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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 37 (6. September 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (3. Jahrgang, Folge 4)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erbrecht und Testament
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- ArtikelDem Ehrenmitglied des Reichsinnungsverbandes, dem Freunde Walter ... 261
- ArtikelDie Uhrmacher auf der Leipziger Herbstmesse 262
- ArtikelDie Uhr 262
- ArtikelZugehörigkeit zu mehreren Innungen 263
- ArtikelZur Versteigerung gebrauchter Goldwaren 264
- ArtikelEin Brief von der Front: 264
- ArtikelFür die Werkstatt 265
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 265
- ArtikelWer rechnet richtig? 266
- ArtikelWochenschau der U 266
- BeilageSteuer und Recht (3. Jahrgang, Folge 4) 9
- ArtikelWochenschau der U 267
- ArtikelPersonalien 267
- ArtikelWirtschaftszahlen 267
- ArtikelAnzeigen 268
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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KUN 1940 ime 11 Him< ien von G lestellt. • Jani nigungt ^erfahrs iche G iber 1» ind Po, eten en Ri c :rs :n Rft g gna ote ch eii t gelt auch 0 rbot ien, Mi »eite nicht Gebii irden lrmacl [and s Heft! ■ata tung ron i£ u IV« ■Iberg niste' npf. (l ndc i hab ,del* f Hoh f hörir Gr»f , litü ben. 6. September 1940 Folge 4 3. Jahrgang Steuer und Hecht Beilage der „Uhrmacherkunst" Halle (Saale) Bearbeitet von Rudolf Apelt; Steuerberater, Leiter der Be/riebswirlschaf/sstelle des RIV. des Uhrmacherhandwerk Erbrecht und Testament Beim Eintritt eines Todesfalls muß oft festgestellt wer den, daß der Verstorbene über sein Vermögen keine Ver fügung getroffen hat. Der Grund hierfür ist häufig eine ge wisse Abneigung, sich mit diesen Fragen zu beschäftigen. Viel fach herrschen aber auch ganz falsche Vorstellungen über die Erbfolge. Meist wird z. B. angenommen, daß nach dem Ab leben des Ehemannes das Vermögen automatisch in den Besitz der Ehefrau übergehe. Wie die weiteren Ausführungen noch zeigen, trifft das jedoch uicht zu. Daraus können sich für den überlebenden Ehegatten sehr schwerwiegende Folgen er geben, denn unter Umständen muß im Zuge der durch die ge setzliche Erbfolge bedingten Erbteilung ein Geschäft, Grundstück oder dergleichen, das der F'rau den Lebensabend sichern sollte, verkauft werden. Jeder vorsorgliche Hausvater, der über Vermögen verfügt, hat deshalb die Pflicht, sich mit dem Erbrecht vertraut zu machen, die für seinen Fall in Betracht kommenden Folgen zu überlegen und gegebenenfalls entsprechende Verfügungen zu treffen. Gesefeliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB. (§§ 1922 ff.) geregelt. Sie tritt stets ein, sobald der Verstorbene keine Verfügungen hinterlassen hat oder die von ihm getroffenen Anordnungen nicht rechtsgültig sind. Nach dem gesetzlichen Erbrecht erben: 1. die Blutsverwandten, und zwar in folgender Reihenfolge: a) die Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel usw. Sie erben stets zu gleichen Teilen. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schliel.lt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Lebt also z. B. der Sohn des Verstorbenen noch, so erben seine Kinder, d. h. die Enkel, nicht. b) die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls nur noch ein Elternteil, so treten an die Stelle des verstorbenen Teils dessen Abkömmlinge nacli der unter a) angegebenen Ordnung. Sind Ab kömmlinge nicht vorhanden, erbt der überlebende Teil allein. c) die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls die beiderseitigen vier Groß eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls von den väterlichen oder von den mütterlichen Großeltern der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömm linge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teile des Großelternpaares und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. Leben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder die mütter lichen Großeltern nicht mehr und sind Abkömmlinge der Ver storbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein. d) die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein: mehrere erben zu gleichen Teilen ohne Unterschied, ob sie der selben Linie oder verschiedenen Linien angehören. Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleichnahe Verwandte erben zu gleichen Teilen. 