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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (12. März 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Zeitmesser, der fehlt
- Autor
- Metz, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Offenbarmachung der Kreditverhältnisse durch Einführung des Registerpfandes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- ArtikelVorstandssitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher E. ... 199
- ArtikelEine Brustuhr in Goldgußgehäuse aus der Mitte des 17. ... 201
- ArtikelDie Leipziger Edelmetall-, Uhren- und Schmuckmesse an der Grenze ... 202
- ArtikelWie verhält man sich bestellten und unbestellten Mustersendungen ... 203
- ArtikelEin weiteres Prüfungsinstrument zur Unterscheidung echter ... 204
- ArtikelEin Zeitmesser, der fehlt 205
- ArtikelDie Offenbarmachung der Kreditverhältnisse durch Einführung des ... 206
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 207
- ArtikelZur Beachtung für die Lieferanten und für die Bezieher der ... 208
- ArtikelBetrifft Luxussteuer 209
- ArtikelHamburger Brief 209
- ArtikelAus einem Pariser Brief 210
- ArtikelSprechsaal 210
- ArtikelAus der Werkstatt 211
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 212
- ArtikelVerschiedenes 214
- ArtikelFirmen-Nachrichten 216
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 216
- ArtikelEdelmetallmarkt 216
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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20(5 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 11 nominell worden sind. Sodann war die Feststellung einiger maßen überraschend, daß nur wenige Maschinenschreiberinnen beim Schreiben nach Diktat eine höhere Schreibgeschwindig keit erreichen, als beim Abschreiben eines vorliegenden Textes. Auch diese Feststellung würde eine gewisse Be richtigung unserer heutigen Anschauungen bedeuten 1 ) und dürfte für volkswirtschaftliche Organisationsfragen von Be deutung sein. Der Kreis der Versuchspersonen ist bisher i) Vergleiche: Wilh. Heinitz. Vorstudien über die psycho logischen Arbeitsbedingungen des Maschinenschreibens in den Schriften zur Psychologie der Berufseignung und des Wirtschafts lebens. noch zu klein geblieben, so daß hier bei umfangreicheren Nachprüfungen noch Berichtigungen zu erwarten sind. Diese kurzen erstmaligen Darlegungen lege ich den in Betracht kommenden Fachkreisen vor, da es von besonderem Interesse sein würde, festzustellen, ob ähnliches Arbeiten auch schon von anderer Seite in der gleichen Richtung be trieben werden, und ob ähnliche oder gleiche Resultate schon bekanntgeworden sind. Vielleicht bietet sich auch an anderer geeigneterer Stelle ein umfangreicheres Prüfungs material an Schülern oder Studenten zur Erprobung der neuen Diktieruhr, als dies hier in einem immerhin nur kleinen Kreise möglich ist. Die Offenbarmachung der Kreditverhältnisse durch Einführung des ßegisterpfandes Der Zentralverband des Deutschen Großhandels hat in einer Denkschrift an den Reichsjustizminister die Einführung des Registerpfandes beantragt und einen entsprechenden Gesetzentwurf bereits ausgearbeitet. Dieser Schritt des Großhandels hat seine Begründung darin, daß die jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherstellung des Gläubigers im Wirtschaftsleben sich als äußerst lückenhaft erwiesen haben. Im deutschen Recht, insbesondere in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, gibt es nur ein Pfandrecht, wo dem Gläubiger der verpfändete Gegenstand übergeben und ihm somit der unmittelbare Besitz an der Pfandsache übertragen werden muß. Nun suchte man die Uebergabe des Pfandes durch die Einrichtung der sogen. Sicherungsübereignung zu vermeiden, die sich sehr viele Gläubiger zunutze machen, indem sie als Sicherheit für den dem Schuldner eingeräumten Kredit sich dessen Warenlager übereignen lassen und dieses ihrerseits wieder im Besitze des Schuldners belassen, der dann weiterhin damit seine Geschäfte betreibt und somit als dessen Eigentümer erscheint. Die Folge dieser mit der Sicherungsübereignung er reichten Umgehung der gesetzlichen Vorschriften des Pfandrechts waren nun die, daß ein neuer Gläubiger dem Schuldner einen Kredit in dem Glauben gewährte, einen Kaufmann mit einem wohlgefüllten Lager vor sich zu haben. Wollte er sich nun aber bei Nichtzahlung der Schuld an dieses Warenlager