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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (14. Dezember 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sparuhren bei der Werbung für Lebensversicherungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- ArtikelIn letzter Minute 665
- ArtikelUhrmacher - werde mehr Handwerker 666
- ArtikelSparuhren bei der Werbung für Lebensversicherungen 667
- ArtikelWie verhält man sich, wenn Waren unbestellt ins Haus gesandt ... 669
- ArtikelDie Armbanduhr mit Selbstaufzug: "Autorist" 670
- ArtikelSteuerfragen 671
- ArtikelVerschiedenes 672
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 673
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 674
- ArtikelFirmennachrichten 674
- ArtikelPersonalien 675
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 676
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 676
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 676
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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668 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 51 Werbung, Hingabe der Spareinrichtungen an die Ver sicherungsnehmer, Beitragseinziehung und Rückgabe der Einrichtungen zu geben. c) Derartige schriftliche Anweisungen sind von der Hauptverwaltung auch dann zu geben, wenn sie die Werbung und Beitragseinziehung mittels Spareinrichtungen nicht selbst vornimmt, sondern ihren Geschäftsstellen und Vertretern freistellt. d) Werden von einem Versicherungsnehmer, mit dem die Versicherungsunternehmung einen Gruppenversiche rungsvertrag abgeschlossen hat, Spareinrichtungen ver wendet, so hat die Versicherungsunternehmung darüber zu wachen, daß die Verwendung diesen Richtlinien ent sprechend erfolgt. Die Versicherungsunternehmung muß sich dieses Recht in dem Gruppenversicherungsvertrag ausdrücklich Vorbehalten, e) Eine Verwendung von Spareinrichtungen bei der Werbung im sogenannten Kolonnensystem (planmäßiger Besuch ganzer Ortschaften und kleinerer Städte zu gleicher Zeit durch eine Anzahl von Untervertretern unter Leitung eines Vericherungsvertreters, Kolonnenführers, unter jeweiliger Zuteilung eines Ortsteils oder bestimmter Einwohnergruppen an einen Untervertreter zur Werbung u. dgl.) wird untersagt. 2. a) Durch die Hauptverwaltung sind Maßnahmen für regelmäßige Abholung der in die Sparbehälter zum Zwecke der Beitragansammlung eingeworfenen Gelder zu treffen. Können aus besonderen Gründen die ein geworfenen Versicherungsbeiträge von der Versicherungs unternehmung oder dem Inkassovertreter nicht abgeholt werden, so ist der Schlüssel zum Sparbehälter dem Ver sicherungsnehmer vorübergehend zu überlassen. Dann erst kann der Versicherungsnehmer verpflichtet werden, die Prämien innerhalb der in den Versicherungs bedingungen vorgesehenen Fristen portofrei an die Ver sicherungsunternehmung oder an den Inkassovertreter einzusenden (vgl. hierzu auch unten Ziffer 4, Buchstabe f, Abs. 4). b) Aus den Versicherungsakten muß hervorgehen, daß eine Spareinrichtung ausgegeben ist. c) Es ist Sorge dafür zu fragen, daß die Rückgabe der Spareinrichtungen bei Beendigung des Versicherungs verhältnisses erfolgt. 3. a) Die Geschäftsstellen und Vertreter sind be sonders anzuweisen, daß der Versicherungsnehmer über den Zweck der Spareinrichtungen aufgeklärt wird. Ins besondere darf bei den Antragsteller nicht der Glaube erweckt werden, als handle es sich um einen reinen Sparvertrag, wonach der volle eingezahlte Betrag bei Kündigung zurückerstattet wird. Dem Antragsteller gegen über ist vielmehr zu betonen, daß ein Versicherungs vertrag abgeschlossen wird, bei dessen frühzeitiger Auf hebung nicht die volle eingezahlte Summe zurückerstattet wird. Dem Versicherungsnehmer ist ferner zusammen mit dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Versiche rungsbedingungen ein Merkblatt auszuhändigen, welches für den Lebensversicherungsvertrag geeignete Beispiele über die Höhe der Umwandlungs- und