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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 284. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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weil man sich auf die Richtigkeit des in den Motiven ausgespro chenen Satzes, daß auf dem platten Lande das Vermögen doch hauptsächlich im Grundbesitz bestehe, und daß es recht und bil lig sei, dieses bei Vertheilung des Bedarfs hauptsächlich zum Anhalten zu nehmen, zu sehr verläßt. — Wie unbillig dieser Grundsatz ist, wie lästig er in der Anwendung werden kann, wird man weniger bei dem kleinen und mittleren Grundbesitz er kennen, desto deutlicher aber bei dem großen, wenn man alle Lasten, Beschwerlichkeiten und Gefahren kennt, welche mit die sem verbunden zu sein pflegen. Ein Rittergut, welches viel leicht 400 Acker an Feld, Wiese und Holz besitzt, während 800 Acker von 100 Begüterten in der Parocvie besessen werden, wütde den drittenTheil der Grundanlage, u.wenn,diesez.B.1200Thlr. betrüge, 400 Thlr. außer dem Personalbeitrage zu tragen ha ben , wahrend auf jeden der 100 Begüterten durchschnittlich nur 8 Thlr. kämen. Mag es nun auch nicht einen Augenblick be stritten werden, daß der Vermögende zu Kirchen- und Schulde- dürfniffen mehr, bedeutend mehr beizutragen habe, als der Unbemittelte, so entfernt sich doch eine solche Beitragspflichtig keil von dem Verhältnisse des Nutzens, den jeder Einwohner von Kirche und Schule genießt, zu sehr, als daß man die Ver theilung billig nennen könnte. — Es ist ein in der Erfahrung zu sehr bewährter Satz, daß große Besitzungen ihrer schwierigen Beaufsichtigung und Verwaltung wegen allemal mehr Aufwand erfordern, als kleine Besitzungen, als daß er eines Beweises bedürfte, und es wird kein Grundsteuersystem, sei es auch noch so genau und sorgfältig ausgeführt, jenen Kostenaufwand so in Anschlag bringen, als er es der Wirklichkeit nach verdient. In steigendem Fortschreiten nimmt dieser Aufwand zu, wenn der Rittergutsbesitzer an mehreren Otten zugleich ansässig ist. Man setzt voraus, daß ihm diese entlegenen Grundstücke zusammen genommen verhältnißmäßig denselben reinen Gewinn gewäh ren müssen, welchen ein Hufen oder Anspännergut dem auf demselben fortwährend lebenden Besitzer abwirst, und doch wird diese Gleichheit bei übrigens gleich guter Bewirthschaftung nie erreicht werden. Es giebt sehr viele Rittergüter, zu deren Com piler entlegene Grundstücken, an Feldern, Wiesen oder Holz mit Rittergutsqualität gehören, rücksichtlich deren sie,sich zeither in keinem Gemeinde- oder Kirchspielsverbande befanden, wegen welcher sie aber künftig nach Z. 2a. des neuen Gesetzes in mehre ren Kirchspielen als Forenser erscheinen und beitragspflichtig werden. DerSeparatvotant selbst wird künftig von einem Ritter gute und den zu dessen Complex gehörigen Grundstücken in sechs verschiedenen Stadt- und Dorfgemeinden und in vier verschiedenen Parochieen beizutragen haben, während er nur von einer Kirche unmittelbaren Vortheil u. wegen der Entlegenheit u. Zerstreutheit der einzelnen Grundstücke Kosten zu tragen hat, welche derBesitzer eines völlig zusammen- und in einer Gemeinde gelegenen Gutes nicht kennt. Die Beiziehung eines Ritterguts besitzers zu allen Bau- und Unterhaltungskosten, zu den Kosten eines Prozesses, an welchem er vielleicht nur durch Ueberstim- mung gezwungen Theil nimmt, zu der Besoldungszulage eines Schullehrers und dergleichen kann aber für ihn um so lästiger werden, als er nicht einmal inlallen Gemeinden oder Parochieen bei der Beschlußfassung und Stimmenabgebung persönlich ge genwärtig sein kann, mithin ihm alle Gelegenheit fehlt, durch Theilnahme an der Berathung einen nachtheiligen Beschluß zu modisiziren oder abzuwenden. Fand man auch die Vertheilung der Anlagen nach dem reinen Personalfuße in Beziehung auf den Armen nicht für billig, sy sollte man doch diesen Grundsatz nicht so weit verlassen, daß man entfernte in fremden Parochieen gelegene Grundstücken, von welchen der Besitzer wegen Man gels an Wohnungen schlechterdings gar keinen