halten, so mußte er zu seinem Leidwesen erfahren, daß dieses bereits in das Eigentum eines früheren Gläubigers übergegangen war und er somit nichts hatte, woran er sich halten konnte. Wohl können solche Uebereignungsverträge angefochten werden; jedoch ist die hiermit verbundene Mühe und Kostenfrage sehr er heblich, ganz abgesehen davon, daß eine Fülle derartiger Verträge so geschickt aufgesetzt sind, daß sie unter Be rücksichtigung der Ansichten von Rechtsprechung und Ge setzesauslegung als unanfechtbar bezeichnet werden können. Diese Mißstände, die in der jetzigen Zeit der Ver wilderung kaufmännischer Sitten den Zusammenbruch vieler Gläubiger verursacht haben, sollen nun durch dieEinführung des Registerpfandes beseitigt werden. Dessen Grund gedanke ist kurz folgender: Werden bewegliche Sachen, die beispielsweise zum gewerblichen Betriebsvermögen gehören, ohne Uebergabe an den Pfandgläubiger verpfändet, so kann das nur mittels des einzurichtenden Registerpfandes ge schehen. Während also bisher nur bei Grundstücken die Bestellung einer Immobiliarhypothek möglich war, sollen nun auch künftighin bewegliche Sachen zur Be stellung einer Mobiliarhypothek verwandt werden können, ohne daß sie dem Gläubiger übergeben werden müssen, wie es bei der weiterhin zulässigen Form des Faust pfandes vorgeschrieben ist. Es kann also künftighin der Gläubiger genau so, wie er ein fremdes Grundstück mit einer Hypothek belasten läßt, auch bewegliche Sachen, also z. B. ein Warenlager in ähnlicher Weise belasten. Während für die Grundstücksbelastung das Grundbuch in Frage kommt, soll für die beweglichen Sachen ein Pfandregister eingerichtet werden, das bei dem Amtsgericht zu führen ist, in dessen Bezirk'der Verpfänder seinen Wohn sitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für eine Firma mit Filialen besteht das Pfandregister beim Amts gericht des Sitzes der Hauptniederlassung. Der Pfandver- trag, der schriftlich abzuschließen ist, wird wirksam, wenn der Vertrag binnen einer Woche nach Zustandekommen beim Registergericht eingereicht wird. Die Einsicht in das Pfandregister soll jedermann gestattet sein, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Für Nichtgewerbetreibende und Betriebe der Urproduktion kommt die neue Einrichtung nicht in Frage; der § 3 des Gesetzentwurfes sieht aus drücklich vor, daß mittels des Registerpfandes nur solche bewegliche Sachen, einzeln oder als Sachgesamtheit, ver pfändet werden können, die zu einem landwirtschaft lichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen oder gewerblichen Betriebsvermögen gehören; als Gewerbe gilt nicht die Ausübung eines freien Berufes. Die ver pfändeten Sachen sollen genau bezeichnet werden. Gegen diese geplante Neueinrichtung in unserem Wirt schaftsleben hat man nun auch bereits verschiedene Ein wendungen geltend gemacht. Die zwei wichtigsten sind die, daß einmal die Kreditgewährung in unerwünschter Weise erleichtert würde, und daß andererseits durch die Einführung des Registerpfandes der für die deutsche Wirt schaft notwendige Personalkredit untergraben würde. Der erste Einwand: „allzu leichtfertige Kreditaufnahme “ erscheint uns für die meisten Fälle nicht gerechtfertigt. Der tüchtige Kaufmann muß eben genau wissen, wie weit er seinen Kredit anspannen kann, ohne Gefahr zu laufen, in Zahlungsschwierigkeiten zu gelangen. Der noch nicht ganz geschäftstüchtige muß hingegen in entsprechender Weise über die Art der Kalkulation aufgeklärt werden. Es ist eine dankbare Aufgabe der Fachorganisation, hier aufklärend zu wirken. Auch der zweite Einwand: „Untergrabung des Personalkredits“' erscheint unbegründet, da ja zweifellos dem vertrauenswürdigen, befähigten Kaufmann auch weiterhin Kredit ohne Realsicherheit eingeräumt wird, der unzuverlässigen Schuldnern versagt bleibt. Im Gegen teil kann von dem Registerpfand, mit dem man bereits seit dem Jahre 1878 in England die besten Erfahrungen ge macht hat, infolge der mit ihm verbundenen Offenbar machung der Kreditverhältnisse, die Herstellung eines gesunden Gleichgewichts zwischen Personal- und Realkredit erwartet werden, und das nicht nur für die jetzige außergewöhnliche Zeit der mitunter äußerst ver worrenen Rechtsauffassung, sondern auch in den hoffentlich recht bald wiederkehrenden ruhigeren Zeiten des Wirtschafts lebens. Dr _ M _
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