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Sächsischer Landtag
- Bandzählung
- N.S. 1. Wahlper. 1946/50,1/25
- Erscheinungsdatum
- [1947]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 690-1946/50,1/25
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20071870Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20071870Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20071870Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1946 - 1952
- Wahlperiode
- 1946-06-25 - 1950-10-06
- Titel
- Protokoll: Beratende Versammlung des Landes Sachsen 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1946-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsischer Landtag
- BandBand N.S. 1. Wahlper. 1946/50,1/25 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisÜbersicht 2
- RegisterRegister 3
- BeilageÜbersicht über die Arbeiten des sächsischen Landtages vom 1. ... -
- ProtokollProtokoll: Beratende Versammlung des Landes Sachsen 1. Sitzung 1
- ProtokollProtokoll: Beratende Versammlung des Landes Sachsen 2. Sitzung 21
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2.Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 53
- Protokoll6. Sitzung 65
- Protokoll7. Sitzung 101
- Protokoll8. Sitzung 127
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 169
- Protokoll11. Sitzung 191
- Protokoll12. Sitzung 203
- Protokoll13. Sitzung 239
- Protokoll14. Sitzung 253
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 293
- Protokoll17. Sitzung 315
- Protokoll18. Sitzung 345
- Protokoll19. Sitzung 379
- Protokoll20. Sitzung 401
- Protokoll21. Sitzung 439
- Protokoll22. Sitzung 461
- Protokoll23. Sitzung 487
- Protokoll24. Sitzung 493
- Protokoll25. Sitzung 497
- BandBand N.S. 1. Wahlper. 1946/50,1/25 -
- Titel
- Sächsischer Landtag
- Autor
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tiar, Herr Staatssekretär Geyer, hat nach sorgfältiger Prüfung 20 solcher Fehler festgestellt und mittlerweile haben wir noch zwei oder drei Unklarheiten aufgedeckt, die noch vor der Wahl in allernächster Zeit klarge stellt werden müssen. Da nun aber dieses Gesetz durch den Obersten Be fehlshaber und Obersten Chef der SMA in Deutschland bestätigt worden ist, können wir eine Änderung von uns aus allein nicht vornehmen. Wir haben deshalb bereits in mehreren Fragen und Punkten, zur Bereini gung von Unklarheiten in Berlin Rückfrage gehalten und hoffen, daß wir in den allernächsten Tagen bereits eine endgültige Aufklärung erhalten werden, bzw. daß unsere Vorschläge, die wir in diesen Punkten machten, gebilligt werden. Ich hoffe, daß die Beratungen, die wir heute in dieser Sache führen werden, wesentlich dazu beitragen, diese Klarheit auch von Berlin aus schneller zu erreichen. Gestatten Sie mir, daß ich die wichtigsten Punkte nenne, in denen Unklarheiten vorliegen. Im § 2 ist gesagt, daß alle Männer und Frauen das Wahlrecht haben. Es ist nur natürlich, daß das heißen muß: „alle Männer und Frauen deutscher Staatsange hörigkeit." Im § 5 ist ein Widerspruch zu § 21, Absatz 1, ent halten. Nach § 5 trifft der Bürgermeister die Entschei dung über Einsprüche derjenigen Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Nach § 21 fällt die selbe Aufgabe dem Wahlausschuß, bestehend aus Ver tretern der antifaschistischen Parteien, zu. Unser Vor schlag ist der, daß dieser Wahlausschuß über Einsprüche entscheidet und der Bürgermeister die Entscheidung bekannt gibt. Eine dritte Unklarheit: Im § 3, Abs. 2a, heißt es, daß alle ehemaligen Angehörigen der SS vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wenn man dem unsere Verord nung über Volksbegehren und Volksentscheid vom 4. 4. 1946 gegenüberhält, nach der der Volksentscheid durchgeführt wurde, so liegt hier eine große Härte vor. Nach unserem Gesetz vom April hatten diejenigen SS- Leute, die in die Waffen-SS aus anderen militärischen Verbänden zwangsübergeführt wurden, das Wahlrecht. Nach dem jetzt gültigen Gesetz haben sie es einwand frei nicht. Auch diese Frage haben wir in Berlin ge stellt und hoffen, daß sie in unserem Sinne beantwortet werden wird. Im § 28, Abs. 2, ist davon die Rede, daß die Listen von den örtlichen antifaschistischen Organisationen ein gereicht werden müssen. In diesem Punkte haben wir bereits die Aufklärung bekommen, daß nur die am Ort zugelassenen Organisationen, d. h. Ortsgruppen, das Recht haben, Vorschlagslisten für die Wahl einzureichen. Eine große Schwierigkeit bilden die Zwerggemeinden. Alle Gemeinden unter 500 Einwohner sollen neun Mit glieder des neuen Gemeindeparlaments wählen. Nun ist es in kleinen Gemeinden mit 20 und 28 Familien sehr schwierig, neun