Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie darf der Handwerksmeister werben?
- Autor
- Culemann, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Werbeplan fürs ganze Jahr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- ArtikelZum Neuen Jahr! 1
- ArtikelVon der Theorie zur Praxis 2
- ArtikelWas in einer Nacht geschah 3
- ArtikelÜber die Veredelung der Taschenuhr 5
- ArtikelWas sich die Werkzeuge im neuen Jahre wünschen! 7
- ArtikelSind Uhren "ohne Öl" möglich? 8
- ArtikelDie segenreichste Einrichtung für die Uhrmacher: ... 9
- ArtikelWie darf der Handwerksmeister werben? 10
- ArtikelEin Werbeplan fürs ganze Jahr 12
- ArtikelUnsere Lichtbildervorträge 13
- ArtikelZerlegung 14
- ArtikelSteuertermine für Januar 1936 14
- ArtikelWochenschau der U 15
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 17
- ArtikelInnungsnachrichten 17
- ArtikelFirmennachrichten 17
- ArtikelPersonalien 18
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 18
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 18
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
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- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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12 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 1 Wörtchen „nur“ als Zusaß zu einer Preisangabe wird nämlich von dem überwiegenden Teil des Publikums als ein Vergleich mit den Preisen der Wettbewerber empfunden. Die Verbraucher haben den Eindruck, als ob jemand auf diese Weise ein besonders vorteilhaftes Angebot an kündigen will, und es verstößt deshalb gegen das vom Werberat der deutschen Wirtschaft aufgestellte Prinzip, wenn ein mit „nur“ bezeichneter Preis dieser Vorstellung der Käufer nicht gerecht wird. Bezeichnet jemand z. B. ein Sattlergeschäft als das „größte Spezialgeschäft am Plaße“, dann wird immer vorausgesetzt, daß das betreffende Geschäft durch be sondere Pflege seiner Artikel in der Auswahl und in der Qualität erheblich leistungsfähiger ist als Betriebe ähn licher Art. An der Ladentür oder im Schaufenster der Handwerksmeister findet man oft Hinweise des Inhalts: „Hier kaufen Sie beim Fachmann“, oder „Ich bin Fach mann.“ Zu der Frage, wann ein Geschäftsinhaber sich einer derartigen zugkräftigen Bezeichnung bedienen darf, hat sich kürzlich das Einigungsamt für Wettbewerbs streitigkeiten der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer zu Berlin geäußert. Nach dieser Stellungnahme ist die Angabe „Fachmann“ grundsäßlich unzulässig, falls der Inhaber des Betriebes nicht selbst die fachlichen Eigenschaften durch eine vorschriftsmäßige Lehrzeit bzw. die erforderliche Gesellen- und Meister prüfung nachzuweisen hat. Die Bezeichnung „Möbelhaus Glück“ und sonstige Geschäftsbezeichnungen, die sich des Zusaßes „Haus“ bedienen, sind unzulässig, wenn es sich um kleine Handwerksbetriebe handelt, die meistens nicht registerfähig sind. Gehen jedoch Betriebe über den Umfang des Kleingewerbes heraus, sind insbesondere kaufmännische Einrichtungen vorhanden, dann ist gegen den Firmenzusaß „Haus“ auch bei Handwerksbetrieben nichts einzuwenden. Für die Meßgereien ist es von Interesse, zu wissen, wann die reklametechnischen Bezeichnungen, wie„Bauern- ware“, „Landerzeugnisse“ oder „Landware“, zulässig sind. Die Bezeichnung „Bauernware“ ist entsprechend einer Vereinbarung vor der Zentrale zur Bekämpfung des un lauteren Wettbewerbs, die vor kurzem zustande kam, nur noch dann zulässig, wenn Bauernprodukte, z. B. Bauernwurst, beim Bauern selbst nach bäuerlicher Haus macherart hergestellt wurde. Bei den Bezeichnungen „Landerzeugisse“ und „Landware“ sind gewisse Zu geständnisse gemacht, da für bereits eingebürgerte Gattungsbezeichnungen, wie „Landleberwurst“ oder „Land schinken“ auch weiterhin eine Ausnahme gemacht wird. In leßteren Fällen weiß nämlich das Publikum genau, daß es sich hierbei um eine handwerklich oder industriell hergestellte Ware handelt, die lediglich nach Art des