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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (28. September 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- ArtikelDie angemessene Nutzenspanne 507
- ArtikelEine solche Uhr kaufe ich mir bestimmt auch! 508
- ArtikelDer Fachausschuß des Zentralverbandes hat zum ersten Male getagt 510
- ArtikelEinladung zur fünfzehnten Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 512
- ArtikelKollegialität und Gemeinschaftswerbung 513
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 514
- ArtikelSprechsaal 515
- ArtikelSteuerfragen 515
- ArtikelVerschiedenes 517
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 518
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 519
- ArtikelFirmennachrichten 521
- ArtikelPersonalien 521
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 522
- ArtikelBüchertisch 522
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 522
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 522
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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516 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 40 Wege zu gehen oder sie im Hinblick auf den progressiven Schenkung- und Erbschaftsteuertarif herabzudrücken. Schenkt der Vater seinem Sohne 500Q Ml und nach acht Jahren wieder 5000 Ml, so fällt die Steuerfreiheit für die ersten 5000 Ml mit der zweiten Zuwendung weg, und es sind von 10000 Ml 2 °/ 0 (200 Ml) Steuer zu zahlen. Stirbt der Vater im neunten Jahre nach der ersten Schenkung und hinterläßt seinem Sohne 12000 Ml, so richtet sich die Steuer nach dem Gesamtbeträge von 22000 Ml, worauf 3 % (660 Ml - 200 MD Erbschaftsteuer zu entrichten sind. Sicherungsübereignung und Brandschaden Wer zur Kreditbeschaffung von der Sicherungsüber eignung Gebrauch macht, wird als übereignender Schuldner steuerrechtlich wie ein Eigentümer der seinem Gläubiger übereigneten Waren behandelt. Die übereigneten Waren zählen daher bei der Einkommen-, Gewerbe- sowie Ver mögensteuerveranlagung zum Vermögen des übereignen den Schuldners, also nicht zum Vermögen des Sicherungs gläubigers. Die Frage der Pfändungsmöglichkeit bei der Zwangsvollstreckung ist in unserem Aufsaß (Nr. 20, 1933 der UHRMACHERKUNST) „Kann die Steuerbehörde im Falle der Sicherungsübereignung von Waren solche pfänden, um Steuern von dem übereignenden Schuldner beizutreiben?“ eingehend behandelt. Bei Sicherungsübereignung sollten mit Rücksicht auf den in einem etwaigen Brandfall entstehenden Anspruch die Feuerversicherungs-Bedingungen beachtet werden. Nach dem „Geseß über den Versicherungs-Vertrag“ (VVG) geht die Versicherung auf den Erwerber über, wenn der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen veräußert. Als Veräußerung gilt auch die Sicherungs übereignung. Nach dem VVG ist die Veräußerung der Versicherungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige nicht gemacht, so ist die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung für den Brandschaden befreit, wenn der Schaden später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Den Schuß der Versicherung genießt also der Erwerber noch für einen Monat. Nach einer vor einigen Monaten erfolgten Änderung der „Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen“ sind auch die sicherungshalber übereigneten sowie die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sachen ausdrücklich mit versichert. Der erwähnten Anzeige bedarf es alsdann für diese Sachen nicht. Straferlaß für früher begangene Steuerzuwiderhandlungen! Steuerstrafen, die bis zum 10. August 1934 verhängt und noch nicht beglichen sind, werden erlassen, wenn auf keine höhere Strafe als 1000 Ml erkannt worden ist. Ist wegen mehrerer selbständiger Handlungen eine Ge samtstrafe auferlegt, so tritt Straferlaß ein, wenn die Gesamtstrafe 1000 Ml nicht übersteigt. Anhängige Steuerstrafverfahren wegen Steuer zuwiderhandlungen, die vor dem 2. August 1934 be gangen sind, werden eingestellt, wenn keine höhere innmimn nun immmiiii Kleine Anzeiseny Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge- legenheiiskäufe usw. gehören in die UHRMACHERKUNST Strafe als 1000 Ml zu erwarten ist. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt von Amts wegen; eines Antrages bedarf es nicht. Neue Verfahren für solche vor dem 2. August begangenen Delikte werden nicht eingeleitet. Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen und Sicherungsmaßnahmen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, ferner auf rückständige Geldbußen und auf rück ständige Kosten. Diese aus Anlaß der Zusammenlegung des Amtes des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers er lassene Strafamnestie wird den Steuersündern kleineren* und auch noch mittleren Formats die willkommene Be ruhigung bringen. Sie braudien nicht mehr zu befürchten, wegen früher begangener Steuerunehrlichkeiten jeßt oder später bestraft zu werden. Vorausseßungen für den Straferlaß sind jedoch, daß die strafbare Handlung sich auf vor dem 2. August 1934 liegende Fälle bezieht und daß keine höhere Strafe als 1000 Ml darauf zu seßen sein würde. Also nur die zu verhängende Strafe kommt in Wegfall, nicht auch die Verpflichtung zur Nach zahlung der hinterzogenen Steuer. Die Amnestie bezieht sich nicht nur auf die Steuern des Reichs, sondern auch auf die der Länder und Ge meinden. Wer sich Steuerverfehlungen, deren Straferlaß nicht mehr unter die Amnestievorschriften fallen, hat zuschulden kommen lassen, kann seine unrichtigen oder unvoll ständigen Angaben bei der Steuerbehörde berichtigen und bisher unterlassene Angaben nachholen. Er bleibt dann ebenfalls straffrei. Man macht einen Unterschied zwischen Steuerhinter ziehung und Steuergefährdung. Beides ist an sich straf bar; es kann sich aber unter Umständen Straffreiheit ergeben. Strafbar sind: 1. Steuerhinterziehung, insbesondere vorsäßliche Steuerverkürzung. 2. Steuerhinterziehung bei fahrlässigem Irrtum, indem sie der vorsäßlichen Steuerverkürzung gleich gestellt wird. 3. Steuergefährdung, d. h. fahrlässige Steuer verkürzung. 4. Steuergefährdung bei fahrlässigem Irrtum, indem fahrlässige Steuerverkürzung angenommen wird. Straffrei bleibt, „wer in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit steuerrechtlicher Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat“ (§ 395 RAO.L Steuergefährdung bei nichtfahrlässigem Irrtum ist demnach straffrei. Steuertermine für Oktober 1934 Reichssteuern 5 Okl.: Lohnsteuer, Ehestandshilfe, Arbeitslosenhilfe (15. bis 30. September). 10 „ Personen-und Betriebsaufnahme (siehe Nr. 33 der UHR- MACHERKUNST). 10. „ Meldung und Zahlung der Umsaßsteuer für September bzw. III. Quartal. Schonfrist bis 17. Oktober. 20. „ Lohnsteuer usw. (1. bis 15. Oktober). Gewerbesteuern 5. Okt.: Baden. ö. „ Württemberg. 10. „ Bremen: Firmen- und Gewerbesteuer nebst Kammer beiträgen. 10. „ Hamburg: Gewerbekammerbeitrag. 10. „ Oldenb urg, Lippe, Lübeck. 15. „ Preußen: Lohnsummensteuer. 15. „ Baden: Quartalszahler.
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