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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (8. März 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- ArtikelDas Schaufenster zu Ostern 177
- ArtikelDie verlorene Monomentaluhr im Dome zu Augsburg 179
- ArtikelMessing- und Neusilberbleche als Werkstoffe in der Uhrenindustrie 185
- ArtikelSchramberg 187
- ArtikelDie amerikanische Uhrenindustrie 188
- ArtikelDie Rechtsabteilung 189
- ArtikelSprechsaal 191
- ArtikelVerschiedenes 191
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 193
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 194
- ArtikelGeschäftsnachrichten 196
- ArtikelBüchertisch 197
- ArtikelPatentschau 197
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 197
- ArtikelEdelmetallmarkt 197
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 198
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST darüber einig sind, dak das Eigentum an den in Frage kommenden Sachen auf den Kreditgeber ubergehen soll. Dem Kreditgeber werden aber diese Sachen nicht über geben, wie das an sich zur Übertragung des Eigentums notwendig sein würde. Die Übergabe wird vielmehr dadurch erseht, dak der Kreditgeber mit dem Geschäfts mann vereinbart, dieser solle von jefet ab die Sachen weiter behalten, aber nun nicht mehr als Eigentümer, sondern als Mieter, Entleiher oder Kommissionär der sicherungsweise dem Kreditgeber übereigneten Sachen. Eine solche Vereinbarung ist zulässig und bewirkt, dak das Eigentum an den Sachen auf den Kreditgeber übergeht. Der Kreditgeber soll natürlich seine Befugnisse, die ihm rechtlich als Eigentümer zustehen, tatsächlich nicht ausüben. Es wird ihm äußerlich eine umfassendere Rechts macht eingeräumt, als er in Wirklichkeit haben soll. Er soll seine Befugnisse als Eigentümer erst dann ausüben können, wenn der Geschäftsmann seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Erst dann soll er zur Verwertung der Sachen berechtigt sein. Die Sicherungsübereignung ist also auf die Treue und Gewissenhaftigkeit des Kredit gebers abgestellt, sie bildet den wichtigsten Anwendungs fall der Treuhändergeschäfte. Hat der Geschäftsmann seine Verpflichtungen erfüllt, so erwirbt er das Eigentum an den Sachen zurück. Wenn der Geschäftsmann in Konkurs gerät, so dürften eigentlich die dem Kreditgeber sicherungs weise übereigneten Sachen nicht zur Konkursmasse ge zogen werden, da sie ja dem Geschäftsmanne, dem Gemeinschuldner, nicht mehr gehören. Dem Kreditgeber mükte im Hinblick auf sein Eigentum an den Sachen ein sogenanntes Aussonderungsrecht zustehen. Die Recht sprechung gewährt aber dem Kreditgeber ein derartiges Aussonderungsrecht nicht, sondern räumt ihm nur die Befugnis ein, aus den ihm sicherungsweise übereigneten Sachen „abgesonderte Befriedigung“ zu verlangen. Der Kreditgeber wird also so gestellt, als wenn ihm die Sachen nicht übereignet, sondern nur verpfändet worden wären. Ähnlich beurteilt die Rechtsprechung die Sachlage, wenn der Kreditgeber in Konkurs geratet. Die ihm sicherungsweise übereigneten Sachen müßten a n sich zur Konkursmasse gehören; denn sie sind ja Eigentum des Kreditgebers, des Gemeinschuldners. Die Rechtsprechung aber gesteht dem Geschäftsmann ein Aussonderungsrecht zu, d. h. er wird so behandelt, als wäre er tatsächlich Eigentümer der in Frage kommenden Sachen geblieben. Im Konkurs des Kreditgebers oder des Ge schäftsmannes tritt die formal-juristische Zu gehörigkeit der sicherungsweise übereigneten Sachen zum Vermögen des Kreditgebers hinter der materiell - wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Vermögen des Geschäftsmannes zurück. Es sind vielfach Stimmen laut geworden, dak die Sicherungsübereignung verboten werden sollte, da sie unlauteren Machenschaften Tor und Tür öffne. Der unred liche Geschäftsmann, der nichts mehr sein eigen nenne, weil er alles, Warenvorräte, Geschäftsinventar, Wohnungs einrichtung, seinen Gläubigern übereignet habe, genieße nach auken hin immer noch eine bestimmte Kredit würdigkeit, die er zum Schaden der Kreditgeber aus- nuken könne. Fälle, dak jemand