Geschmacks dem ländlichen Produkt angeglichen ist. Bei der Ankündigung von „Maßarbeit“ steht die Frage zur Entscheidung, ob die von einem Schneider meister benußte Anpreisung „Maßanzug“ oder „Maß mantel“ eine Qualitätsbezeichnung darstellt oder nicht. Audi hierbei ist nach der Stellungnahme des Einigungs amtes Berlin die Auffassung des Publikums, an das sich jede Werbung richtet, maßgebend. Hiernadi sagt die Bezeichnung „Maßarbeit“ nur etwas über die Herstellung des betreffenden Kleidungsstückes. Ob das Kleidungs stück aus besten oder billigen Stoffen und Zutaten ge fertigt worden ist, ist unerheblich. Die Angabe „Maß mantel“ oder „Maßanzug“ sagt nichts über die Qualität eines Kleidungsstückes. Wollte man nach der Auffassung des Einigungsamtes Berlin anderer Ansicht sein, so würde dieses nicht nur für das Maßschneidergewerbe, sondern in allen anderen Branchen zu unhaltbaren Zuständen führen. Das Einigungsamt hält es jedoch für erwünscht, wenn im Interesse der völligen Klarheit in allen öffent lichen Ankündigungen gleichzeitig bekanntgegeben wird, nach welcher Tarifklasse des Maßschneidertarifs die mit Preisen angekündigten Maßanzüge oder Maßmäntel ver arbeitet werden. Für den Handwerksmeister, der eine offene Ver kaufsstelle mit Schaufenster betreibt, ist die Auslegung der Ziffer 10a der Zweiten Bekanntmachung des Werbe rates von Wichtigkeit, worin die Zulässigkeit des Papieraushanges geregelt wird. Es kommt in dieser Bestimmung zum Ausdruck, daß Papieranschläge, soweit es sich um Wirt schaftswerbung handelt, d. h. eine Werbung, die ge schäftlichen Zwecken dient, immer dann untersagt ist, wenn ein solcher Anschlag nicht „an der Stätte der eigenen Leistung“ oder an der „dafür eigens bestimmten Stelle“ bewirkt wird. Es folgt aus diesem Grundsaß, daß z. B. der Friseur in seinem Schaufenster Papier anschläge anbringen darf, die auf die Güte, die Arten und den Preis der in seinem Geschäft zu bewirkenden Leistungen und der dort zum Verkauf gelangenden Waren hinweisen. Verboten ist es ihm jedoch, unentgeltlich Papieraushang anzubringen, der auf Waren oderLeistungen hinweist, die mit seinem Betriebe nicht im Zusammenhang stehen. Der unentgeltliche Papieraushang eines Kino theaters, eines Varietes, eines Cafes oder eines Theaters im Schaufenster des Friseurs oder der Bäckerei ist also unzulässig. Wird er im Einzelfalle auf Grund eines be sonderen, in der Regel kurzfristigen Vertrages gegen Entgelt ausgeübt, dann muß der Flächengestalter an den Werberat der deutschen Wirtschaft eine Werbegabe von mindestens 1 M monatlich abführen. Von diesen Be schränkungen für Plakataushang im Schaufenster wird die politische Reklame und die Werbung für ideelle Zwecke nicht betroffen. Es darf deshalb der Handwerker weiterhin einen Papieraushang für einen Sportverein oder einen Anschlag, der auf eine politische Veranstaltung, z. B. der SA., der HJ., der NSV., der NS.-Frauenschaft usw., hinweist, anbringen. Bei einer derartigen Reklame stehen geschäftliche Zwecke nicht im Vordergrund, sie haben also mit Wirtschaftswerbung nichts zu tun. Der Handwerksmeister, der sich Verstöße gegen die vom Werberat aufgestellten Richtlinien zuschulden kommen läßt, läuft Gefahr, daß ihm der Werberat die jeßt all gemein erteilte Genehmigung, Wirtschaftswerbung weiterhin auszuüben, entzieht. (1/899) Ein Werbeplan fürs ganze Jahr! Gerade ist die Erntezeit des vorigen Jahres vorbei, da wollen wir uns schon wieder Gedanken machen über das vor uns liegende Jahr. Die Hauptzeiten — wie Ostern, Reise, Herbst und Weihnachten - sind uns ja weit voraus bekannt und man könnte ohne weiteres ohne einen Plan auskommen. Wenn aber nun das ganze Jahr über nur ein W^rbe- feldzug in Klein-Inseraten gemacht wird, oft vielleicht nur als kleine Erinnerungen ausgestaltet, dann ist es bestimmt richtiger, sich an Hand des Kalenders vorher zu überlegen, an welchen Tagen unsere Werbung er scheinen und welchen Inhalt sie haben soll.
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