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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190301002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19030100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19030100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1903)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anträge für die Tagesordnung des Verbandstages in Mainz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1903 I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1903) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1903) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1903) 27
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1903) 39
- AusgabeNr. 5 (1. März 1903) 54
- AusgabeNr. 6 (15. März 1903) 67
- AusgabeNr. 7 (1. April 1903) 83
- AusgabeNr. 8 (15. April 1903) 95
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1903) 107
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1903) 123
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1903) 137
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1903) 153
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1903) 167
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1903) 183
- AusgabeNr. 15 (1. August 1903) 199
- ArtikelCentral-Verband 199
- ArtikelAn die ehemaligen Schüler der Deutschen Uhrmacherschule in ... 200
- ArtikelGeschenke, die der Deutschen Uhrmacherschule anläßlich ihres 25 ... 200
- ArtikelProgramm zum XI. Verbandstag des Central-Verbandes der Deutschen ... 200
- ArtikelTagesordnung zum XI. Verbandstage in Mainz 201
- ArtikelAnträge für die Tagesordnung des Verbandstages in Mainz 201
- ArtikelXII. Verbandstag der Deutschen Uhrengrossisten in Schramberg vom ... 203
- ArtikelSchlagwerk mit Rechen und Staffel und Aushebung der ... 205
- ArtikelZur Erinnerung an die Jubelfeier der Deutschen Uhrmacherschule 207
- ArtikelBefestigung von Ankerklauen und Hebstiften aus dünnem Stahlblech ... 208
- ArtikelDie menschliche Gestalt in der Plastik 208
- ArtikelSprechsaal 210
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 210
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 212
- ArtikelVerschiedenes 213
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 214
- AusgabeNr. 16 (15. August 1903) 215
- AusgabeNr. 17 (1. September 1903) 231
- AusgabeNr. 18 (15. September 1903) 245
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1903) 259
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1903) 271
- AusgabeNr. 21 (1. November 1903) 283
- AusgabeNr. 22 (15. November 1903) 297
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1903) 311
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1903) 327
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 28.1903 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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202 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 15. entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los, welches von dem die Wahl Leitenden gezogen wird $ 8. Die Mitglieder des Vorstandes sind dem gesamten Verband für ihre Handlungen als Vorstand verantwortlich. Pflichten des Vorstandes. § 9. Dem Vorstand liegt die Vertretung des Central-Verbandes nach aussen ob. Er führt die Geschäfte desselben, sorgt für Ausführung und Einhaltung der Bestimmungen in den Verbandssatzungen und der auf den Verbandstagen gefassten Beschlüsse. Er hat zu jeder Zeit für die Erhaltung und Vermehrung des Besitz standes an Vereinigungen u. s. w., sowie mit allem Nachdruck für gewissen hafte Einhaltung des mit dem Verleger unseres Verbandsorganes abgeschlossenen Vertrages einzutreten und der Weiterentwicklung des Central-Verbandes und seines Organs die sorgsamste Pllege angedeihen zu lassen. Ausserdem hat er ein genaues Mitgliederverzeichnis zu führen und den j Verbaudstagsberichteu