sein Warenlager oder seine Wohnungseinrichtung mehrfach sicherungsweise über eignet hat, kommen auch tatsächlich häufig vor. Trokdem aber wird die Sicherungsübereignung für gesefelich zu lässig erklärt. Die Gerichte beurteilen jedoch den Ab- schluk von Sicherungsübereignungsverträgen sehr streng. Wenn sich herausstellt, dak die Parteien gar nicht über die rechtliche Natur der Sicherungsübereignung Bescheid wissen, dak sie nur immer von einer Verpfändung ge- , sprochcn haben und nun plokhch diese als Sicheiunys- übereignung darstellen wollen, dabei aber keine Ahnuny davon haben, was nun eigentlich der Unterschied ist, dann wird das Gericht ein solches Abkommen als nichtig erklären, weil es weder als Verpfändung gültig noch als Sicherungsübereignung umzudeuten ist. • Wie verhält sich der Uhrmacher, wenn eine bei ihm zur Reparatur befindliche Uhr gepfändet werden soll? 1. Wenn die Uhr im Aufträge eines eigenen Gläubigers gepfändet wird, der Uhrmacher selbst also der Schuldner ist, so ist die Pfändung der Uhr trok seines Widerspruches zulässig. Der Gerichtsvollzieher ist zu einer Nachprüfung, ob die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen sein Eigentum sind oder nicht, weder verpflichtet noch berechtigt. Der Uhrmacher muk in diesem Falle sofort seinen Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung vornehmen läkt, und den Kunden, dem die Uhr gehört, benachrichtigen. Im übrigen ist es die Angelegenheit dieser beiden Personen, sich nunmehr entsprechend zu verständigen. Der Kunde muk den Gläubiger des Uhrmachers unter Glaubhaftmachung seines Eigentums an der Uhr zu ihrer Freigabe auffordern. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so muk der Kunde gegen ihn Klage auf Freigabe der Uhr erheben, das ist die so genannte DrittwiderSpruchs- oder Interventions klage. Der Uhrmacher als Schuldner ist an diesem Prozesse nicht als Partei beteiligt, er kommt gegebenenfalls nur als Zeuge in Frage. Ganz entsprechend liegen die Verhältnisse, wenn bei dem Uhrmacher im Aufträge eines eigenen Gläubigers Waren gepfändet werden, die er unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch nicht voll bezahlt hat. 2. Soll die Uhr im Aufträge nicht eines eigenen Gläubigers, sondern eines Gläubigers des Kunden, der sie zur Reparatur gebracht hat, gepfändet werden, so darf der Gerichtsvollzieher die Uhr nicht pfänden, wenn der Uhrmacher der Pfändung widerspricht. Schreitet der Gerichtsvollzieher gleichwohl zur Pfändung, so muk der Uhrmacher bei dem Vollstreckungs gericht Erinnerung gegen die Arl und Weise der Zwangs vollstreckung erheben. Durch Beschluk des Vpllstreckungs- gerichts wird dann die Pfändung als unzulässig erklärt. Da sich die Uhr nicht im Besike des Schuldners, nämlich des Kunden befindet, darf sie nur gepfändet werden, wenn der Uhrmacher zu ihrer Herausgabe bereit ist. Der Uhrmacher wird aber nicht zur Herausgabe bereit sein, weil er sonst Gefahr läuft, seinen Reparaturlohn einzubüken. Der Gläubiger des Kunden wird nun, wenn er sieht, dak er auf diesem Wege die Uhr nicht pfänden kann, den Anspruch des Kunden gegen den Uhrmacher auf Heraus gabe der Uhr pfänden lassen. Der Uhrmacher erhält dann einen gerichtlichen Beschluk, der die Pfändung dieses An spruchs verfügt. Nunmehr muk der Uhrmacher denGläubiger des Kunden benachrichtigen, dak er zur Herausgabe der Uhr bereit sei, aber nur gegen Bezahlung des Reparaturlohnes. Bezahlt der Gläubiger den Reparaturlohn nicht, so behält eben der Uhrmacher die Uhr, unbekümmert um den gerichtlichen Pfändungsbeschluk Auch der Gerichts vollzieher darf trok des Pfändungsbeschlusses dem Uhr macher die Uhr gegen seinen Willen nicht wegnehmen. Wenn der Gläubiger glaubt, dak er die Herausgabe der Uhr ohne Bezahlung des Reparaturlohnes verlangen kann, so muk er gegen den Uhrmacher Klage erheben. Der Uhrmacher muk dann sofort den Anspruch auf Heraus gabe der Uhr Zug um Zug gegen Bezahlung des Reparatur lohnes anerkennen, und der Gläubiger des Kunden muk die Kosten des Rechtsstreites tragen. (1/736)
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