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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,2
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028446Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028446Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028446Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll28. Sitzung 945
- Protokoll29. Sitzung 981
- Protokoll30. Sitzung 1017
- Protokoll31. Sitzung 1055
- Protokoll32. Sitzung 1107
- Protokoll33. Sitzung 1127
- Protokoll34. Sitzung 1139
- Protokoll35. Sitzung 1169
- Protokoll36. Sitzung 1189
- Protokoll37. Sitzung 1219
- Protokoll38. Sitzung 1229
- Protokoll39. Sitzung 1259
- Protokoll40. Sitzung 1277
- Protokoll41. Sitzung 1323
- Protokoll42. Sitzung 1375
- Protokoll43. Sitzung 1387
- Protokoll44. Sitzung 1399
- Protokoll45. Sitzung 1429
- Protokoll46. Sitzung 1439
- Protokoll47. Sitzung 1461
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1495
- Protokoll50. Sitzung 1511
- Protokoll51. Sitzung 1591
- Protokoll52. Sitzung 1615
- Protokoll53. Sitzung 1655
- Protokoll54. Sitzung 1699
- Protokoll55. Sitzung 1743
- BandBand 1917/18,2 -
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II. K. 49. Sitzung, am 24. April 1918 1503 (Berichterstatter Abgeordneter Heldt.) Kaufmann Oehlschlägel in Leipzig. Gegen ihn erstattete jemand Anzeige wegen irgend eines Vergehens. Die Be hörde eröffnete die Untersuchung, und der betreffende Stadt verordnete wurde auf Grund der Bestimmung des Man dats für verlustig erklärt, obwohl sich nach kurzer Unter suchung herausstellte, daß die Anzeige keinen sachlichen Grund hatte, daß sie sogar wider besseres Wissen erstattet worden war. Diesen Zustand hat der verstorbene Ab geordnete vr. Schill in energischer Weise bekämpft, und seinem Vorgehen ist es dann wohl in der Hauptsache mit zu verdanken, daß im Jahre 1902 die Revidierte Städte ordnung einen Zusatz bekam, nach welchem während der Dauer des Strafverfahrens nur das Mandat ruht, aber dem Inhaber nicht verloren geht. Erfolgt allerdings dann eine Verurteilung zu Gefängnisstrafe, dann geht ohne weiteres der Stadtverordnete des Mandats verlustig. So ist der Zustand heute noch. Meine Herren! Die Gesetzgebungsdeputation hat sich nun die analoge Bestimmung in der Landgemeindeordnung von 1910 angesehen und hat gefunden, daß die Bestimmung der Landgemeindeordnung etwas weiter geht, weiter geht insofern, als der Betreffende auch seines Mandats nicht verlustig geht, wenn seine Verurteilung zu einer Gefängnis strafe erfolgt. Voraussetzung ist natürlich immer, daß es keine Strafe ist, womit der Verlust der bürgerlichen Ehren- ^8) rechte verbunden ist, denn in diesen Fällen ist ja ohne weiteres das Mandat erloschen. Die Gesetzgebungsdepu tation hat deshalb an die Königliche Staatsregierung die Anfrage gerichtet, ob sie bereit sei, eine Bestimmung in die Revidierte Städteordnung aufzunehmen, die der ein schlägigen Bestimmung der Landgemeindeordnung entspricht, so daß also auch während der Verbüßung einer Gefängnis strafe das Mandat nicht verloren geht, sondern das Man dat während der Zeit nur ruht. Die Königliche Staats regierung hat sich bereit erklärt, diesem Wunsche zu ent sprechen, und Sie finden in der Drucksache 213 unter II a und b die neue Fassung, die sich an die gegenwärtige Be stimmung der Landgemeindeordnung anschließt. Ich habe Sie zu bitten, auch die unter II gestellten Anträge anzunehmen. Mit der Annahme der Anträge unter II» und d ist dem Anträge des Abgeordneten Seger und Genossen sei nem Wortlaut nach voll entsprochen. Deshalb wird unter IVO vorgeschlagen, den Antrag Seger und Genossen für erledigt zu erklären. Meine Herren! In der Begründung des Antrages ist aber nun der Herr Abgeordnete Seger weitergegangen. Das geht aus den Landtagsmitteilungen S. 1021, 30. Sitzung vom 20. Februar 1918, hervor. Der Herr Abgeordnete Seger strebt darnach offenbar eine gewisfe II. K. (2. Abonnement.) Gleichstellung der Stadtverordneten und der Gemeinde- (0) ratsvertreter mit der Stellung der Reichstags- und Land tagsabgeordneten an. Die Deputation hat sich auch mit der Begründung beschäftigt. Sie mußte aber zu dem Ergebnis kommen, daß eine Erörterung auf der Grund lage der Begründung des Antrages Seger doch größere, umfangreiche Vorarbeiten unbedingt notwendig machen würde, schon aus dem unterschiedlichen Gesichtspunkt heraus, daß den Reichstags- und Landtagsabgeordneten dieser Schutz nur während der Dauer der Tagung der Parlamente, also nur für eine gewisse Zeit im Jahre zur Seite steht. Bei den Stadtverordneten würde aber dann das Umgekehrte der Fall sein. Hier handelt es sich um eine fortdauernde Tätigkeit. Würde man also den selben Schutz den Stadtverordneten und Gemeindevertre tern angedeihen lassen, den die Reichstags- und Land- tagsabgeordneten genießen, dann könnte es in der Tat vorkommen, daß der Strafrichter gegen Gemeindevertre ter überhaupt nicht vorgehen könnte, weil sie immer die Ausübung des Stadtverordnetenmandats oder das Man dat eines Gemeinderatsvertreters schützt. Aus diesem einen Gesichtspunkte ist schon ersichtlich, daß, wenn man der Begründung des Herrn Abgeordneten Seger nähertritt, es nicht so einfach ist, die jetzige Vorlage zur Ver abschiedung zu bringen. Da aber ein Interesse zweifellos vorhanden ist, das Gesetz so schnell als möglich zu ver- abschieden, und da der weitere Umstand hinzukommt, daß, wenn eine Bestimmung im Sinne der Begründung des Antrages Seger in das Gesetz ausgenommen würde, das ganze Gesetz scheitern könnte, so hat die Gesetzgebungs deputation den Gedanken des Herrn Antragstellers nicht weiter verfolgt. Sie hat auch nach der Richtung keine Anfrage an die Königliche Staatsregierung gerichtet. Gleichwohl ist bei der Beratung mit Vertretern der Königlichen Staatsregierung der Wunsch ausgesprochen worden, die Königliche Staatsregierung möge doch ihre Auffassung einmal zu der Begründung des Antrages Seger äußern, damit sie die Deputation kennen lerne. Der Vertreter der Königlichen Staatsregierung hat dort erklärt, daß die Regierung mit diesem Gesetzentwurf schon soweit entgegengekommen sei, daß sie sich schlechter dings außerstande sehe, weiter, als jetzt vorgeschlagen sei, zu gehen. Die Deputation hat von der Regierungs erklärung Kenntnis genommen. Meine Herren! Endlich ist dann noch aus der Mitte der Deputation der Wunsch ausgesprochen worden, eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen oder gleich hinein zuarbeiten, wonach in die zu bildenden gemischten Aus schüsse auch Frauen gewählt werden können. Auf eine dahingehende Anfrage hat sich auch die Königliche 222
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