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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (10. Dezember 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuertermine für Dezember
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verjährung von Forderungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- ArtikelZum "Nebenbei"-Handel der Angestellten 955
- ArtikelDie Burgunder Federzuguhr aus der Zeit um 1430 (Fortsetzung aus ... 956
- ArtikelVon unseren Kollegen aus Amerika 957
- ArtikelNachtrag zum Centra-Schaufensterwettbewerb 959
- ArtikelSprechsaal 960
- ArtikelBilder vom Centra-Schaufenster-Wettbewerb (Fortsetzung zu Nr. 49) 961
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 962
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 962
- ArtikelDie Gemeinschaftsreklame beginnt! 963
- ArtikelSteuertermine für Dezember 964
- ArtikelDie Verjährung von Forderungen 964
- ArtikelDer Außenhandel Deutschlands mit Uhren im Monat Oktober 965
- ArtikelAus der Werkstatt 965
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 966
- ArtikelVerschiedenes 967
- ArtikelFirmen-Nachrichten 968
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 968
- ArtikelEdelmetallmarkt 968
- ArtikelDu liebes Wien (23) 969
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
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- Die Uhrmacherkunst
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964 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 50 bis zum 31. Dezember 1926 bei dem Reichskommissar für die Ab lösung der Reicbsanleihen alten Besitzes, Berlin, Alte Jakobstr. 117, "bewirken. Die erste Ziehung der Auslosungsrechte findet für die Nummern 1 bis 30000 im Dezember 1926, die zweite für die folgenden Nummern im Oktober 1927 statt. Wer ein Auslosungsrecht hat, auf Grund dessen ihm eine Vorzugsiente im Falle seiner Bedürftigkeit zu gewähren ist, kann auf die Teilnahme an der Auslosung ver zichten, um sich das Recht auf eine Vorzugsrente zu wahren. Der Verzicht ist der Reichsschuldenverwaltung Berlin zu erklären; er ist widerruflich. . . Die Ablösungsschuld, einschließl. Auslosungsrecht, wird übrigens seit einigen Tagen an der Berliner Börse amtlich notiert. Die erste Ziehung hat inzwischen bereits stattgefunden. Steuertermine für Dezember Seit dem 1. Dezember 1926 gibt es die bisher üblichen Schon fristen von einer Woche nicht mehr (siehe_Seite 906 und 931). Reichssteuern fj, Dez.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (21. bis 30. Nov.), weiter fällig am 15. Dezember (r. bis 10 Dezember) und am 27. Dezember (11. bis 20. Dezember). Bei Markenverwendnng ist das rechtzeitige Einkleben und Entwerten der Marken nicht zu vergessen. Beim Ueberweisnngsverfahren ist der Betrag im Laufe des Monats erst abzuführen, wenn er 100 Mk. erreicht, tut er dies nicht, hat die Ueberweisung erst beim ersten Termin des folgenden Monats (5. Januar) zu geschehen. ID. Dez.: Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Voraus zahlung der Monatszahler für den Monat November 0,75 %• IS. Dez.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (siehe oben). 27. Dez.: Steuerabzug vom Arbeitslohn (siehe oben). Gewerbesteuern 8. Dez.* Württembergische Gewerbesteuer. Ein Zwölftel von 7 o/ 0 des Gewerbekatasters, also 0,58 % des steuerbaren Gewerbeertrags. 