Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 30 (24. Juli 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Streifzug durch die Notverordnungen der letzten Woche
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- ArtikelEin Beispiel als Warnung und Beruhigung 589
- Artikel"Not im Berufe - und doch Gravieren gratis" 590
- ArtikelZeitgemäße Angebote 592
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 593
- ArtikelSteuerfragen 595
- ArtikelStreifzug durch die Notverordnungen der letzten Woche 595
- ArtikelVerbandstag des Verbandes Deutscher Uhrengrossisten E. V. in ... 597
- ArtikelVerschiedenes 598
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 599
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 599
- ArtikelGeschäftsnachrichten 601
- ArtikelBüchertisch 602
- ArtikelPatentschau 602
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 605
- ArtikelEdelmetallmarkt 605
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 606
- ArtikelAnzeigen 606
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
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DIE UHRMACHERKUNST Nr. 30 r>w> Auswirkungen dieser Nach rieh t wurden durch die Ver- ordnung des Reichspräsidenten liber die Darm- sfädter und Nationalbank vorn 1S. Juli 1931 ab gewendet. Die Reichsregierung übernahm namens des Reichs die Ausfallburgschaft für die Erfüllung der Ver bindlichkeiten der Darmstädter und Nalionalbank, ins besondere aus Spareinlagen und aus laufender Rechnung. Das Wesen der Ausfallbürgschaft besteht darin, daß sich der Bürge verpflichtet, für den Betrag einzustehen, den der Gläubiger Iroß Anwendung gehöriger Sorgfalt vom Hauptschuldner nicht zu erlangen vermag. Der Gläubiger muh den erlittenen Ausfall nachweisen. Natürlich rief die Kunde von dem Zusammenbruch der Danatbank größte Unruhe unter der Bevölkerung hervor, und ein Run auf Banken und Sparkassen seßte ein. Der dadurch drohenden Gefahr trat die Verordnung des Reichs präsidenten über Bankfeiertage vom 13. Juli 1931 entgegen. 2. Am Dienstag, den 14. Juli 1931, und Mittwoch, den 13. Juli 1931, blieben die Banken für den Verkehr mit ihrer Kundscliaft, ihren Gläubigern und Schuldnern ge schlossen. Dasselbe galt für den Postseheckverkehr. Da durch diese Maßnahme vielfach fällige Zahlungen und Überweisungen nicht fristgemäß bewirkt werden konnten, wurde angeordnet, daß sich an den Ablauf von Fristen fiir die Zahlung von Gebühren, Auslagen oder Vorschüssen oder für den Nachweis einer solchen Zahlung in gericht lichen, verwallungsgerichtlichen und verwaltungsbehörd- liclien Verfahren Rechtsnachteile nicht knüpfen würden. 3. Am 13. Juli 1931 erging die Verordnung des Reichspräsidenten über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach Bankfeiertagen, den Ver kehr mit Devisen und ü b e r K u r s ve r ö f f e n 11 i c h u n g e n. Es wurde angeordnet, daß bis einschließlich 18. Juli 1931 die Banken Zahlungen nur leisten durften, soweit der Empfänger die Zahlungsmittel nachweislich zur Zahlung von Löhnen, sozialen und öffentlichen Abgaben (Steuern) benötigte. Entsprechendes wurde für den Überweisungs verkehr bestimmt. § 3 der Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 13. Juli 1931 traf ferner eine Regelung über die durch die Bankensperre unverschuldete Zahlungsbehindei ung des Schuldners. § 3 hat folgenden Wortlaut. „Wird ein Schuldner durch die Erklärung von Bank feierlagen oder die zur Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs getroffenen Maßnahmen ohne sein Verschulden gehindert, eine Zahlungsverbindlichkeit zu erfüllen, so gellen die Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Geseß oder Vertrag eingetrelen sind oder emtreten, als nicht eingelreten. Die auf Geseß oder Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wird hierdurch nicht berührt. Der Schuldner kann sich auf die Vorschrift des Saß 1 nicht berufen, wenn er es unterlaßt, die Verbindlichkeit unverzüglich nach Be seitigung des Hindernisses zu erfüllen.