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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (23. Januar 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bericht der Steuerstelle
- Autor
- Hornung, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- ArtikelBericht der Geschäftsstelle des Zentralverbandes der Deutschen ... 59
- ArtikelBericht der Rechtsabteilung 63
- ArtikelBericht der Steuerstelle 69
- ArtikelSteuerfragen 73
- ArtikelSprechsaal 74
- ArtikelVerschiedenes 75
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 77
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 77
- ArtikelGeschäftsnachrichten 79
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 81
- ArtikelEdelmetallmarkt 81
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 82
- ArtikelAnzeigen 82
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST Buchprufunysbericht konnte meist vor Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens die Schäbung vermieden werden. Einiye Kolleyen wurden besonders hart betroffen durch Neuveranlagungen, die bekanntlich nur unter ge- wissen Voraussebungen, nämlich wenn nach erfolyter Veranlaguny neue Tatsachen, meist gelegentlich von Buch prüfungen, festgestellt werden, zulässig sind. Ergab die Nachprüfung die Zulässigkeit der Neuveranlagung, so standen vereinzelt die Nachzahlungen von ganz erheb lichen Steuerbeträgen für zurückliegende Jahre auf dem Spiele. Eine zu hohe Schälung des gewerblichen Ge winns hatte in solchen Fällen ganz besondere Bedeutung. Es kam dann darauf an, zu prüfen, ob die von den Finanzämtern gehörten Sachverständigen in ihren Gut achten die Gewinnmöglichkeiten im Uhrmachergewerbe nicht überschätzt hatten. Oft war hier festzustellen, dab der im Durchschnitt anzunehmende Kalkulationsaufschlag zu hoch ins Auge gefafd, dafj das Moderisiko unter Be rücksichtigung der Zusammensetzung und Grobe des Warenlagers unberücksichtigt, ferner auch z.B. der Emflub der Konkurrenz auf die Preisbildung unbeachtet geblieben war. Einer gutachtlichen Gegenäuberung des Zentral verbandes haben die Veranlagungsbehörden oder Finanz gerichte in der Regel dann eine gröbere Bedeutung bei gemessen. Die bei einer Schätzung des Gewinns in unserem Gewerbe im allgemeinen zu beachtenden Grundsätze haben wir in einer Stellungnahme zu den Richtsätzen ausführlich niedergelegf und den Landesfinanzämtern mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Neuaufstellung von Richt sätzen übermittelt. Die Ausfuhrungen in der Stellung nahme waren dem Vorsitzenden des Zentralverbandes vorgelegt worden und hatten dessen Billigung gefunden. Abzug der Stellungnahme ist auch sämtlichen Innungen zugegangen, weitere Abzüge stehen Kollegen, die dafür Interesse haben, insbesondere den bei den Besprechungen über die bevorstehende Neufestsetzung von Richtsätzen zugezogenen Herren, auf Anfordern unentgeltlich zur Verfügung. Zu besonderen Bedenken gab kürzlich das Vorgehen eines Finanzamtes Veranlassung. Die Buchprüfer hatten die Richtigkeit von Umsabaufzeictinungen angezweifelt und waren daraufhin bei einer gröberen Anzahl von Kunden Nachfragen erfolgt, zu welchem Preis sie dies und jenes in dem Geschäft gekauft hätten. Nach Lage der Sache erschien ein solches das Geschäft des Kollegen auber- ordentlich schädigendes Vorgehen völlig unberechtigt. Einige dieser Kunden hatten noch dazu zum Ausdruck gebracht, dab sie in dem Geschäft wegen der Aus tragungen durch einen Einanzbeamten nicht mehr kaufen könnten. Wir haben daraufhin sofort eine Beschwerde an den Finanzminister gerichtet und erhielten die Ant wort, dab der Präsident des Landesfinanzamtes, bei dem auch Beschwerde vorlag, zunächst in eigener Zuständig keit entscheiden und den Zentralverband über das Er gebnis unterrichten würde. Der Minister behalte sich gegebenenfalls weitere Mitteilung vor. Vom Landes finanzamt ging uns dann die Mitteilung zu, dab das be treffende Finanzamt darauf hingewiesen ist, dab sein Vorgehen gegen