15. Dez.: Sächsisch^ Gewerbesteuer. Ein Viertel des Jahresbetrags, wie er durch die Veranlagung festgesetzt ist (siehe Seite 836). iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiHiimmiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiimiiiiiimmiiimm Die Verjährung von Forderungen Das nahstehende Jahresende mahnt gebieterisch dazu, die Außenstände daraufhin zu überprüfen, ob ihre Verjährung bevorsteht, und zutreffendenfalls die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten, die geeignet sind, die Verjährung zu unterbrechen. Es sind recht erhebliche Beträge, die dem einzelnen durch Nichtbeachtung dieser Dinge verlorengehen können und jährlich verloren gehen. Wie oft wird eine Klage abgelehnt, weil die Geltendmachung der Ansprüche plötzlich nicht mehr auf rechtlicher Grundlage beruht, ohne daß der Gläubiger eine Ahnung davon hat. Allzu großes Ent gegenkommen dem Schuldner gegenüber ist besonders häufig die Ursache der Verjährung, und es wird angebracht sein, diese Materie eingehend zu behandeln. Die Verjährungsfristen beginnen regelmäßig mit der Ent stehung des Anspruchs. Ausnahmsweise beginnt die zwei- und vierjährige Verjährung gewisser Ansprüche erst mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden, weil in diesen Fällen der Tag der Entstehung sich später oft nicht mehr genau feststellen ließe. Diese Regelung gilt insbesondere bei den Ansprüchen aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens. So beginnt bei Kaufpreisforderungen der Kaufleute die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Forderung entstanden, also der Ver trag geschlossen worden ist (nicht mit dem Schluß des Jahres, in dem die verkauften Sachen geliefert sind!). Nach 6 Monaten verjähren die Ansprüche auf Wandlung oder Minderung (Gewährleistungsanspruch wegen Sachmängeln) bei ge kauften beweglichen Sachen von der Ablieferung an (bei Arglist dagegen in 30 Jahren!); ebenso die Ersatzansprüche des Vermieters oder Verleihers, sowie des Bestellers eines beweglichen Wertes; die Ersatzansprüche des Verpfänders gegen den Pfandgläubiger; die Ansprüche gegen die Post seit der Einlieferung der betreffenden Postsendung. Nach 1 Jahr verjähren die Ansprüche auf Wandlung oder Minderung bei Grundstückskäufen von der Uebergabe an, die An sprüche gegen die Eisenbahn wegen Schadenersatzes vom Tage der Ablieferung an. Nach 2 Jahren verjähren die Ansprüche aus Verlöbnisauflösung; sodann vom Jahresschluß ab gerechnet die in § 196 BGB anfgeführten Ansprüche des gewöhnlichen täglichen Lebens, und zwar die An sprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und Kunstgewerbe treibenden, wenn die Leistung nicht für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt ist, also Forderungen an die Piivatkundschaft für Warenlieferungen, Reparaturen, Ausbesserungen, sodann die An sprüche der Landwirte, wenn die Lieferung für den Haushalt er folgte, und der dem Verkehr dienenden Geschäfte, wie z. B. der Spediteure, Frachtfuhrleute, Boten und Schiffer wegen des Be förderungslohnes, die Ansprüche der Gastwirte und gewerbsmäßigen Vermieter wegen ihrer Miete, der Rechtsanwälte, Notare, Lehrer, Aerzte, Angestellten und Arbeiter wegen ihres Honorars, Gehalts oder Lohnes, der Handelsvertreter wegen Provision und Auslagen, der Lehrmeister wegen der im Lehrvertrag vereinbarten Leistungen und bestrittenen Auslagen. Nach 3 Jahren verjähren die Ansprüche aus unerlaubten Handlungen von Kenntnis des Schadens und der Person des Er satzpflichtigen ab (Unterschlagung usw.); die Ansprüche des An weisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme; sodann die Ztnsansprüche des Wechselinhabers gegen den Akzept tanten. Nach 4 Jahren verjähren die Ansprüche der außerehelich Ge schwängerten; ferner vom Jahresabschluß ab gerechnet die nicht der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegenden Ansprüche des ge werblichen Verkehrs der Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker, also z. B. Warenlieferungen des Lieferanten an den Detaillisten oder Gewerbetreibenden für dessen Geschäfts oder Gewerbebetrieb (Liefe rungen von Geschäft zu Geschäft zum Zwecke des Weiterverkaufs); ferner Zinsen und andere ständig wiederkehrende Leistungen, wie Unterhaltungsbeiträge, Grundstücks-, Pacht- und Mietzahlungen. Nach 5 Jahren verjähren die Ansprüche aus Mängeln eines Baues und die Ansprüche der Gläubiger gegen den fiüheren In haber eines Handelsgeschäftes, ebenso die Ansprüche des Auftrag gebers an den Rechtsanwalt auf Schadenersatz. 