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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Abonnement auf das Uhrenaufziehen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- ArtikelCentral-Verband 105
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 106
- ArtikelEin lehrreicher Konkursausverkauf 106
- ArtikelDie sogen. Volkskrankenkassen und ihre Wirksamkeit 107
- ArtikelUeber den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren 108
- ArtikelAbonnement auf das Uhrenaufziehen 109
- ArtikelKünstlerische Uhrentwürfe III (Fortsetzung aus Nr. 4) 111
- ArtikelAnkerhemmung für Uhren 112
- ArtikelWie verwirklicht der Uhrmacher sein gesetzliches Pfandrecht? 113
- ArtikelHaben die bei den Innungen bestehenden Prüfungsausschüsse zur ... 114
- ArtikelJuristischer Briefkasten 115
- ArtikelInnungs -und Vereinsnachrichten 115
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 116
- ArtikelVerschiedenes 116
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 117
- ArtikelArbeitsmarkt 118
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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110 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8. nicht aufrecht erhalten. Er muss für die Dauer des einen Monats einen anteiligen Abzug hinnohmen. Dieses wörtliche Angebot würde aber etwa in der Weise zu geschehen haben,^ dass X. auf die oben skizzierte Bemerkung des N. erwidert: ..Ganz wie sie bestimmen, Herr Sanitritsrat, ich stehe jedenfalls zu Ihrer Ver firnung“ Mit diesen oder mit ähnlichen Worten gibt er zu ci- kennen, dass er nach wie vor dazu bereit sei, seinen Obliegen heiten nachzukommen und die Uhren autzuziehon, er bietet mit Worten seine Leistung dem Gläubiger an. Da nun aber natür lich der Herr Sanitätsrat N. seine Reisedispositionen nicht ledig lich deshalb ändern wird, um dem X. Gelegenheit zu geben, die Uhren aufzuziehen, so gerät er mit der Annahme der ihm in gehöriger Form augcbotenen Leistung in 1 erzug. und demgemäss fiegt dann die Sache so, wie wenn er dieselbe Leistung tatsäch lich empfangen habe, d. li. er muss sie bezahlen. Nicht selten aber auch liegt die Sache umgekehrt, und. zwar so dass X.. um die Uhren des N. aufzuziehen, nicht einmal, sondern zwei- oder dreimal sich in der Woche auf den Weg machen muss, da er nicht immer sogleich Einlass und Zutritt findet. Bald (wie dies oben schon angedeutet worden ist) hat man in dem Zimmer, in welchem die Uhr hängt. Besuch aut- genommen oder es wird dort irgend eine Aiboit oder Angelegen heit erledigt, die keine Unterbrechung oder Störung erfahren darf, — kurz, es ereignet sich gar nicht selten, dass inan den X. bittet, sich noch einmal herzubemühon, da man ihm jetzt die Uhren nicht aufziehen lassen könne. Geduldig wiederholt X. am Nachmittage, vielleicht sogar noch einmal am Abond seinen Weg. bis ihm endlich Gelegenheit geboten worden ist, dio Uhr aufzuziehen, bis man also endlich sein tatsächliches Angebot annimmt, ln Vorzug war N. mit der Annahme der Leistung schon lange, schon als er das erste Mal den X. zurück wies; letzterer wiirdo also don Betrag zu lordern haben, wenn er nicht noch ein zweites Mal gekommen wäre. Steht ihm nun angesichts dessen das Recht zu, für diesen zweiten oder gar für diesen dritten W r eg eine besondere Vergütung zu beanspruchenV Davon kann keine Rede sein, dass ihn etwa N. damit vertrösten dürfte, er habe ja im Monat Juli jede Arbeit erspart und müsse es sich nun gefallen lassen, wenn ihm etwas mehr zugemutet werde; denn rechtlich liegt ja die Saeho für den Monat Juli ganz ebenso, wie wenn X. regelmässig und regelrecht die Uhren aufgezogen hätte, dass dies nicht geschehen, hat N. verursacht, und darunter kann' X. nicht leiden. Aber es ist hier ein anderes Moment zu berücksichtigen, nämlich die herrschende Verkehrssitte. Verträge sind nach der allgemeinen Rechtsregol so zu erfüllen, „wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. Nun wird man regelmässig sagen dürfen, dass man im Gesehäftsleben es sich nicht verdriessen lassen darf, wenn man einen AVeg einmal umsonst macht, und dass man auch da, wo vielleicht das formale Recht es zulassen würde, doch aus Gründen des Entgegenkommens davon absieht, tür die nutzlos aufgewendete Zeit" und Mühe eines Ganges dem Kunden irgend einen Betrag in Rechnung zu stellen. Fordert man doch auch von einem Käufer, der nach stundenlangem Wählen, und nach dem er die Nerven und dio Geduld des Verkäufers bis aufs letzte erschöpft hat, auch nicht mehr für die Ware, als von einem anderen, der sogleich auf den ersten Blick das Richtige findet und ohne zu fragen und zu feilschen das Geschäft abmacht. So wird man also zu sagen haben, dass X. für dio Wiederholung seines Ganges eine Extravergütung nicht zu beanspruchen hat, wonn anders er sich nicht mit der herrschenden Verkehrssitte in Widerstreit setzen will. Aber dieser Satz