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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (18. Januar 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesichtspunkte bei steuerlichen Buchprüfungen
- Autor
- Hornung, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- ArtikelDer Treurabatt 47
- ArtikelRückblick 1928 - Ausblick 1929 48
- ArtikelIm Kampf um die Marke 49
- ArtikelHemmung mit konstanter Kraft oder konstanter Antrieb? ... 50
- ArtikelKüchenuhren 52
- ArtikelDas Recht der Innungen, gewerblichen Verbänden anzugehören 55
- ArtikelGesichtspunkte bei steuerlichen Buchprüfungen 56
- ArtikelSprechsaal 58
- ArtikelVerschiedenes 59
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 60
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 62
- ArtikelGeschäftsnachrichten 63
- ArtikelBüchertisch 63
- ArtikelEdelmetallmarkt 63
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 64
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 3 DIE UHRMACNERKUNST 57 Hierbei isi die Lagerslatistik von unschäßbarem Werle, indem sie die Prüfung vereinfacht und verkürzt. Mit Rücksicht auf die Bedeutung des Inventurwertes für die Einkommenserrechnung wird der Prüfung dieses Wertes besondere Beachtung geschenkt werden. Nicht nur ist die Aufnahme auf Vollständigkeit, sondern auch auf die steuerlich richtige Bewertung der Artikel des Waren lagers hin zu prüfen. Die Inventuraufnahme ebenso wie au<^h die Bilanzaufstellung braucht nicht mit dem Stichtage, für welchen sie zu erfolgen hat (31. Dezember), zusammenzufallen. Das wäre füglich auch kaum möglich, und so ist es zulässig und üblich, Aufnahme und Bücher abschluß zu geeigneter Zeit, also so bald wie möglich im Januar, vorzunehmen. Um indessen dann den Inventur wert vom 31. Dezember richtig zu ermitteln, müssen die seit dem 1. Januar im Lagerbestand infolge Verkaufs und Einkaufs im neuen Jahr eingetretenen Veränderungen rückwärts Berücksichtigung finden. Angenommen, die Aufnahme geschieht am 10. Januar, so stellt man den Warenlagerwert an diesem Tage fest, subtrahiert die seit dem 1. Januar hinzugekauflen Waren und addiert die inzwischen getätigten Verkäufe, nachdem man diese Lagerabgänge auf den gemeinen Wert reduziert hat. Inventuraufnahme und Bilanz müssen mit dem Tag der tatsächlichen Aufnahme bzw. Aufstellung versehen und von dem Geschäftsinhaber unterschrieben sein. Die Originalbelege über die Inventuraufnahme sind auf zuheben und auf Verlangen dem Buchprüfer vorzulegen. Die Unrichtigkeit der Buchführung kann oft mittelbar nachgewiesen werden. Wenn z. B. der Bestand des Warenlagers zu Beginn und Schluß des Geschäftsjahres ungefähr gleichgebJieben ist, die nach den Buchungen erzielten Entgelte aber erheblich hinter dem Betrage, welcher für Warenbeschaffung in der Zwischenzeit aus gegeben war, Zurückbleiben, so ist diese Feststellung mittelbar beweisführend, daß die Buchführung nicht ordnungsmäßig, jedenfalls unvollständig ist. Ebenso wie die Sollvorschrift ausdrückt, die Kasseneinnahmen und Ausgaben im geschäftlichen Verkehr mindestens täglich aufzuzeichnen, ist auch die Kasse am Stichtage der Bilanz abzuschließen. Die Nichtbefolgung ist mit dem Begriff einer ordnungsmäßigen Buchführung unvereinbar; eine strafbare Handlung liegt indessen nicht vor, weil die Unterlassung nur als Verleßung einer Soll-, nicht Mußvorschrift angesehen wird. Es soll also die Kasse nicht, wie dies so oft zu geschehen pflegt, noch nach dem Bilanzstichtage offen gehalten werden. Es können sonst Fehler in die Bilanz kommen und als Folge davon, Vermögen und Einkommen steuerlich unrichtig errechnet werden. So ist es falsch. Waren, die vielleicht in den ersten Tagen des Januar gekauft und bar bezahlt sind, ohne deren Aufnahme im Inventar, noch als Ausgabe für den Schluß des Dezember zu buchen, denn dadurch wird der Kassenbestand und damit das Einkommen für das betreffende Jahr zu niedrig ausgewiesen. Der