2. der überlebende Ehegatte. Er erbt: a) neben den Abkömmlingen des Erblassers, also den Kindern, Enkeln, Urenkeln usw. zu einem Viertel, b) neben den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen oder neben Großeltern zur Hälfte. Daneben erhält der überlebende Ehegatte den „Voraus“, d.h. die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeits geschenke, c) neben entfernteren Verwandten in voller Höhe. 3. der Fiskus. Er erbt nur, wenn überhaupt kein, sonstiger Erbe vor handen ist. Die vorstehende Aufzählung zeigt, daß der überlebende Ehegatte nur einen Bruchteil des hinterlassenen Vermögens er hält, sobald Kinder, Eltern oder Großeltern des Verstorbenen vorhanden sind. Unter Umständen muß also beim Tode des Ehemannes die Ehefrau das zum Teil in gemeinsamer Arbeit erworbene Vermögen mit Kindern, Eltern oder Großeltern teilen und kann dadurch selbst in Not geraten. Es läßt sich in einem solchen Falle auch nicht durch einen Erbverzicht seitens der Kinder oder der Eltern helfen, da es einen Erbverzicht zu gunsten eines Anderen nicht gibt. Bei jedem Verzicht treten an die Stelle des Verzichtenden die nächsten gesetzlichen Erben. Flandelt es sich um minderjährige Kinder, so muß im übrigen das Vormundschaftsgericht dem Verzicht auf anfallendes Ver mögen zwangsläufig widersprechen. Testament Die Folgen, wie sie eben geschildert worden sind, lassen sich nur durch Errichtung eines Testaments verhindern. Die hierbei zu beachtenden Formvorschriften finden sich in dem Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938 (RGBl. I, S. 973 ff.). Fis gibt drei Arten von Testamenten: 1. das öffentliche Testament Die Flrrichtung erfolgt in der Weise, daß der Erblasser vor einem Richter oder einem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift übergibt mit der mündlichen Er klärung, daß sie seinen letzten Willen enthalte. Die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden. Sie kann von dem Flrblasser oder von einer anderen Person geschrieben sein. Bei offen übergebenen Schriften soll der Richter oder der Notar von dem Inhalt Kenntnis nehmen. Uber die Errichtung des Testamentes wird ein Protokoll aufgenommen. Einer Hinzuziehung von Zeugen bedarf es nur, wenn der Erblasser taub, blind, stumm oder sonst am Sprechen verhindert ist. Das Protokoll wird in Gegenwart des Erblassers und der eventuellen Zeugen von dem Richter oder dem Notar in einen Umschlag genommen, der mit dem Amtssiegel zu ver schließen ist. Richter und Notar sind verpflichtet, das ver schlossene Testament unverzüglich in besondere amtliche Ver wahrung zu nehmen. Dem Erblasser wird ein Hinterlegungsschein übergeben. 2. das eigenhändige Testament Es ist nicht notwendig, ein Testament stets in öffentlicher Form zu errichten, sondern auch das eigenhändige Testament hat volle Rechtswirksamkeit. Hierbei ist aber Bedingung, daß der Erblasser das gesamte Testament eigenhändig schreibt. Die Benutzung einer Schreibmaschine macht also z. B. das Testa ment von vornherein ungültig. Ferner soll in dem Testament angegeben werden, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte es errichtet worden ist. Außerdem muß das Testament von dem Errichtenden unterschrieben w'erden. Dabei empfiehlt es sich, den vollen Vor namen und den Familiennamen einzusetzen. Bei sonstigen Unterschriften, z. B. nur Angabe des Vornamens oder der Stellung zu den Erben (vielleicht „Dein Vater“), hängt die Gültigkeit des Testaments davon ab, daß die gewählte Be zeichnung die Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung einwandfrei nachweist. Wichtig ist es natürlich, bei Festlegung des letzten Willens die gewählten Erben genau zu bezeichnen, damit in dieser Be ziehung keine Irrtümer oder Zweifel aufkommen können. Wollen Ehegatten ein gemeinsames Testament errichten, z. B. in der Form, daß sie sich gegenseitig zu Erben und die Kinder zu Nacherben nach dem Tode des Letztüberlebenden einsetzen (sogenanntes Berliner Testament), müssen beide Ehe gatten das Testament eigenhändig unterschreiben. Ratsam ist es, daß auch der Letztunterschreibende Ort und Tag der Unter schrift angibt. Der früher geforderten besonderen Erklärung „Vorstehendes Testament soll auch mein Testament sein“ be darf es nicht mehr. Das eigenhändige Testament kann der Errichter in eigenem Gewahrsam behalten; er kann es aber auch beim Gericht in amtliche Verwahrung geben. 3. das Nottestament In besonderen Notfällen, die es dem Erblasser nicht ge statten, seine Erklärung vor einem Notar oder Richter ab zugeben bzw. eigenhändig niederzuschreiben (z. B. bei schwerer Erkrankung), kann ein Nottestament vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in welcher sich der Erblasser aufhält, errichtet w’erden. Hierbei muß der Bürgermeister zwei Zeugen zuziehen. In vereinzelten Ausnahmefällen (z. B. bei einem Unglücks fall im Gebirge oder in Seenot) ist die Errichtung eines Testa ments durch Abgabe einer mündlichen Erklärung vor drei Zeugen möglich. Die Nottestamente verlieren ihre Gültigkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. 9
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