solcher Kandidaten zusammenzubrin gen. Aber die Sache wird noch schwieriger, wenn man bedenkt, daß ehemalige Mitglieder der NSDAP als Kandidaten nicht aufgestellt werden dürfen. Und auch in solchen Gemeinden, in denen 90 Prozent und mehr der erwachsenen Bevölkerung NSDAP-Mitglieder waren, ist es schlechthin ein Kunststück, neun Kandidaten auf zustellen. Aber weniger dürfen es ja nicht sein, die Mindestzahl beträgt eben neun. Frühere NSDAP-Mit glieder dürfen es auch nicht sein. Was tun, wenn keine Kandidaten vorhanden sind? Wir haben den Vorschlag gemacht, die Gemeinderats mitglieder auf drei bzw. sechs herabzusetzen, je nach der Größe der Gemeinde. Eine Antwort liegt bis heute noch nicht vor. Nach der Bestimmung des Wahlgesetzes müssen die zu wählenden Personen sechs Monate in der Gemeinde ansässig sein. Die Parteiorganisationen der SED und der LDP in Dresden haben diese Frage aufgeworfen, weil sie eine gewisse Härte gerade gegenüber ihren aktivsten Antifaschisten, gegen eine ganze Anzahl von Parteiangestellten, Parteisekretären erblicken, die von ihren Organisationen von Dresden nach anderen Orten versetzt wurden und nun deshalb in den betr. Orten nicht als Kandidaten aufgestellt werden können. Es gibt auch eine ganze Reihe von Bürgermeistern, die in an dere Orte von uns aus versetzt worden sind und nun auch dort nicht kandidieren könnten, einfach deshalb, weil sie noch keine sechs Monate am Orte ansässig sind. Auch in dieser Hinsicht haben wir einen Vorschlag ge macht, hier eine Ausnahmebestimmung für einen kleinen Personenkreis zu genehmigen. Auch darauf gibt es noch keine Antwort. Schließlich hat die Begriffsbestimmung der Mitglied schaft zur NSDAP eine rege Diskussion hervorgerufen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß auch Rehabili tierte Mitglieder der NSDAP waren und deshalb also, weil sie Mitglieder der NSDAP waren, nicht als Kandi daten in den Gemeindewahlen fungieren können. Ebenso enthält das Wahlgesetz keine Ausnahme bestimmungen für die Jugendlichen, die sonst sozusagen amnestiert sind, für alle diejenigen, die nach 1920 ge boren wurden und Mitglieder der NSDAP waren. Auch diese haben nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Wahlrecht. Wir haben ebenfalls auf diese Frage auf merksam gemacht. Eine Entscheidung steht vorläufig noch aus. Eine andere Frage ist die Mitgliedschaft zu den ver schiedensten Opferringen. Die Zugehörigkeit dazu be deutete an sich keine Mitgliedschaft zur NSDAP. Die Abteilung „Kommunalwesen" hat den Landräten und Oberbürgermeistern die entsprechenden Anweisungen gegeben, daß sich der Ausschluß von Wählern nicht auf die Mitglieder der verschiedensten Opferringe bezieht, sondern der Wortlaut des Gesetzes besagt, daß nur die Mitgliedschaft zur NSDAP bestimmend ist. Zum Schluß möchte ich noch auf die Numerierung der Listen hinweisen. Es wird zweckmäßig sein, im Landesmaßstab die Listen zur Erleichterung der Propa ganda, Drucksachen usw. einheitlich zu numerieren. Die Blockausschüsse haben, soweit mir bekannt ist, sich be reits mit dieser Frage beschäftigt und beschlossen, die Numerierung entsprechend der zeitlichen Zulassung der Parteien vorzunehmen. Liste 1 hat die SED, Liste 2 die LDP, Liste 3 die CDU, Liste 4 die Kommission der Gegenseitigen Bauernhilfe und schließlich Liste 5 die Frauen ausschüsse. Das würde eine einheitliche Numerierung für das ganze Land Sachsen sein. Es könnte durch aus vorkommen, daß an einem Ort nur eine Liste, z. B. nur Liste 1 oder 3 oder die Listen 1 und 4 usw. aufgestellt werden. Es würde bedeuten, die Propaganda, besonders die Plakatpropaganda usw., zu erleichtern. Das wären die wichtigsten Fragen, die noch zum Wahlgesetz zu erörtern sind und die zum größten Teil noch einer Aufklärung bedürfen, die wir in den näch sten Tagen wohl auch bekommen werden. Wir wollen uns darüber im klaren sein, daß die Ge meindewahlen, die jetzt vor uns stehen, eine bedeutend schwierigere Angelegenheit sind in ihrer Durchführung, vor allem auch in ihrer organisatorischen Durchführung, als es der Volksentscheid war. Wenn wir nur ins Auge fassen, daß für 2573 Gemeinden, denn soviel haben wir, 2573 Stimmzettel buchstäblich in der Frist von vier Ta gen hergestellt werden müssen, und zwar in den letzten vier Tagen vor den Wahlen, so kann man ermessen, daß eine ungeheuer große und wichtige Aufgabe vor uns liegt, ganz abgesehen von den einzelnen Wahlgeschäf ten in diesen 2573 Gemeinden. Aber, wie beim Volks entscheid sind wir überzeugt, daß bei den Gemeinde wahlen Sachsen nicht enttäuschen wird. Die Gemeinde-
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