“ Diese Bestimmung greift nur Plaß, wenn der Schuldner infolge der Bankensperre nicht zahlen konnte. Wer ohnehin nicht zahlen konnte, genießt den Schuß der Ver ordnung nicht. Auch wer über ausreichende Barmittel oder sonstige Mittel verfugt hat, kann sich auf § 3 nicht berufen, wenn ihm zuzumuten war, seine Verbindlichkeilen aus jenen Mitteln zu bestreiten. Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören in die UHRMACHERKUHST 4. Es folgte dann die Verordnung über den Ver kehr mit ausländischen Zahlungsmitteln, die Ver ordnung über die Veröffentlichung von Kursen, die zweite Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen, sämtlich vom 13. Juli 1931, und die zweite Verordnung über die Veröffentlichung von Kursen vom 16. Juli 1931. 5. Unter dem 17. Juli 1931 wurde die zweite Ver ordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen veröffentlicht, die eine Beschränkung der Pressefreiheit brachte. Am 18. Juli 1931 wurde die Verordnung des Reichspräsidenten gegen die Kapital- und Steuerflucht bekannt gemacht, ferner die Verordnung des Reichspräsi denten über die Erhebung einer Gebühr für Aus landsreisen und die dritte Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen. 6. In dieser leßten Verordnung werden Bestimmungen für den Zahlungsverkehr vom 20. bis 23. Juli 1931 ge troffen. Auch für diese Zeit bleibt im wesentlichen die Bankensperre nach Maßgabe der V erordnung vom 15. Juli 1931 bestehen. jedoch wird eine nicht unerhebliche Lockerung des Zahlungsverkehrs insofern vorgesehen, als auch Beträge aus Spar- und Bankkonten zur Be friedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse freige geben sind. Der Überweisungsverkehr ist durch die Gründung eines Haftungsverbandes der deutschen Banken wesentlich erleichtert worden. Ferner ist der sogenannte bestätigte Verrechnungsscheck eingeführt worden, um den Inhabern von Bankkonten die Verfügung über ihr Gut haben in weiterem Umfange zu ermöglichen. Ausdrück lich ist bestimmt worden, daß der Zahlungsverkehr der Reichsbank, der deutsdien Golddiskontbank und vor allem der Postscheckverkehr keinen Beschränkungen unterliegt. Nach dem Vorbild des §3 der Verordnung vom 15. Juli 1931 ist in Artikel 3 folgender § 1 aufgenommen worden. „W ird ein Schuldner durch die Erklärung von Bank feiertagen oder die zur Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen ge troffenen Maßnahmen ohne sein Verschulden gehindert, eine Zahlungsverbindlichkeit zu erfüllen, so gelten un beschadet der Verpflichtung zur Erfüllung der Ver bindlichkeit die besonderen Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Geseß oder Vertrag eingetreten sind oder ein- eintreten, als nicht eingetreten. Die auf Geseß oder Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Verzugs zinsen wird hierdurch nicht berührt. Der Schuldner kann sich auf die Vorschrift des Saß 1 nicht berufen, wenn er es unterläßt, die Verbindlichkeit unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses zu erfüllen.“ Im einzelnen wird über diese zahlreichen Bestim mungen noch manches zu sagen sein. Insbesondere werden sich in der Praxis sehr bald Lücken zeigen, die zu schließen vor allem Aufgabe einer Verständigung von Gläubiger und Schuldner sein wird. Nichts wäre mehr zu beklagen, als wenn sich über diese Fragen zahlreiche Prozesse entwickeln würden. Außergewöhn liche Verhältnisse, wie wir sie jeßt erleben, stellen auch außergewöhnliche Forderungen an jeden einzelnen Volks genossen. Wer unter diesem Gesichtspunkt seine Ent schließungen trifft, wird in den meisten Fällen Streitig keiten mit seinem Vertragsgegner vermeiden können. Keinesfalls darf sich der Schuldner auf Grund der gegen wärtigen Lage Vorteile sicfiern. Die Härtebestimmungen der einzelnen Verordnungen sollen ihn lediglich vor Nach teilen sehüßen.
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