Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,3
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028444Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028444Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028444Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-11-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll56. Sitzung 1807
- Protokoll57. Sitzung 1873
- Protokoll58. Sitzung 1903
- Protokoll59. Sitzung 1943
- Protokoll60. Sitzung 1979
- Protokoll61. Sitzung 2011
- Protokoll62. Sitzung 2069
- Protokoll63. Sitzung 2115
- Protokoll64. Sitzung 2125
- Protokoll65. Sitzung 2143
- Protokoll66. Sitzung 2149
- Protokoll67. Sitzung 2159
- Protokoll68. Sitzung 2163
- Protokoll69. Sitzung 2165
- Protokoll70. Sitzung 2181
- Protokoll71. Sitzung 2185
- Protokoll72. Sitzung 2227
- Protokoll73. Sitzung 2239
- Protokoll74. Sitzung 2249
- BandBand 1917/18,3 -
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2250
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2251
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2250 II. K. 74. Sitzung, am 8. November 1918 (Berichterstatter Abgeordneter Schmidt (Chemnitzi.) (^) abends 8 Uhr, auf dem Bahnhofe Gaschwitz b. Leipzig wurde die Ehefrau des Petenten getötet, während die beiden Kinder von 12 und 20 Jahren körperliche Ver letzungen erhielten. Als Schadenersatz fordert Petent vom Staatsfiskus 10000 M. sowie alle Kosten und Aus lagen nebst 4 Prozent Zinsen zurück. Schönfeld hat alle Instanzen beschritten, es ist ihm aber nirgends ein Rechtsanspruch zuteil geworden, ihm eine Jahresrente von 2500 M. zu zahlen. Die Staats eisenbahnverwaltung hat versucht, auf gütlichem Wege mit Schönfeld zu einer Einigung über die ihm auf Grund des Reichseisenbahngesetzes zustehenden Entschädigungs ansprüche zu erlangen. Diese Verhandlungen sind aber an den hohen Forderungen des Petenten gescheitert. Zu Anfang forderte Petent noch eine bedeutend höhere Summe, nämlich sogar in der eminenten Höhe von 40000 M. Auch im Rechtsstreitverfahren ist Schönfeld unterlegen. Unter diesen' obwaltenden Umständen konnte das Finanzministerium auf das neuerliche Verlangen nicht eingehen. Es fehlt auch jeder weitere Anlaß zu einem solchen Entgegenkommen. Die Staatsregierung erklärte dazu durch das Finanzministerium folgendes: „Im Anschlusse an die mündlichen Darlegungen des Regierungskommissars in der Sitzung der Beschwerde- (S) und Petitionsdeputation am 1. Mai dieses Jahres über die Bittschrift des Schneidermeisters Georg Schönfeld in Leipzig-Reudnitz wird der geehrten Deputation folgendes mitgeteilt: Bei dem Eisenbahnunfall auf dem Bahnhofe Gasch witz am 19. Juni 1912 ist die Ehefrau des Bittstellers getötet worden, während seine beiden Kinder körper liche Verletzungen davongetragen haben. Der Bitt steller selbst ist an der Bahnfahrt und an dem Unfall nicht persönlich beteiligt gewesen. Die Staatseisenbahnverwaltung hat zunächst ver sucht, auf gütlichem Wege mit Schönfeld zu einer Einigung über die ihm auf Grund des Reichshaft pflichtgesetzes zustehenden Entschädigungsansprüche zu gelangen. Diese Verhandlungen sind aber an den übertrieben hohen Forderungen des Genannten ge scheitert. Es hat sich daher ein Rechtsstreit nicht ver meiden lassen. In diesem hat Schönfeld für sich eine jährliche Rente von 2500 M., sowie für seine beiden Kinder laufende und einmalige Entschädigungen bean sprucht. Vom Landgericht Dresden sind durch Urteil vom 8. April 1915 die Ansprüche Schönfelds auf Ge währung einer Rente in vollem Umfange abgewiesen, die Ansprüche der Kinder Schönfelds dagegen zum Teil anerkannt worden. Der Bittsteller hat sich, soweit er in dem bezeichneten Urteil unterlegen ist, bei der Klag abweisung beruhigt und das Urteil rechtskräftig werden lassen. Schönfeld hat früher ein Schneidergeschäft selb ständig betrieben, dieses aber im Jahre 1913 auf gegeben und hierauf eine Stellung als Hosenschneider l(Z) in einem Leipziger Schneidergeschäft angenommen. Wenn er in der vorliegenden Bittschrift geltend macht, er sei infolge des Eisenbahnunfalls längere Zeit nicht arbeits fähig gewesen und beanspruche deshalb von der Staats eisenbahnverwaltung eine Entschädigung für entgangenen Verdienst, so ist hierzu zunächst in rechtlicher Hinsicht zu bemerken, daß Schönfeld einen Anspruch auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes gegen die Staatseisenbahn verwaltung nicht würde herleiten können. Denn er ist, wie erwähnt, an dem Unfall überhaupt nicht unmittel bar beteiligt gewesen. Das bezeichnete Gesetz verpflichtet den Betriebsunternehmer nur zum Ersatz des Schadens, der durch die Tötung oder körperliche Verletzung eines Menschen beim Betriebe einer Eisenbahn verursacht wird. Im übrigen ist aber auch in tatsächlicher Hinsicht etwas Näheres darüber, daß Schönfeld infolge des Gaschwitzer Eisenbahnunfalls arbeitsunfähig gewesen sei, der Staatseisenbahnverwaltung nicht bekannt ge worden. Der Bittsteller hat lediglich früher einmal geltend gemacht, daß er unmittelbar nach dem Unfall infolge des Todes seiner Frau einige Tage habe nicht arbeiten können. Bei dieser Sachlage kann nach dem Dafürhalten des Finanzministeriums auf das neuerliche Vorbringen des Petenten nicht weiter eingegangen werden. Eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen vermag das Finanzministerium unter den obwaltenden Um ständen dem Bibsteller nicht zu gewähren, nachdem die Ansprüche Schönfelds rechtskräftig zurückgewiesen worden sind. Da er ferner sein neuerliches Vorbringen in D) keiner Weise glaubhaft gemacht hat, fehlt es auch in dieser Hinsicht an jedem Anlaß zu einem solchen Ent gegenkommen. Nach alledem wird der geehrten Deputation emp fohlen, die Petition auf sich beruhen zu lassen." ' Meine Herren! Nach der vorliegenden Sachlage fand die Deputation keinen Grund, irgendwie dem Verlangen des Bittstellers zuzustimmen, und sie schlägt daher vor, in Übereinstimmung mit der Ersten Kammer die Petition auf sich beruhen zu lassen Ich bitte Sie, dem zustimmen zu wollen. Präsident: Das Wort wird nicht begehrt. Die Debatte ist geschlossen. Will die Kammer beschließen, die Petition auf sich beruhen zu lassen? Einstimmig. Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung: Schlutz- beratung über den mündlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdeputation über die Petition der Modellstehers-Witwe Auguste Werner in Dresden um Gewährung einer Unterstützung. (Drucksache Nr. 264.) Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Drescher. Ich eröffne die Debatte und gebe ihm das Wort.
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