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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (26. Juni 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- ArtikelSportwerbung 351
- ArtikelLachende Sportinserate 353
- ArtikelWas kauft der Olympia-Besucher? 354
- ArtikelUhren für den Sport! 355
- ArtikelZeitmessung im Sport 357
- ArtikelEinen einfachen Chronometrierapparat 359
- ArtikelSportpreise! 360
- ArtikelUnter der Lupe! 361
- ArtikelPaul Spröte - 43½ Jahre im Dienste der Uhrmacherkunst 362
- ArtikelSteuerfragen 362
- ArtikelWochenschau der U 363
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 365
- ArtikelInnungsnachrichten 365
- ArtikelFirmennachrichten 366
- ArtikelPersonalien 366
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 367
- ArtikelBüchertisch 367
- ArtikelPatentschau 367
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 367
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 368
- ArtikelAnzeigen 368
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 26 DIE UHRMACHERKUNST 363 verursachten Kosten Betriebsausgaben. Rein persönliche Ausgaben sind dagegen die Umzugskosten, die durch Verlegung des Haushalts entstehen, während die Kosten für die Verlegung eines Betriebs in andere Räume Be triebsausgaben darstellen, da sie durch den Betrieb ver anlagt sind. Die Aufwendungen als Betriebsausgaben sind auch abzugsfähig, wenn die eigentliche Eröffnung des Betriebs und damit die Erzielung von Einnahmen erst in den An fang des folgenden Veranlagungszeiitraums fällt. Die hier besprochenen, mit dem beabsichtigten Geschäfts erwerb zusammenhängenden Betriebsausgaben brauchen nicht aktiviert zu werden. Geschäftsraummiete und Mieterschub Bei Nur-Geschäftsräumen kann sich der Mieter jefet nicht mehr auf die Wucherbestimmungen des § 49a des Mieferschubgesebes beziehen. Bisher war es zuweilen möglich, unter Hinweis auf diesen Paragraphen eine Herabsefeung der Miete durchzusefeen, wenn das ge forderte Entgelt 25°/ 0 der geseblichen Miete überschritt. Dieser Mieterschub wird nicht mehr für erforderlich er achtet, da genügend Geschäftsräume angeboten sind und Übervorteilungen wohl von selbst schon dadurch vor gebeugt sein wird. Nach Reichsrecht ist eine Berufung auf die gesebliche Miefe, in der das behördlich über wachte und als notwendig erachtete Entgelt für die durch schnittlichen Gestehungskosten des Vermieters zu er blichen ist, bei reinen Geschäftsräumen nicht möglich. Dagegen kann sich der Mieter von Geschäftsräumen, die Teile einer Wohnung bilden oder wegen ihres wirt schaftlichen Zusammenhanges mit Wohnräumen zugleich mit solchen vermietet sind, auf die gesebliche Miete be rufen. Aber hier ist das Recht, sich auf die gesebliche Miete zu berufen, weitgehend insofern eingeschränkt, ajs es insbesondere nach Ablauf eines Jahres seit dem Be ginn der Mietzeit, ferner bei Neubauten oder durch Umbau neu geschaffenen Räumen sowie beim übersteigen bestimmter, nicht einheitlich festgesebter Mietsäbe über haupt ausgeschlossen ist. Diese Mietsäbe liegen für Preuben bei einer Jahresfriedensmiete (Wohn- und Ge schäftsraum zusammen) von 1200 Ml in Berlin und Stettin, von 1000 Ml in Orten der Sonderklasse, von 800 Ml Ortsklasse A, von 600 Ml Ortsklasse B, 450 Ml Orts klasse C und von 350 Ml in den Orten der Ortsklasse D. In allen Fällen, wo es auf Grund des Reichsmieten- gesebes keine Berufung auf die gesebliche Miete gibt, geniebt der Mieter auch keinen Schub auf Grund des Mieferschubgesebes z. B. gegen grundlose Kündigung seitens des Vermieters. Für Bayern gelten in den Ortsklassen A bis D die gleichen Mietsäbe wie für Preuben, in München und Ludwigshafen 1000 .M; alsdann also weder Anwendung des Reichsmiefen- noch des Mieferschubgesebes. Für Sachsen tritt Befreiung von