Umstand, daß das Ergebnis des folgenden Jahres in umgekehrter Weise beeinflußt wird, ändert nichts an solcher Verleßung der steuerlichen Vor schriften. Die Abgrenzung des Steuerabschnitts bildet der Jahresabschluß, und damit isf auch das Kassen ergebnis abgeschlossen. Wenn Waren, wie dies nach dem Weihnachtsgeschäft vorkommt, später umgetauscht und vielleicht audi vereinnahmte Entgelte zurückvergütet werden infolge Rückgängigmachung des Kaufs, so kann das den bereits abgelaufenen Steuerabschnitt nicht mehr berühren. Solche Vorgänge haben erst bei der Ver anlagung des folgenden Jahres Berücksichtigung zu finden. Die Einsichtnahme in die Auszüge der Banken und des Postscheckamtes gibt dem Buchprüfer die Unter lagen /.ur Verfolgung der Buchungen im Verrecluiungs- veikehr. Die durch leßteren gegangenen Einzahlungen der Kunden fiir gekaufte Waren werden verglichen mit den angegebenen Umsäßen. Vielleicht werden auch die Abhebungen und deren Verwendung verfolgt, namentlich, wenn größere Beträge kurze Zeit vor dem Bilanzstichtage dem Bankkonto entnommen worden sind. Die Über prüfung der Buchführung wird sich weiter auf den Wechselbestand auszudehnen haben und feslzustellen sein, welche Kundenwechsel am Bilanzstichlage noch im Besiß sich befanden (Besißwedisel), und welche bereits weitergegeben waren, ferner weldie von Lieferanten ge zogenen Schuldwedisel Vorlagen. Bei der Prüfung der Geschäftsunkosten wird besonderer Wert auf das Vorhandensein der Belege gelegt. Die Belege sollen audi geordnet und eventuell mit laufenden Nummern versehen sein. Nadizusehen ist, wie nidit abzugsfähige Beträge, z. B. Neuanschaffungen und Personalsteuern buchmäßig eingeseßt sind, ferner, ob der Steuerabzug vom Arbeitslohn in Ordnung ist. Gibt die Buchführung Anlaß zur Beanstandung, so hat der Budiprüfer in seinem Bericht die beanstandeten Mängel näher zu bezeidinen. Sind leßtere so erheblich, daß sie die Beweiskraft der Büdier ausschließen, so wird der Prüfer in seinem Bericht gleidizeitig Schäßung vorzuschlagen haben. Diese darf keineswegs eine willkürliche sein; Recht und Billigkeit verlangen, daß alle bei der Buchprüfung Vorgefundenen Unterlagen als Merkmale für die Schäßung Verwendung Finden. Ist z. B. nur für einen Teil des Steuerabschnitts ordnungsmäßige Buchführung vorhanden, so wird unter Zugrundelegung dieses Teils die Schäßung des übrigen zu erfolgen haben. Es ist daher durchaus unrichtig, mit der Einführung geordneter Buchführung bis zum Beginn eines neuen Geschäftsjahres zu warten. Die in unseren obigen Aus führungen angedeuteten Gesichtspunkte zeigen doch wohl mit überzeugender Deutlichkeit, daß ein Gewerbebetrieb ohne Buchführung ein Ding der Unmöglichkeit, überdies aber auch für den Betriebsinhaber ein die Berufs interessen direkt schädigendes Zeichen von Unerfahrenheit über die elementarsten kaufmännischen Begriffe ist. Wir haben eine speziell für die Steuerzwecke des Uhrmachergewerbes geeignete, so einfach wie mögliche Buchführungsart ausgearbeitet, und deren iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiimiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiii Was ersieht man aus dem Uhrmacher-Adreßbuch? Der Fabrikant und Großhändler: Die Adressen sämtlicher Deutschen Uhrmacher, die für seine Werbung unentbehrlich sind. Der Uhrmacher: Die Adressen von Kollegen, die er hie und da kennengelernt hat und mit denen er in Verbindung bleiben will. Ein umfang reiches Lieferantenverzeichnis zur Anknüpfung von neuen Geschäftsverbindungen oder zum Nach schlagen von besonderen Adressen. Das Wort- und Bildzeichenverzeichnis von Warenzeichen, das jeder Uhrmacher dringend zur Feststellung beson ders von Schmuck- und Besteckfabrikanten braucht. Das Uhrmacher - Adreßbuch ist zum Preis von 12 RM. von uns zu beziehen. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Halle (Saale), Königstraße 84
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