den Uhrmachermeister S. in N. nicht den Bestimmungen des § 209 RAO. (dieser Paragraph betrifft das Auskunftsverlangen von anderen Personen) entspricht. In unserem Gewerbe gibt es immer noch viele Ge schäfte, in denen eine vorsichtige I n v e n t u r noch nicht gemacht wird. Die Zahl derer, die überhaupt keine Warenbestandsaufnahme vornehmen, ist zurück gegangen, da wir seit Jahren in unserem Briefverkehr auf die Notwendigkeit der Inventur hingewiesen haben. Wenngleich die Bewertung der Waren für die Beurteilung des Geschäftserfolges wesentlich ist, können die Finanz ämter eine Buchführung nicht verwerfen, wenn ihnen etwa die Bewertung in der Schlu&bilanz zu niedrig erscheint. Den Wert des Warenlagers kann ohne Zweifel der Ge schäftsinhaber am zutreffendsten feststellen; hier sprechen eine Reihe von Momenten, die ein anderer Fachmann nicht wissen kann, mit, z. B. die Geschäftsabsichten. So ist unter anderem auf die Bewertung der Warengruppen von Einflub, ob man eine Gattung zu spezialisieren, eine andere auszuschalten beabsichtigt. Die Inventur kann jedoch aus anderen Gründen die Verwerfung der Buch führung veranlassen. Die erste an eine Inventur zu stellende Bedingung ist die Vollständigkeit der Bestands aufnahme. Dann wird weiter seitens der Einanzbehörden Wert darauf gelegt, dab das Ergebnis der Feststellungen bei der Warenbestandsaufnahme sowie übrigens auch bei der Bewertung schriftlich niedergelegt wird. Der Reichs- finanzhof sieht in der Nichtbeachtung einen Formalverstob gegen die allgemeine Aufzeichnungspflicht und Auf- bewahrungspflicht von Belegen, hier also der Original- aufnahmezettel. Verhältnismäbig oft erfolgten Beanstandungen hin sichtlich der Privatentnahmen. So z. B. deswegen, weil sie zu niedrig erschienen, besonders aber weil die Entnahmen nicht laufend ge bucht, sondern am Schlüsse des Monats mehr oder weniger schäbungsweise notiert wurden. Derartige Sehniger müssen bei der Buchführung ver mieden werden; zu leicht werden sie festgestellt und führen dann zu Schätzungen, die erfahrungsgemäb höher ausfallen als das tatsächliche Einkommen. Selbst beim Vorliegen ordnungsmäbiger Buchführung ist es allerdings in unserem Gewerbe auch wiederholt vorgekommen, dab lediylich wegen Abweichung von den Richtsätzen das Buchergebnis bei der Veranlagung beiseite geschoben wurde. Wenn uns derartige Fälle rechtzeitig bekannt gegeben wurden, haben wir stets Einspruch, der auch mit unserer Unterstützung in der Regel zu Erfolg führte, empfohlen. Man kann indessen aber nicht allgemein etwa den Sab aufstellen, dab die Buchführung nicht des halb verworfen werden könne, weil das angegebene ge werbliche Einkommen sich nicht mit den Erfahrungssäben decke. Es geht vielmehr die Ansicht des Reichsfinanzhofes dahin, dab ein etwa festgestelltes auffallendes Mib- verhältnis der buchmäbigen Einnahmen zu dem nach all gemeiner Erfahrung anzunehmenden Gewinn vom Steuer pflichtigen aufzuklaren ist. Diese Forderung wird jedoch nicht gestellt werden können, wenn ausnahmsweise die Richtsäbe ganz und gar unzutreffend sind. Das ist für unser Gewerbe besonders hinsichtlich eines Landesfinanz amtes, dem wir dann entsprechende aufklärende Aus führungen zugehen heben, der Fall gewesen. Diese Richtsäbe hatten zu einer Reihe bei weitem zu hoher Veranlagungen, die aber im Einspruchsbescheid, teils schon vorher korrigiert wurden, geführt. Die vordem strittige Frage, unter welchen Voraus- sebnngen die Steuerbehörde vom Uhrmacher Bilanzaufstellung verlangen kann, ist durch Urteil des Reichsfinanzhofes geklärt worden. Wer treiwillig nach kaufmännischer Art Buch führt und seinen steuerbaren Gewinn durch Gegen überstellung der Vermögen am Anfang und Ende des Jahres ermittelt und den so ermittelten Gewinn seiner Einkommensteuererklärung zugrunde legt, ist dann auch zur Einreichung der Bilanzabschrift an das Finanzamt verpflichtet. Die Aufstellung einer Bilanz und Vorlage
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