gilt auch nur bis zu einer bestimmten Grenze, über die hinaus er an Anwendbarkeit verliert, Wie nämlich, wenn X., um von seinem Geschäftslokale zu der Wohnung des N. zu gelangen, und ebenso für den Rück weg. sieh der Strassenbahn bedienen müsste, da er sonst einen zu grossen Zeitverlust zu erleiden hätte? Soll er auch dieses Fahrgeld immer und immer wieder aus eigener Tasche hergeben müssen, nur w T eil N. in der Abwicklung der Geschäfte keine Ordnung einhalten kann? Gewiss wird man dies von ihm un möglich verlangen dürfen, es würde dies gewiss nicht minder gegen 'freu und Glauben und gegen die herrschende Verkehrs sitte verstossen, als wenn X. seinerseits Bezahlung für jeden Extragang begehren würde. Solche Barauslagen, welche auf die vergeblich gemachten Wege verwendet wurden, muss der Kunde unbedenklich ersetzen, mehr aber regelmässig nicht. Bereits oben ist darauf hingedeutet worden, dass der Uhrmacher bei dein Aufziehen der Uhren, zu dem er sich vertragsmässig verpflichtet hat sich regelmässig durch einen Gehilten vertreten lassen darf Wenn es steh der "Kunde nicht ausdrücklich ausbedungen hat, dass X., der Prinzipal, persönlich erscheine und das Aufziehen der Uhren bewerkstellige, so darf, wiederum mit. Rücksicht auf die herrschende Verkehrssitte, daran festgehalten werden, dass es dem Kunden lediglich auf das Resultat ankommt, dass nämlich seine Uhren stets im Gange bleiben, nicht aber darauf, durch wessen Arbeitsleistung dieser Erfolg herbeigeführt wird. Freilich lie<n dann aber rechtlich die Sache auch immer noch so, wie wenn X. in eigener Person sich den entsprechenden Arbeiten unterzogen hätte, jedes Versehen also, dessen sich der Gehilfe beim Aufziehen der Uhren schuldig macht, jeden Schaden, den er bei dieser Gelegenheit an den Uhren anrichtet,_ muss_ X. un bedingt ersetzen, nicht anders, wie wenn er selbst dieses V ersehen begangen, diesen Schaden gestiftet hätte. Iliei gilt, was das Bürgerliche Gesetzbuch im ersten Satze des § 278 sagt: . Der Schuldner hat. ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfange zu vertreten, wie eigenes Verschulden." Hat 'mithin der Gehilfe beispielsweise den Schlüssel allzu stark gedreht, und hierdurch das Werk beschädigt, hat er infolge einer Ungeschicklichkeit die Glaswände einer Pendule zerschlagen, so braucht sich N., der Kunde, mit diesem Gehilfen gar nicht auseinanderzusetzen, sondern er kann seine Ansprüche aut Ersatz sofort und unmittelbar gegen den Prinzipal des Gehilfen, also gegen X. unmittelbar richten. Diesem letzteren wild es nicht zur Entschuldigung gereichen, dass er bei der Auswahl des Ge hilfen mit grösser Sorglalt zu Werke gegangen sei. dass ei diesen Gehilfen als einen zuverlässigen und bewährten Mann kenne und deshalb glauben durfte, ihm unbedingt vertrauen zu können. Alles, was der Gehilfe bei der Verrichtung seiner Arbeit tut, wird so angesehen, wie wenn X. selbst, es vorgenommen hätte. Aber nur insoweit, als es sich um die Eiftillung der Vertrags- pflichten selbst handelt, also nur in Ansehung aller Arbeits verrichtungen. die mit, dem Aufziehen der Uhren, mit, dem Rücken und Stellen der Zeiger und dergl. Zusammenhängen. Man denke sich z. B. don Fall, dass der Gehilfe, dessen X. sich für das Auf ziehen der Uhren in der Wohnung des N. bedient, diebische Neigungen hege und, von ihnen verleitet, ein Zwanzigmarkstück sich°rechtswidrig ancignet, das unbewacht auf einem Tischchen in demselben Zimmer liegt, in dem er seine Arbeit, tut. Könnte jetzt etwa N. auch Ersatz dieser 20 Mk. von X. fordern? Keines wegs. jedenfalls nicht unbedingt! Wenn X. freilich bekannt ge wesen wäre, dass sein Gehilte Mein und Dein leicht verwechsele oder doch der Gefahr einer solchen Verwechselung nicht immer Widerstand leisten könne, so wäre es seine Pflicht gewesen, ihn von dem Hause des N. fernzuhalten, er hätte einen Mann von so unzuverlässigem Charakter nicht, zu derartigen Geschäften ver ! wenden dürfen. Tat er es dennoch, so muss er für den Schaden, der hieraus erwächst, natürlich auf kommen. Wonn er aber gar keinen Anlass dazu gehabt hat. den Gehilfen für unehrlich zu halten, wonn er ihn etwa auf Grund durchaus lobender und, empfehlender Zeugnisse in seine Dienste genommon hätte und auf Grund eigener Wahrnehmung auch noch nicht zu der Er kenntnis gelangen konnte, dass der Gehilfe unehrlich sei. so wird er auch die Verantwortung für diesen Diebstahl, zu dem jener sich hat, verleiten lassen, von sich ablehnen dürfen. Hier^muss mau also sorgfältig unterscheiden zwischen dem. was der Gehilfe in Ausführung seiner beruflichen Arbeiten tut, was also mit diesen Zusammenhänge von allo dem, was er sieh etw T a nebenher bei dieser Gelegenheit zu schulden kommen lässt. Die Verant wortung des Prinzipals beschränkt sich regelmässig nur auf die Vorkommnisse in der ersten Beziehung.
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