30 Jahre ist die regelmäßige gesetzliche Frist, wenn das Gesetz nichts anderes vorschreibt. In dieser Zeit verjährt also z. B. der An spruch aus vollstreckbaren rechtskräftigen Urteilen, aus Vollstreckungs befehlen, aus Darlehen usw., Dividendenansprüche eines Gesell schafters. Kommen dabei ,regelmäßig wiederkehrende Leistungen" in Frage, wie zum z. B. gesetzliche Zinsen, Vertragszinsen, so ver jähren diese in 4 Jahren. Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet ist, also auch vom Beginn der gesetzlichen Geschäftsaufsicht ab, oder solange der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorüber gehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (hierzu gehört aber nicht die Einrede des Zurückbehaltungsrechtes oder die Ein rede des Bürgen auf Vorausklage!), oder solange infolge höherer Gewalt der Schuldner an der Leistung verhindert ist, sowie bei gegenseitigen Ansprüchen von Ehegatten während der Ehe. Der Zeitraum der Hemmung wird in die Verjährung nicht eingerechnet. Hat der Schuldner die Zahlung seiner Schuld bei „Besserung seiner Vermögenslagen" versprochen, so hört die Hemmung in dem Zeit punkte auf, wo sich die Verhältnisse gebessert haben und der Gläubiger dies erfährt. Unterbrochen wird die Verjährung — und diesfalls beginnt nach Beendigung des Unterbrechungsgrundes sofort eine neue Ver jährungsfrist — durch Anerkennung, durch Abschlagszahlung und Zinszahlung, die ein Anerkenntnis erkennen lassen, Stundungsbitte, Sicherheitsleistung, Klageerhebung, Einreichung eines Gesuchs um Erlassung eines Zahlungsbefehls bzw. Ansetzung eines Gütetermins, Anmeldung im Konkurse, Aufrechnung im Prozeß, Streitverkündigung, Vornahme einer Vollstreckungshandlung und in Eisenbahn- und Postsachen durch Reklamation und Klage. Bloße außergerichtliche Mahnung unterbricht die Verjährung dagegen nicht. In der Regel wird die Erwirkung eines Zahlungsbefehls das einfachste und billigste Mittel zur Unterbrechung sein. Erhebt der Schuldner Widersprnch, so hat das darauf keinen Einfluß, denn die Klageerhebung kann durch Antrag auf Terminbestimmung hinterher immer noch recht zeitig erfolgen, und zwar ohne Mehrkosten, da die Kosten des Zahlungsbefehls dem Klageverfahren gutgeschrieben werden. Die Unterbrechung gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn im Fall erhobenen Widerspruchs nicht binnen 6 Monaten vom Tage der Benachrichtigung ab Klage erhoben wird, vorausgesetzt, daß der Anspruch zur Zu ständigkeit des Landgerichts gehört, oder, wenn im Fall nicht er hobenen Widerspruchs die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nicht binnen 6 Monaten seit Ablauf der im Zahlungsbefehl bestimmten Frist nachgesucht, oder zwar rechtzeitig nachgesucht, das Gesuch aber zurückgewiesen wird. Zu beachten ist, daß im amtsgerichtlichen Prozeß die Klageerhebung bzw. der Antrag auf Bestimmung eines Gütetermins oder Erlaß eines Zahlungsbefehls schon dann die Wirkung der Unterbrechung hat, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Güte termin oder Zahlungsbefehl beim Gericht eingereicht wird. Die Unterbrechung tritt dann im Zeitpunkt der Einreichung beim Ge richt ein. Voraussetzung ist aber, daß die Zustellung der Klage bzw. des Zahlungsbefehls oder des Gütetermins demnächst erfolgt. Bei einer landgerichtlichen Klage wird dagegen die Veijährung erst durch Zustellung der Klage an den Gegner unterbrochen. Durch die Verjährung, welche der Richter nicht von Amts wegen, sondern nur bei Geltendmachung der Verjährungseinrede zu berücksichtigen hat, erlischt die Möglichkeit des zwangsweisen
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