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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (31. Juli 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- ArtikelWir danken Dir - Meisterfrau 259
- ArtikelDie Bezirks-Uhrmacherschule Württemberg 260
- ArtikelGeschäftsberichte, Gefühle und Tatsachen 261
- ArtikelReichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks Berlin 262
- ArtikelPreissenkung und Gewinnabschöpfung im Handwerk 263
- ArtikelNeue Patente der Uhrentechnik 266
- ArtikelIrrt die Sonnenuhr? 267
- ArtikelBetriebsferien und Uhrmacher 267
- ArtikelDie Leistungskette 268
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 268
- ArtikelZum 50 jährigen Arbeitsjubiläum von Generaldirektor Paul ... 269
- ArtikelDer Preis der Trauringe 269
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 270
- ArtikelFirmennachrichten 272
- ArtikelPersönliches 272
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 272
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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66. J A H R G A N G / 1 941 NR. 31 271 m an stärk intt okvakisc 81 r ‘1 0 na] dandt n lig e i tung li Her d n bis e nen n fitüc ines besti Vil chfcng der f für ic ■sarh eg r Ein- V ;nn am ihr ei J d« f cht 1 on ■ Krankengeld und Urlaubsentgelt Nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (§ 189 Abs. 1 Satz 1) ruht der Anspruch auf Krankengeld, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhält. Das Reichsversicherungsamt hat sich nun mit der Frage befaßt, wie weit diese Vorschrift zur Anwendung kommt, wenn der Versicherte während eines bezahlten Urlaubs arbeitsunfähig wird. In seiner Stellung hierzu bringt das Reichsversicherungsamt zum Ausdruck, daß der Anspruch auf Krankengeld auch dann ruht, wenn dem Versicherten nach der einschlägigen arbeitsrechtlichen Regelung, unabhängig vom Urlaubs entgelt, für die Krankheit als solche Arbeitsentgelt nicht zu gewähren wäre. Sinn und Zweck des § 189 Abs. 1 Satz 1 RVO. geht dahin, daß eine in der gleichzeitigen Gewährung von Arbeitsentgelt und Kranken geld liegende doppelte Versorgung des Versicherten während der Krank heitszeit grundsätzlich ausgeschlossen werden soll. Urlaubslohn ist echtes Entgelt; nur die Urlaubsabgeltung rechnet nicht zum Entgelt. Wird aber das Urlaubsentgelt während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit nur teilweise weitergewährt, so ruht der Anspruch auf Krankengeld nur, soweit der Versicherte Arbeitsentgelt erhält. Nach Auffassung des Reichsversicherungsamts soll das Ruhen des Krankengeldanspruchs in den Fällen dieser Art zugunsten des Versicherten nicht nur teilweise, sondern im vollen Umfange ausgeschlossen sein, wenn im Hinblick auf das Krankengeld das weitergezahlte Arbeitsentgelt nicht als für sorgerische Hauptleistung, sondern lediglich als ein bloßer Zuschuß zum Krankengeld anzusehen ist. Das ist dann der Fall, wenn das weiter gezahlte Arbeitsentgelt den Rechnungsbetrag des Krankengeldes nicht erreicht. Wird daher das Arbeitsentgelt während einer in die Zeit eines bezahlten Urlaubs fallenden Krankheitszeit nur in solch niedriger Höhe weitergewährt, so ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht. Der Reichsarbeitsminister hat sich der Auffassung des Reichs versicherungsamts angeschlossen. („Reichsarbeitsblatt“ Nr. 20, Teil V, S. 350.) Erhöhung der Bezüge aus der Invalidenversicherung Auf Anordnung des Führers werden die Leistungen in der Renten versicherung vom 1. Juni 1941 an verbessert. Die Sozialrentenemp fänger erhalten die neuen Zuschläge zu den Renten an den Post schaltern erstmalig im August gleichzeitig mit den Nachzahlungen für Juni und Juli, soweit die Renten bereits im Juni 1941 laufen. Die Zu schläge betragen monatlich bei den Invaliden-, Alters- und Kranken renten 6 Mi, bei den Witwen- und Witwerrenten sowie bei den Witwen krankenrenten 5 'Ml und bei den Waisenrenten 4 ‘Ml für jede Waise eines Stammes. Die Deutsche Reichspost ersucht die Rentenempfänger, bei Abhebung der August-Rente nur einen Rentenempfangsschein vor zulegen und diesen auf den Gesamtbetrag auszustellen. Der Gesamt betrag umfaßt den bisherigen Betrag der Rente und die Zuschläge für drei Monate. Wer also bisher eine Invalidenrente von 31,50 'Ml be zieht, erhält künftig monatlich 37,50 Ml. Für August erhält er außerdem die Nachzahlung für Juni und Juli von je 6 Ml, so daß der Renten empfangsschein für August auf 49,50 Ml lauten muß. Eine Witwe, deren Rente bisher beispielsweise 18,50 Ml beträgt, stellt den Renten empfangsschein für August auf 33,50 !Mi und in den folgenden Monaten auf 23,50 Ml aus. Die Waisenrente eines Vormundes von drei zuschlag- berechtigten Kindern erhöht sich monatlich um 12 'Ml. Angenommen, eine solche Rente macht bisher 26 Ml aus, so beträgt sie nunmehr monatlich 38 ‘Ml. Im August werden in diesem Falle 62 Ml gezahlt. Für Renten, die