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Sächsischer Landtag
- Bandzählung
- N.S. 1. Wahlper. 1946/50,1/25
- Erscheinungsdatum
- [1947]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 690-1946/50,1/25
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20071870Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20071870Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20071870Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1946 - 1952
- Wahlperiode
- 1946-06-25 - 1950-10-06
- Titel
- Protokoll: Beratende Versammlung des Landes Sachsen 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1946-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsischer Landtag
- BandBand N.S. 1. Wahlper. 1946/50,1/25 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisÜbersicht 2
- RegisterRegister 3
- BeilageÜbersicht über die Arbeiten des sächsischen Landtages vom 1. ... -
- ProtokollProtokoll: Beratende Versammlung des Landes Sachsen 1. Sitzung 1
- ProtokollProtokoll: Beratende Versammlung des Landes Sachsen 2. Sitzung 21
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2.Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 53
- Protokoll6. Sitzung 65
- Protokoll7. Sitzung 101
- Protokoll8. Sitzung 127
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 169
- Protokoll11. Sitzung 191
- Protokoll12. Sitzung 203
- Protokoll13. Sitzung 239
- Protokoll14. Sitzung 253
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 293
- Protokoll17. Sitzung 315
- Protokoll18. Sitzung 345
- Protokoll19. Sitzung 379
- Protokoll20. Sitzung 401
- Protokoll21. Sitzung 439
- Protokoll22. Sitzung 461
- Protokoll23. Sitzung 487
- Protokoll24. Sitzung 493
- Protokoll25. Sitzung 497
- BandBand N.S. 1. Wahlper. 1946/50,1/25 -
- Titel
- Sächsischer Landtag
- Autor
- Links
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wat den Jugendlichen vom 20. Lebensjahr an das Wahl recht zugebilligt worden, das heißt, wir haben in einer Bestimmung des Gesetzentwurfes die Angleichung an die Weimarer Gesetze für diese erste Wahl vorgenom- men, obgleich wir einmütig der Meinung waren, daß die Jugendlichen vom 18. Lebensjahre an das Wahlrecht er halten müssen. Auf Anordnung der interalliierten Mili tärbehörden ist das Wahlrecht der Jugend auf das 21. Lebensjahr hetaufgesetzt worden. Ich glaube, daß dies nur ein Ansporn sein wird, daß unsere Jugend durch energische Mitarbeit an der Vor bereitung und Durchführung dieses Volksentscheides zeigt, daß sie durchaus die politische Reife hat, auch schon aktiv durch Stimmabgabe an demokratischen Wahlhandlungen teilzunehmen. In Vorbereitung des Volksentscheides haben wir im ganzen Lande bereits die Wahlvorstände bei der Arbeit. Diese Abstimmungsvorstände sind genau eingewiesen worden. Ausgehend von der Tatsache, daß zwölf Jahre lang keine demokratischen Wahlen stattfanden, haben wir vom Landesausschuß aus allen diesen Wahlvorstän den eingehendes Rüstzeug in die Hand gegeben. Wir haben Instruktionen als Massenauflage herausgegeben und in einfachster Weise jedem an den Wahlarbeiten Beteiligten klargelegt, welche Aufgaben er am Wahl tage zu bewältigen hat. Ich bin überzeugt, daß unsere Wahl vorstände in der Organisation und Durchführung der Wahlen beweisen werden, daß das deutsche Volk wieder die Reife bekommt, seine demokratischen Willensäußerungen durch Wahlen kundzugeben. Auch in der Organisation ist also alles getan, was im Menschenmöglichen liegt, um die glatte Durchführung dieses Volksentscheides, dieser ersten demokratischen Willensäußerung des Volkes in unserem Lande genau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sicherzu stellen. Ich bin überzeugt, dieser Volksentscheid wird zu dem, was er sein soll: zur mächtigen Kundgebung vor der ganzen Welt für die Sicherung des Friedens, für den demokratischen Neuaufbau, das offenbare Zeugnis des ganzen deutschen Volkes zur Verurteilung der Nazi massenmörder von Zeithain, zu einer entschlossenen Ab« kehr von den Nazis, zu einem Zeugnis für den Frieden! (Beifall!) Vizepräsident der Landesverwaltung Selbmann: •Ich habe die Aufgabe, Ihnen einiges über den mate riellen Inhalt der am 30. Juni durchzuführenden Tat . des Volksentscheides darzulegen. Die Grundlage der durch den Volksentscheid vorzunehmenden Entscheidung über eine große Zahl von Betrieben ist die Sequestration dieser Betriebe durch die Besatzungsmacht. Am 30. Juni wird im Grunde eigentlich nicht darüber entschieden, ob etwas enteignet werden soll; sondern am 30. Juni wird über etwas ganz anderes entschieden. Auf Grund des Befehls des Obersten Chefs der SMA vom 21. Mai sind alle unter Sequester stehenden Be triebe und Vermögenswerte für enteignet erklärt wor den und waren an die deutsche Selbstverwaltung zu rückzugeben, das heißt also, alle