Rückkaufswerte enthält. Der Empfang des Merkblatts ist vom Antrag steller schriftlich zu bestätigen. b) Werden Werbeprospekte ausgegeben, so muß der unter 3 a Abs. 1 aufgestellte Grundsaß auch in diesen yiimiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiii mm „„ M „, mMimnMmi||||mmimm|miu|||||| I So viele schauen auf das Zifferblatt der I | Welt und wissen doch nicht, was die I | Uhr geschlagen hat. 1 iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiininimniniin,, klar und deutlich an auffallender Stelle klar und deutlich zum Ausdruck kommen. Es darf auch nicht erklärt werden, die Spareinrichtung werde „kostenlos“ überlassen. c) Ein zahlenmäßiger Vergleich zwischen Versicherung und Sparkasse in den Werbeprospekten ist möglichst zu vermeiden. Wird ein derartiger Vergleich gezogen, so ist er in der Auswirkung sowohl für die Versicherung als auch für die Sparkasse bis in die leßten Jahre der vereinbarten Versicherungsdauer durchzuführen. d) Die ausgegebenen Spareinrichtungen müssen die volle Firmenbezeichnung der Versicherungsunternehmung tragen. Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß die Auf schrift auch die Anschrift der in Frage kommenden Be zirksverwaltung oder Geschäftsstelle enthält. Unzulässig ist es, als Aufschrift die Firmenbezeichnung eines Versicherungskonzerns zu verwenden. Bei Verwendung von Spareinrichtungen durch Ver sicherungsnehmer, mit denen ein Gruppenversicherungs vertrag abgeschlossen ist, kann neben der Firma der Lebensversicherungsunternehmung auch diejenige des Ver sicherungsnehmers angegeben werden. 4. a) Der von den Versicherungsunternehmungen oder ihren Geschäftsstellen und Vertretern an die Hersteller firmen für die Spareinrichtungen zu entrichtende Erwerbs preis soll sich in mäßigen Grenzen halten. b) Die Bewertung der ausgegebenen Spareinrich tungen im Jahresabschluß halten wir für unzulässig. Wir müssen sie gegebenenfalls beanstanden. Der Bestand an nicht ausgegebenen Spareinrichtungen soll möglichst vorsichtig bewertet werden. c) Die Hingabe der Spareinrichtungen an die Ver sicherungsnehmer darf nur leihweise erfolgen. Eine Eigen tumsübertragung nach Zahlung einer oder mehrerer Jahres beiträge darf nicht vereinbart werden. d) Sind in einer Familie mehrere Lebensversicherungen für verschiedene Familienmitglieder abgeschlossen, für die Spareinrichtungen ausgegeben werden, so soll für jede Versicherung ein besonderer Sparbehälter ausgegeben werden, an dem zweckmäßigerweise vermerkt wird, zu welcher Versicherung er gehört. c) Eine Leihgebühr darf von den Versicherungs nehmern nicht gefordert werden, auch nicht indirekt durch Erhöhung der Aufnahmegebühr oder Forderung einer Ver sandgebühr u. dgl. f) Dem Versicherungsnehmer isf ein schriftlicher Leih vertrag auszuhändigen, in dem der Erhalt der Sparein richtung bestätigt wird. Außerdem hat der Vertrag eine Erklärung des Ver sicherungsnehmers zu enthalten, daß ihm bekannt ist, daß die Spareinrichtung nur dem Zwecke des Beitragseinzugs für die von ihm abgeschlossene Lebensversicherung dient und daß ihm bei frühzeitiger Aufhebung des Versicherungs vertrags nicht die volle eingezahlte Beitragssumme, sondern nur eine Rückvergütung entsprechend dem ihm zusammen mit dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Ver sicherungsbedingungen ausgehändigten Merkblatt gewährt werden kann (vgl. oben 3 a, Abs. 2). Zweckmäßigerweise wird noch auf die entsprechende Bestimmung der All gemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen. Ferner muß der Leihvertrag eine Bestimmung über die regelmäßige Abholung des Inhalts der Spareinrichtung durch einen Inkassovertreter der Versicherungsunter nehmung enthalten. Dabei muß auch erwähnt werden, daß der Schlüssel zur Spareinrichtung bei der Versiche rungsunternehmung bzw. der Inkassostelle verbleibt. Der Leihvertrag muß auch eine Regelung für den Fall treffen, daß aus besonderen Gründen die gesparten
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