erst von Juli 1941 an gezahlt werden, ist der bisherige Betrag im August nur um die Zuschläge für zwei Monate zu erhöhen. Ober w'eitere Einzelheiten erteilen die Ämter und Amtsstellen der Deutschen Reichspost Auskunft. Verlängerte Geltungsdauer des Kündigungsschutzes Der Beauftragte für den Vierjahresplan hat durch Verordnung vom H. Juli 1941 (RGBl. I, Nr. 77 vom 17. Juli 1941) auf Grund der Ver ordnung zur Durchführung des Vierjahresplanesvom 18. Oktober 1936 bestimmt, daß die Verordnung über Kündigungsschutz für Miet- und Fachträume vom 28. August 1937 („Reichsgesetzblatt“ I, S. 917) übey Jen 30. September 1941 hinaus bis zum 30. September 1943 in Kraft bleibt. Das Eichenlaub zum Ritterkreuz für einen ehemaligen Malergesellen Zu den kürzlich mit dem Eichenlaub zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes ausgezeichneten Offizieren gehört auch Leutnant Schnell, der diese hohe Auszeichnung anläßlich seines 40. Luftsieges erhielt. Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht hat ihm von der Verleihung des Ordens mit folgendem Schreiben Mitteilung gemacht: ••|n dankbarer Würdigung Ihres heldenhaften Einsatzes im Kampf um die Zukunft unseres Volkes verleihe ich Ihnen zu Ihrem 40. Luftsieg a *s achtzehntem Offizier der Deutschen Wehrmacht das Eichenlaub z um Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes.“ Leutnant Schnell stammt aus dem Handwerk. Nach Beendigung der Schulzeit hat er nämlich zunächst das Malerhandwcrk erlernt. Später ging er dann zum Heer über — zunächst zu den Pionieren, dann zur Luftwaffe. Bei Kriegsbeginn war er Feldwebel. Nachdem er am H. September 1940 das Eiserne Kreuz I. Klasse erhalten hatte, wurde er in besonderer Anerkennung seiner Leistungen als Jagdflieger am 4 November zum Leutnant befördert. Am 30. November wurde ihm das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes verliehen, nachdem er im Luft- kampt den 20. Gegner zum Absturz gebracht hatte. Das Handwerk ist stolz auf diesen Mann, der aus seinen Reihen hervorgegangen ist. Befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung — Zustimmung des Arbeitsamtes nicht erforderlich Eine Grundsatzentscheidung des Reichsarbeitsgerichts Der Kläger war bei einer Kassenverwaltung mit dreimonatiger Probe zeit angestellt, die zweimal um die bestimmte Frist von drei Monaten verlängert wurde. Eine weitere Verlängerung der Probezeit erfolgte nicht. Trotzdem verlangt der Kläger Fortzahlung seines Ge halts mit der Begründung, daß eine Kündigung nicht erfolgt und ohne Zustimmung des Arbeitsamtes oder Bewilligung des Reichstreuhänders der Arbeit auch nicht zulässig gewesen sei. Seine Klage ist sowohl von den Arbeitsgerichten in Kassel wie vom Reichsarbeitsgericht ab - gewiesen worden. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Entschei dung liegt in den folgenden Ausführungen: Die Beendigung des Arbeitsvertrages kann auch nicht durch § 2 VO. zur Abänderung oder Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechts vom 1. September 1939 oder $ 1 der VO. über die Be schränkung des Arbeitsplatzwechsels gehindert werden. Die Bewilligung des Treuhänders der Arbeit oder die Zustimmung des Arbeitsamtes ist zwar nicht eingeholt worden. Diese Bewilligung oder Zu stimmung war aber im vorliegenden Fall der Beendigung eines von vornherein befristeten Arbeitsverhältnisses nicht notwendig. Nur für die Kündigung ist die Bewilligung oder Zustimmung in den Ver ordnungen für erforderlich erklärt. Einer Kündigung kann die ander weitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gleichgestellt werden. Etwas anderes kann auch nicht daraus gefolgert werden, daß in der VO. über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels die Zustimmung des Arbeitsamtes dann als notwendig bezeichnet wird, wenn das Arbeitsverhältnis zur Probe eingegangen war und länger als einen Monat gedauert hat. Mit dieser Bestimmung sind nur Probezeiten ge meint, die nicht befristet sind. „Reichsgerichtsbriefe“. (RAG. 214/40 — 8. April 1941.) Ein junger Mitarbeiter der Uhrmacherkunst Der junge Berufskamerad Oskar Haas, der sofort nach Beendigung seiner Lehrzeit im väterlichen Geschäft zum Arbeitsdienst ging, schrieb den Artikel „Ich fertige einen Zeigeramboß an“, den wir in Nr. 29, S. 248, veröffentlichten. Wir hoffen, daß viele junge Berufskameraden ebenfalls den Ehrgeiz haben, sich der „Uhrmacherkunst“ als Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Zeugen handwerklicher Kunst Aufn.: Uhrmacherkuns/ Stutzuhr der späten Empirezeit in schön geziertem Metallgehäuse (etwa 1820). Der dritte Zeiger dient zum Einstellen des Weckers, dessen Aufzug wohl von rückwärts oder auf der rechten Seite erfolgt. Links Schnur zum Aufziehen der Repetition; kein Selbstschlagwerk. Wohl als Reiseuhr gedacht, worauf auch der schlangenförmige Tragring oben deutet.
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