Auth eil an Kirche und Schule haben kann, und welche von bei tragspflichtigen Gütern erweislich nicht erst abgetrennt worden sind,beitragspflichtig macht,«, billig Bedenken tragen, den Grund satz, daß Vortheil und Last in nothwendigem Zusammenhangs stehen müssen, so gänzlich unbeachtet zu lassen. Ist die Bei ziehung des Rittergutsbesitzers nach seinem vollen Grundbesitz in der Parochie, in welcher er wohnt und in welcher seineGrund- stücke liegen, schon eine Ueberlastung, so ist die Belastung von Grundstücken, welche in einer fremden Parochie liegen und von dem Besitzer nicht bewohnt werden, weil sie nicht bewohnt wer den können, eine reine durch keinen Grund zu rechtfertigende Un gerechtigkeit, ein reiner Gewinn für die Gemeinde, welcher das Grundstück zuwächst, und eineAnforderung, welcher alle Gegen seitigkeit fehlt. — Ein anderer Grund, aus welchem es Recht und Billigkeit verlangen, den Rittergutsbesitzer nicht nach sei nem vollen Grundbesitze beizuziehen, ist der Umstand, daß ein großer Theil des Kirchen - und Schulvermögens entweder prä sumtiv oder erweislich ausStiftungen seinerVorbesr'tzer herrührt, und daß noch heut zu Lage von vielen Rittergütern bedeutende jährliche Geld- und Naturalleistungen an Pfarrer, Schullehrer und Kirchen entrichtet werden. Es lassen sich viele Fälle nach weisen, daß von Rittergutsbesitzern den Kirchen Orgeln geschenkt, Grundstücke abgetreten, daß von ihnen Pfarrhäuser, ja sogar ganze Kirchen freiwillig und auf eigene Kosten erbaut worden sind. Man könnte einwenden, daß der jetzige Rittergutsbesitzer bei diesen in früherer Zeit gemachten Schenkungen, oder bei den noch heut zu Lage fortdauernden jährlichen Leistungen kein Ver dienst habe, weil er seine Besitzung mit diesen Leistungen und in dem Zustande, in welchem sie sich findet, gekauft oder bei einer Erbthcilung angenommen. An sich würde dieser Einwand richtig sein, allein wenn man ihn mit den Leistungen, die dem Besitzer neu aufgebürdet werden, zusammenhält, ist er es nicht. Denn auch die Immunität von Parochiallasten wurde von dem Rittergutsbesitzer mit seinem Gute gekauft, geerbt oder über nommen, und er verliert diese, während er jene fortwährenden Leistungen behält. In der tz. 41r. wird -war denen, welche auf den Grund einer Stiftung jährliche Leistungen zu entrichten haben, nachgelassen, den Betrag derselben an der Anlage, wel che ihm zu gleichem Zwecke auferlegt wird, abzuziehen. Allein diese Bestimmung wird ihnen selten und nur in geringer Maße zu Gute geben. Wenn z. B. die Anlage- zum Bau einer Kirche oder Schule bestimmt ist, der Contribuent hat aber eine jährliche Geldabgabe an den Pfarrer oder Schullehrer zu entrich ten, so steht ihm hier nach dem Vorschläge der Deputation ein Compensationsrecht nicht zu. Gesetzt aber, man gäbe eine jähr liche Leistung zur Unterhaltung der Kirche — ein gewiß selte ner Fall — und hätte nun eine Anlage zur Reparatur der Kir che zu erlegen, was würde es dem Contribuenten helfen, wenn er in dem einen Jahre, in welchem die Reparatur vorgenom men wird, seine Geldabgabe von der ihn treffenden Anlage ab ziehen dürfte, während erstere schon eine lange Reihe von Jah ren entrichtet worden ist und künftighin in alle Ewigkeit fort entrichtet werden muß. — Allein auch die Entrichtung der an dern Hälfte des Bedarfs nach dem Personalfußr wird nach dem Vorschläge der Deputation snd Z. 41 e, manche Ueberlastung für den Rittergutsbesitzer, wie für andere begüterte und nicht begü terte Einwohner des Kirchspiels herbeisühren. — Das Gesetz be stimmt §. 41. die Ausbringung jener Hälfte nach der Kopfzahl, die Deputation schlägt vor, diese Hälfte nach Vermögen und Einkommen und wenn eine Vereinigung darüber nicht erfolgt, nach dem Personal- und Gewerbsteuerfuß zu repartiren. Wäh rend man also schon die erste Hälfte nach dem Vermögen, d. h. nach dem Grundbesitze, in welchem auf dem Lande das Vermö gen hauptsächlich bestehen soll, repartirt, vertheilt man die an dere nach dem Personalfuße auszubringende Hälfte wiederum ch
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