den Vorschriften des Reichs- mietengesebes ein, wenn die Friedensmiete 900 Ml in Dresden und Leipzig, 750 Ml in Chemnib, Plauen und den Orten der Klasse B, 500 Ml Klasse C, 400 Ml Klasse D erreicht. Die gesebliche Miete, die zur Deckung der Betriebs und Instandsebungskosten ausreichen und eine ange messene Verzinsung des Fremd- und Eigenkapitals er möglichen soll, beträgt im allgemeinen 110°/ o der Friedens miete, in Thüringen 116 °/ 0 . In Bayern erhöht sich die gesebliche Miete von „Mischräumen“, soweit sie dem Reichsmietengeseb unterworfen sind, bei einer Friedens miete bis zu 600 Ml um 5%, bei höherer um 10°/ 0 für den geschäftlich genubten Raumteil. Eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrags kann der Vermieter durch Klageerhebung oder durch Zustel lung eines beim Amtsgericht einzureichenden Kündigungs schreibens durchseben, wenn z. B. ein Mieter mit mehr als einem Monatsbetrag an Miete rückständig ist. Bei sonstigen sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Streitig keiten wird es zur Vermeidung der oft erheblichen Kosten für beide Teile stets vorzuziehen sein, dab Mieter und Vermieter sich aubergerichtlich verständigen. Wochenschau der Ist die Reparaturmarke wichtig? — Gleiche Preise für Verbraucher und Händler unxulässig — Und ivas sagt die Presse? — Vom 26. Juli bis 1. August Werkferien der Uhrenindustrie — Unzulässige Bezeichnung als Einzelhändler — Großes Steueraufkommen, aber kleines Durchschnittseinkommen im Einzelhandel — Welchen Schmuck soll ein BDM-Mädel tragen? — Ein jeder helfe mit, altes und neues Kulturgut zu sammeln! — Preisausschreiben für den Einzelhandel Reparaturmarke und Schadenersab In einem Rechtsstreit in Breslau forderte der Kunde eines Uhrmachers eine Reparatur zurück. Beim Uhrmacher fand sich die Reparatur nicht. Der Kläger behauptete, vom Beklagten die Uhr nicht zurückerhalten zu haben. Er forderte Schaden ersab. Das Gericht hat den Schadenersab abgelehnt und die Kosten des Rechtsstreites dem Kläger auferlegt. Aus den Entscheidungsgründen führen wir folgendes an: Auf Grund der Bekundungen des ZeugenG. und des Beklagten ist erwiesen — das Gericht hat überhaupt keine Veranlassung, diesen Bekundungen den Glauben zu versagen —, dab jeder, der dem Beklagten eine Uhr zur Reparatur übergibt, ohne Ausnahme einen sogenannten Reparaturzettel erhält. Hiernach wieder steht ohne weiteres fest, dab auch der Kläger einen solchen erhalten haben mub- Nach der Bekundung des Zeugen G. wiederum wird nun die Uhr grundsäblich nur gegen Rückgabe des Reparatur zettels wieder zurückgegeben. Hiernach ist mit grober Wahr scheinlichkeit anzunehmen, dab die Uhr des Klägers gegen Vor legung des Reparaturzettels dem Inhaber ausgehändigt worden ist. Gegenüber dieser Sachlage mubte der Kläger den Beweis dahin führen, dab der Beklagte die Uhr einem anderen überhaupt nicht oder ohne Vorlegung des Reparaturzettels ausgehändigt hat. Diesen Beweis hat aber der Kläger nicht geführt. Re paraturzettel sind an sich nur sogenannte Legitimationszeichen, d. h. sie dienen nur zum Ausweis eines bestimmten Gläubigers, und geben nicht jedem Inhaber ein Gläubigerrecht. Nach Aus kunft der Handwerkskammer zu Breslau vom 24. März 1936 können aber nach der in Breslau herrschenden Verkehrssitte reparierte Uhren gegen Aushändigung des Reparaturzettels auch jedem anderen als dem Überbringer der Uhren ausgehändigt werden. In entsprechender Anwendung des § 808 BGB. ist daher der Beklagte durch die Aushändigung der Uhr an den Inhaber des Reparaturzettels von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kläger befreit worden. Der Kläger kann daher weder eine Rückgabe der Uhr fordern, noch Schadenersabansprüche geltend machen. (VI 1/5376)
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