anzufügen, auf den Verbaudstagen unter gleichzeitiger Rechnungslegung einen Bericht über die verflossene dreijährige Periode seiner Amtsführung zu erstatten, Material zur Tagesordnung für die Verbandstage zu sammeln, die Beiträge von den Vereinen eiuzuziehen, durch geeignete Kundgebungen im Verbandsorgan die Mitglieder über alle Vorgänge auf dem Laufenden zu erhalten und Mitteilungen von Vereinigungen, welche bei ihm zur Verbreitung eiuliefen und für das allgemeine Interesse von Wichtigkeit sind, bekannt zu machen und ein Verzeichnis des Inventars aufzustellen. Verbandstage. § 10. Ordentliche Verbandstage sind regelmässig alle drei Jahre abzuhalten. Stimmberechtigt sind nur die Abgeordneten dor einzelnen Ver einigungen. Diese können sich auf den Verbandstagen auch durch Abgeordnete anderer Vereinigungen vertreten lassen. Die Zahl der Stimmen, über die eine jede verfügt, richtet sich nach der Zahl ihrer Mitglieder. Auf je zehn solcher fällt eine Stimme. Vereinigungen von weniger als zehn Mitgliedern haben auf jeden Fall das Recht, einen Abgeordneten zu wählen. § 11. Die Einladung zu den Verbandstagen ist mindestens acht Wochen vor dem hierzu festgesetzten Zeitpunkt durch den Vorstand zu erlassen. Sie erfolgt im Verbandsorgan und ist derselben eine vorläufige Tagesordnung anzufügen. Die endgültige Feststellung derselben verbleibt dem V erbandstage. § 12. Ausserordentliche Verbandstage beruft der Vorstand nach seinem Ermessen, oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmen des Verbandes (siehe § 10). Aenderung von Beschlüssen vorausgegangener Verbandstage sind auf ausserordentlichen Tagen nur dann zulässig, wenn die ersteren durch den Vorstand so rechtzeitig bekannt gemacht wurden, dass sie in drei diesem Verbandstage vorausgegangenen Nummern unseres Organs Besprechung finden konnten. § 13. Jeder Abgeordnete oder Vertreter einer Vereinigung hat sich durch Vollmacht dieser auszuweisen. §14. Alle Verbandstagsbeschlüsse (siehe auch die Geschäfts ordnung), iusofern sie nicht eine Aenderung der Satzungen betreffen, werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Verbandstages gelten als Ausdruck des Gesamt- willens und sind für alle dem Verband angehörenden Vereinigungen bindend. §15. Jeder Verbandstag wählt ausser den nötigen, sonstigen Kom missionen eine solche von neun Mitgliedern, die Vorschläge über den Ort des folgenden Verbandstages zu machen haben, -worüber der Verbandstag endgültig bosehliesst. Kassen- und Rechnungsführung. §16. Das Verbands-Rechnungsjahr beginnt mit dem jeden Jahres und endet am des folgenden. Der Abschluss der Kassenbücher und die Aufstellung der Jahresrechnung muss spätestens am erledigt sein. § 17. Der Kassenführer hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen. Ueber alle Ausgaben müssen Rechnungsbelege vorhanden sein, welche mindestens, soweit sie nicht von besonderer Bedeutung, drei Jahre auf zubewahren siud. § IS. Die Rechnungen müssen vom 1. Vorsitzenden, bezw. dessen Stellvertreter geprüft und dürfen Beträge erst nach erfolgter Zahlungs anweisung durch diese von dem Kasseuführer ausbezahlt werden. § 19. Die Verbandsbeiträge siud jährlich im voraus eiuzuziehen und in einem übersichtlichen Verzeichnis einzutrageu. § 20. Zur Wahrnehmung der Rechnungsprüfung wählt die am Vorort selbst sich befindende Vereinigung zwei Mitglieder, welche bis zur nächsten Wahl im Amt verbleiben. Dieselben haben mindestens am Schlüsse des Rechnungsjahres sämtliche Einnahmen und Ausgaben mit den Bücheru, Verzeichnissen und Belegen zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung durch eine mit ihrer Unterschrift versehene Erklärung zu bestätigen. Der Vorsitzende gibt den Wortlaut dieser Erklärung im Verbandsorgan bekannt und führt die Entlastung des Kassenführers herbei. §21. Der Kassenführer ist verpflichtet, dem Vorsitzenden auf Wunsch