. Sitzung 3965
- Protokoll102. Sitzung 3987
- Protokoll103. Sitzung 4083
- Protokoll104. Sitzung 4107
- Protokoll105. Sitzung 4117
- Protokoll106. Sitzung 4193
- Protokoll107. Sitzung 4267
- Protokoll108. Sitzung 4347
- Protokoll109. Sitzung 4439
- Protokoll110. Sitzung 4477
- Protokoll111. Sitzung 4549
- Protokoll112. Sitzung 4577
- Protokoll113. Sitzung 4613
- Protokoll114. Sitzung 4685
- Protokoll115. Sitzung 4735
- Protokoll116. Sitzung 4783
- Protokoll117. Sitzung 4793
- Protokoll118. Sitzung 4841
- Protokoll119. Sitzung 4877
- Protokoll120. Sitzung 4941
- Protokoll121. Sitzung 4963
- BandBand 1911/12,5 -
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(Berichterstatter Äbg. Koch.) ihm von den Behörden aufgegeben, den Trockenraum ab zubrechen. Er hat dann die Entscheidung noch etwas hinausgeschoben, sieht sich aber eben vor die Notwendig keit gesetzt, dies doch zu tun. Er bittet nun — ich lese dies gleich vor —: „die Hohe Ständeversammlung wolle sich dahin aus sprechen, daß ihm eine entsprechende Entschädigung gewährt werdet Diese Entschädigung berechnet er an anderer Stelle un gefähr auf 2500 M. Die Deputation beschloß nun, in der Angelegenheit um einen Regierungskommisfar zu bitten, und der Geh. Re gierungsrat Graube wurde zu der weiteren Deputations sitzungabgeordnet. Er übergab eine Darstellung der Regierung, die im wesentlichen mit dem Berichte, den ich soeben als Inhalt der Brücknerschen Petition gegeben habe, überein stimmt. Nur sind hierbei die Eingangsverhandlungen nicht mit berührt. Es fehlt nämlich der von der Amts hauptmannschaft gegebene Hinweis, der Rat an Brückner, nicht aufzufetzen, fondern vielmehr anzubauen. Zum Schluffe ist der Brücknersche Bericht noch ergänzt, indem die Re gierung folgendes hinzufügt — es handelt sich um die weiteren Vorgänge, nachdem das Oberverwaltungsgericht entschieden hatte —r „Infolgedessen reichte Brückner am 14. August 1911 neue Bauzeichnungen ein, wonach der Trockenraumanbau verkürzt und hierdurch sein gänzlicher Abbruch vermieden werden sollte. Die Amtshauptmannschaft Annaberg versagte ihre Genehmigung dazu, weil der Anbau auch in dieser Verkürzung als ein nach der seitlichen Grenze zu gelegener Flügel anzusehen sei, der nach § 95 des Allgemeinen Baugesetzes einer Ausnahmebewilligung be dürfe und weil der Nachbar Weber im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 24. Mai 1911 auf den völligen Abbruch dränge, bewilligte aber Brückner hierzu eine letzte Frist bis Ende 1911." Sie fügt dann an: „Ein Rechtsmittel gegen diesen letzten amtshaupt mannschaftlichen Bescheid hat Brückner nicht erhoben, vielmehr reichte er am ^3. Dezember 19 l I ein Gestundungs- gesuch wegen des angeordneten Abbruches ein, weil er sich mit einer Petition an die Stände gewendet habe." Infolgedessen ist also der Bericht Brückners noch zu ergänzen. Die Stellungnahme der Regierung in der ganzen Angelegenheit ist nun die folgende. „Die Staatsregierung muß Anstand nehmen, diesem Anträge zu entsprechen, selbst wenn — was bis jetzt noch nicht geschehen ist — die Höhe des Schadens noch genau festgestellt werden sollte. Wie der Petent selbst zugibt und auch aus dem Inhalte der Sachakten hervorgeht, ist der Fabrikbesitzer Weber dem Petenten feindlich gesinnt. Wenn nun die Amtshauptmannschaft Annaberg den Widerspruch, (g) welcher von Weber gegen den Trockenraumanbau des Petenten erhoben worden war, zurückgewiesen hatte, so mußte sich der Petent sagen, daß Weber sich bei diesem ihm ungünstigen Bescheide voraussichtlich nicht beruhigen, sondern die Sache bis in die höchste Instanz treiben werde. Und wenn der Petent den fraglichen Bau noch vor endgültiger Erledigung des Weberschen Wider spruchs und ohne baupolizeiliche Genehmigung eigen mächtig begann und vollendete, so mußte er sich auch weiter sagen, daß er das auf eigene Gefahr tue und den Bau möglicherweise wieder abtragen müsse, so sehr er dessen auch mit Rücksicht auf den herannahenden Winter und die mißlichen Trockenverhältnisfe bedürfen möchte. Mit dieser Möglichkeit müssen alle Bauwerber rechnen, deren Bauvorhaben von Dritten beanstandet werden und die trotzdem den Bau vor endgültiger Er ledigung der Widersprüche und ohne baupolizeiliche Genehmigung ausführen. Würde daher dem Ersuchen des Petenten statt gegeben, so könnte anderen Bauwerbern in ähnlicher Lage Gleiches künftig kaum versagt werden. Das würde aber von einer finanziellen Tragweite sein, die sich gar nicht übersehen läßt, und würde unter Umständen der schon jetzt beim bauenden Publikum vorhandenen Neigung, Bauten vor Erledigung der erhobenen Widersprüche eigenmächtig zu beginnen, nur neuen Anreiz bieten. Hierzu kommt, daß der Petent von den ihm zustehenden Rechtsmitteln keinen Gebrauch gemacht, A) sondern die ihm ungünstigen Entscheidungen der Kreishauptmannschaft Chemnitz vom 29. März 1909 und 11. Dezember 1909, die den geplanten Bau an seiner jetzigen Stelle für unzulässig erklärten, unan gefochten gelassen hat. Da das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidungen auf die Webersche Anfechtungs klage hin in seinem Urteil vom 24. Mai 1911 lediglich aus formellen Gründen aufrecht erhalten und die Entscheidung der Kreishauptmannschaft Chemnitz vom 23. Dezember 1910 nur aus formellen Gründen aufgehoben hat, ist nicht ausgeschlossen, daß es bei sachlicher Prüfung vielleicht zu einer anderen, dem Petenten günstigen Ansicht gelangt fein würde. Auch ist darauf hinzuweisen, daß die in den er wähnten Entscheidungen angeschnittenen und bei der rechtlichen Beurteilung des Brückneckschen Bauvorhabens einschlagenden Fragen, ob und inwieweit es sich um ein selbständiges Nebengebäude oder um einen Flügel anbau an der seitlichen oder an der Hinteren Grenze des Baugrundstücks handelt, sowie ob und inwieweit ein Dritter durch einen Verwaltungsakt subjektive öffentliche Rechte erworben hat, im Einzelfall oft nicht leicht zu entscheiden und zu verschiedenen Zeiten auch schon verschieden beantwortet worden sind, so daß, wenn im vorliegenden Falle schließlich das Oberverwaltungs gericht einen von den Verwaltungsbehörden abweichenden Standpunkt eingenommen hat, und auch die Ver waltungsbehörden hier voneinander abgewichen sind, letzteren hieraus kein Vorwurf gemacht werden kann.
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