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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1909/10,3
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1909/10,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028374Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028374Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028374Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1909/10
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1910-05-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1909/10,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll54. Sitzung 2015
- Protokoll55. Sitzung 2029
- Protokoll56. Sitzung 2045
- Protokoll57. Sitzung 2099
- Protokoll58. Sitzung 2147
- Protokoll59. Sitzung 2153
- Protokoll60. Sitzung 2231
- Protokoll61. Sitzung 2335
- Protokoll62. Sitzung 2339
- Protokoll63. Sitzung 2355
- Protokoll64. Sitzung 2433
- Protokoll65. Sitzung 2493
- Protokoll66. Sitzung 2499
- Protokoll67. Sitzung 2543
- Protokoll68. Sitzung 2605
- Protokoll69. Sitzung 2691
- Protokoll70. Sitzung 2759
- Protokoll71. Sitzung 2823
- Protokoll72. Sitzung 2875
- Protokoll73. Sitzung 2939
- Protokoll74. Sitzung 3035
- Protokoll75. Sitzung 3073
- Protokoll76. Sitzung 3149
- Protokoll77. Sitzung 3209
- Protokoll78. Sitzung 3267
- Protokoll79. Sitzung 3293
- Protokoll80. Sitzung 3305
- BandBand 1909/10,3 -
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2768 H. K. 70. Sitzung, (Staatsminister vr. von Otto.) M Recht die Existenz eines solchen Rechtes verneine, und daß kein genügender Grund vorliege, hieran etwas zu ändern, da das Interesse des Staates an der Ermittelung begangener Straftaten höher zu schätzen sei (Abg. Günther: Verfassung!) als das Interesse des einzelnen Wählers an der Geheim haltung seiner Abstimmung." Meine Herren! Aus der Tagung dieser 21 Juristen — und, ich kann wohl sagen, der berufensten Herren der ganzen Strafrechtspflege in Deutschland, danach waren sie wenigstens ausgewählt — geht doch klär hervor: die Herren waren nicht im geringsten Zweifel darüber, daß nach der geltenden Strasprozeßordnung der Zeuge aller dings verpflichtet sei, über seine Abstimmung Auskunft zu geben. Sie hielten es auch für richtig, daß das bei behalten werde, und wollten daher für die Zukunft an der Strafprozeßordnung hierin nichts ändern.' Und ebenso bezeichnend ist ein Vorgang aus den letzten Wochen, den der Herr Interpellant bereits erwähnte. Sie wissen, daß dem Reichstage jetzt der Entwurf zu einer neuen Strafprozeßordnung vorliegt; er ist an eine Kom mission verwiesen wprden, die schon einige Zeit darüber berät. Fast an demselben Tage, wo die vorliegende Interpellation hier eingegangen ist — sie ist einen Tag O später eingegangen —, verhandelte die Reichstagskommission genau über die Frage, die uns hier interessiert, ob etwa das Wahlgeheimnis anders, als es nach der geltenden Strafprozeßordnung geschieht — man nahm das also als Tatsache hin —, gegenüber der Zeugnispflicht zu schützen sei. Sie sehen wiederum, die Herren gingen — einer meiner Herren Kommissare hat der Verhandlung selbst beigewohnt — anscheinend ganz einhellig von der An schauung aus, bis jetzt trete das Wahlgeheimnis hinter die Zeugnispflicht zurück, und es wurden deswegen, um das für die Zukunft zu ändern, also abweichend von der Reformkömmission, drei Anträge gestellt. Angenommen wurde schließlich ein Antrag Müller-Meiningen und Heinze auf Einschaltung eines Paragraphen, der so lautet, wie der Herr Interpellant es wiedergegeben hat. Das soll also erst für die Zukunft gelten. Daß es gegenwärtig noch nicht so gelte, war, wie gesagt, die Meinung aller Beteiligten. Recht markant ist auch, was der Anwalt des An geklagten in der Ölsnitzer Sache in seiner Auskunft, die er dem Justizministerium über den Sachverhalt gegeben hat, zu erkennen gibt. Er sagt da, er habe ganz absichtlich von einem Widerspruche gegen die Frage des Vorsitzenden abgesehen, einmal, weil er als Vertreter des Angeklagten sich nicht für berechtigt gehalten habe, die Interessen des Zeugen durch Widerspruch gegen die Frage zu vertreten, am 2. Mai 1910. und weiter, weil er auch auf dem Standpunkte gestanden (0) habe und noch stehe, daß der Richter formell nach den jetzt bestehenden Gesetzen berechtigt sei, die Frage zu stellen. Das war der Anwalt der Partei, die das größte und nächstliegende Interesse daran gehabt hätte, daß die Frage nicht gestellt worden wäre. (Hört, hört! rechts.) Der Herr Interpellant will im Anschlusse hieran wissen, was die Staatsregierung zu tun gedenkt, um für die Zukunft eine derartige Anwendung des Gesetzes unmöglich zu machen. Nach Z 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird die richterliche Gewalt durch unabhängige, nur dem Gesetze unterworfene Gerichte ausgeübt. Darin liegt zugleich ausgesprochen: die Landesjustizverwaltung kann den Ge richten niemals befehlen, wie sie die bestehenden Gesetze auslegen und anwenden sollen. Ob ein Richter einen bestimmten Paragraphen der Strafprozeßordnung oder irgend eines Gesetzes so oder anders auslegt, ist lediglich Sache seiner eigenen Entschließung und seiner eigenen richterlichen Überzeugung, in die die Landesjustizverwaltung niemals eingreifen kann, wenn sie sich nicht den schwersten Vorwürfen aussetzen wollte. Ob die Ansicht des Richters, speziell die Ansicht des Richters hier in Ölsnitz, richtig sei oder nicht, kann ich also ganz dahingestellt sein lassen. Hätte sie der Zeuge, dem gegenüber sie angewandt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen wollen, so wäre ihm nichts anderes übriggeblieben, als Beschwerde an die höhere Instanz zu führen, und wenn die höhere Instanz die Beschwerde verworfen hätte, war die Landesjustiz verwaltung wiederum vollkommen machtlos, sich in die Sache einzumischen. Die gestellte Frage kann ich hiernach ganz kurz dahin beantworten: die Staatsregierung kann, solange die heutige Strafprozeßordnung gilt, nichts tun, um dem Richter in Ölsnitz die Befolgung der von ihm zugrunde gelegten Ansicht unmöglich zu machen, und sie wird infolgedessen nichts dazu. tun. . Ob es nach den Ausführungen, die ich Ihnen über die Rechtslage , darzulegen die Ehre hatte, von dem Herrn Interpellanten sachgemÄß war, schon in der Fassung der Interpellation dem Richter in ÖlsNitz, der, gestützt auf das höchste Gericht des Reiches und auf zahlreiche und anerkannte Autoritäten, seines Amtes waltete, von vorn herein den Vorwurf einer ungehörigen Frage (Sehr gut! rechts.) und einer ungesetzlichen' Tätigkeit zu machen, was im Lande auch Aufsehen gemacht hat, das habe ich dem Ermessen des hohen Hauses anheimzustellen. (Lebhaftes Bravo! rechts.)
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