genauen Aufschluss über den Stand der Kassen zu geben. Eine Prüfung dieser kann der Vorsitzende jeder Zeit vornehmen; allein oder mit Hinzu ziehung der beiden Rechnungsprüfer. Ebenso sind die Rechnungsprüfer berechtigt, jederzeit allein, auch ohne vorhergegangene Benachrichtigung des Vorsitzenden oder mit Hinzuziehung desselben, eine Kassenprüfung vorzunehmen. Verbandsvermögen. § 22. Die Verwaltung über das gesamte Verbandsvermögen liegt dem Vorstand ob, und hat derselbe für sichere Aufbewahrung und Erhaltung Sorge zu tragen. §23. Barbeträge, soweit dieselben nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben erforderlich sind, werden, sobald sie eiue Höhe von 500 Mk. erreicht haben, in mündelsicheren Papieren angelegt und diese der Reichsbauk in Verwahrung gegebeu. mit der Massgabe, dass über das Kapital selbst nur die der Bank stets namhaft zu machende Gesamtvorstandschaft zu verfügen hat, die Zinsen aber dem jeweiligen Kassenführer zu überantworten sind. Die Hinterlegungsscheine sind vom Kassenführer sicher zu verwahren. § 24. Von notwendig werdendem An- und Verkauf oder Umtausch der zum Vorbandsvermögen gehörenden Wertpapiere und über die erfolgte Hinter legung derselben ist der Vereinigung des Vorortes Mitteilung zu machen. Keinesfalls dürfen Wertpapiere zu Geldgeschäften oder anderen als Ver bandszwecken verwendot werden. § 25. Zinsen aus dem Verbandsvermögen werden als Einnahme der Kasse wieder zugeführt. § 26. Das sonstige Besitztum des Verbandes ist gegen Feuerschaden so zu versichern, dass es überall da, wo es sich gerade befindet, als versichert gilt. §27. Reise-Entschädigung und Tagesgelder werden aus der Verbands kasse an Mitglieder des Vorstandes oder dessen Vertreter gezahlt, wenn der Verbandstag nicht am Sitz desselben stattfindet, oder wenn dieselben als Abgeordnete des Verbandes im Interesse dieses reisen. Es sind zu zahlen: 1. Der Betrag der Eisenbahnfahrt III. Kl., bezw. der Postbeförderuug für Hin- und Rückfahrt. 2. Tagegelder in der Höhe von 9 Mk. für jeden Tag. von dem der Abreise an gerechnet bis zum Schluss der Verhandlungen, die die Anwesenheit der Vorstandsmitglieder oder deren Vertreter erfordern. Rechte und Pflichten der Mitglieder dem Verband und seinem Organ gegenüber. § 28. Die zum Central-Verband gehörenden Mitglieder haben neben dem Recht, Abgeordnete zu den Verbandstagen zu entsenden, das, Anträge nach den Bestimmungen der Satzungen zu stellen. Die Mitglieder erhalten zu ihrer Beglaubigung eine Karte, welche mit dem Stempel des Verbandes versehen ist. Die Aushändigung der Drucksachen, die von demselben heraus gegeben wurden und die am Schluss der Satzungen angeführt sind, erfolgt kostenlos. Ausserdem wird kostenfreie Auskunft in Rechtssachen gewährt. §29. Als Verbandsbeitrag wird nur 1 Mk. erhoben, die im voraus und gleichzeitig mit den Beiträgen der Vereinigungen eiuzuziehen und von den letzteren an den Kassenführer des Verbandes abzuführen ist. Vereinigungen, welche nach zweimaliger Aufforderung keine Zahlung leisten, sind als ausgeschiedeu zu betrachteu. § 30. Die Vereinigungen, bezw. ihre Mitglieder, haben die Pflicht, die Satzungen des Verbandes streng einzuhalten, das Material zu den A erbands- berichten mit der sorgfältig ausgefüllten Mitgliederliste dem Vorstand einzu reichen. die ihnoD von demselben und im Verbandsorgau übermittelten Berichte und Kundgebungen zu verbreiten und für portofreie und pünktliche Einsendung der jährlichen Beiträge bis längstens 31. März Sorge zu tragen. Alle übrigen Kundgebungen und Schriftstücke in Verbaudsangelegenheiten oder solcher der Vereinigungen sind an den 1. Vorsitzenden des Verbandes zu richten. § 31. Laut des mit dem Verleger unseres Verbandsorgans abgeschlossenen Vertrages, von welchem jeder dor Vereinigungen eine Abschrift auszuhändigen
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