Eigentumsrechte an den unter Sequester stehenden Objekten waren aui Grund des Befehls des Obersten Chefs der SMA verfallen. Die Entscheidung am 30. Juni geht also nicht dahin, ob etwas enteignet werden soll, sondern ob von dem, was schon enteignet war, wieder ein Teil zurückgegeben und zum Privateigentum früherer Eigentümer erklärt werden soll. (Sehr richtig!) Ich lege Wert darauf, daß diese Feststellung am An fang meiner Darlegungen steht, da sie manche irrtüm liche Auffassung richtigstellt und vielleicht auch manche psychologische Belastung der ganzen Aktion aus der Welt schaffen könnte. Ich sage das deshalb, weil es sehr viele vom Volksentscheid betroffene Menschen gibt, die da glauben, daß sie an sich eigentlich ein Recht auf die Rückgabe hätten. Ich sage ausdrücklich, dieses Recht wird am 30. Juni erst wieder geschaffen. Die Grund lage des Volksentscheides ist also tatsächlich die Ent eignung aller sequestrierten Objekte, und es soll nun darüber entschieden werden, ob ein Teil dieser Objekte, deren Inhaber nicht so stark belastet sind, als daß ihre endgültige Übereignung in die öffentliche Hand gerecht fertigt wäre, zurückgegeben werden soll. Die Zahl der sequestrierten Betriebe, über die in dieser ganzen Aktion entschieden wird, betrug 4738. Ich be tone ausdrücklich: Es handelt sich hierbei nur um ge werbliche Unternehmen, nicht um andere Vermögens objekte, die durch die Befehle Nr. 124 und 126 be schlagnahmt worden sind. Damit auch in diesem Punkte keinerlei Unklarheiten mehr herrschen, will ich aus drücklich betonen, daß alle Objekte, über die entschie den worden ist, von der SMA für beschlagnahmt und enteignet erklärt worden sind. Irgendwelche Argumente gegen den Volksentscheid, die in der Flüsterpropaganda zum Ausdruck kommen könnten, daß einzelne Objekte daher nicht sequestriert worden seien, sind falsch, son dern mit den endgültigen amtlichen Listen der SMA, die uns übergeben worden sind, wurde ausdrücklich bestä tigt, daß es sich dabei restlos um beschlagnahmte Ver mögensobjekte handelt. In langer und sehr intensiver Arbeit, die sich sehr oft über Tage und Nächte erstreckte, haben die Kommis sionen des Blocks der antifaschistischen Parteien und des FDGB gemeinsam mit der Landesverwaltung die Aussonderung der einzelnen Kategorien der Vermögens objekte vorgenommen. Von vornherein möchte ich be tonen, daß ein gewisser Teil der bereits sequestrierten Unternehmungen auf Grund einer Entscheidung des Chefs der SMA auch nach diesem Volksentscheid unter Sequester, unter Zwangsverwaltung, bleiben muß. Ich will zur Erklärung nur zwei Sätze dazu sagen. Es han delt sich dabei einmal um solche Betriebe, die als hun dertprozentige Rüstungsbetriebe der Demontage und nach den internationalen Abmachungen sogar der Zer störung unterlagen und unterliegen, über die also die deutsche Selbstverwaltung nicht allein entscheiden kann. Zweitens handelt es sich um eine Anzahl von Betrieben, bei denen Kapitalbeteiligungen festgestellt sind, die über den Bereich unseres Landes hinausgehen und über die wir also im Lande Sachsen allein keine Entscheidung fällen können, sondern für die die SMA sich die Ent scheidung vorbehalten muß. Hinzu kommt eine verhält nismäßig geringe Zahl von Betrieben, bei denen in der verhältnismäßig kurzen Zeit eine Prüfung aller Seiten des Protestes nicht möglich war und die deshalb auf diese Liste gesetzt wurden, damit nach dem Volksent scheid eine ruhige und objektive Überprüfung durchge führt werden kann. Insgesamt bleiben also unter Zwangsverwaltung, auch nach dem Volksentscheid, 635 Betriebe. Es werden auf die Liste B 2220 Betriebe und auf die sogenannte Liste A 1883 Betriebe gesetzt. Darin sind allerdings bei einer verhältnismäßig geringen An zahl von Betrieben, einzelne Anteile enthalten, bei denen dann die Vermögensauseinanderstezung auf dem Wege der Liquidation vorgenommen werden muß. Die 2220 sogenannten B-Betriebe sind bereits restlos an ihre Eigen tümer zurückgegeben worden. Das Versprechen, das die antifaschistischen Parteien gemeinsam mit der Landes verwaltung bei der Einleitung des Volksentscheides ge geben hoben, daß noch vor Durchführung des Volksent scheides die Betriebe, die zur Rückgabe bestimmt sind, auch tatsächlich ihren Eigentümern wieder ausgehändigt werden, ist also eingelöst. Ich möchte eine Bemerkung machen, die ich notwen digerweise in diesem Zusammenhang machen zu müssen glaube. Alles Menschenwerk ist natürlich mit der Mög lichkeit des Irrtums behaftet. Es wäre überheblich, zu glauben, daß bei der Entscheidung über so viele Objekte nicht doch in einzelnen Fällen ein sachlicher Irrtum hätte unterlaufen können. Das ist gar nicht anders mög lich, da sich schließlich durch den Zusammenbruch in
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