Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 5.1881
- Erscheinungsdatum
- 1881
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-188101002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-18810100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-18810100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1881)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Innungs-Gesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Elektrische Uhr von Siemens und Halske
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 5.1881 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1881) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1881) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1881) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1881) 23
- AusgabeNr. 5 (1. März 1881) 31
- AusgabeNr. 6 (15. März 1881) 39
- AusgabeNr. 7 (1. April 1881) 47
- ArtikelBekanntmachung 47
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte 47
- ArtikelDas neue Innungs-Gesetz 47
- ArtikelElektrische Uhr von Siemens und Halske 49
- ArtikelBetrachtungen über die Ursachen des Springens der Uhrfedern und ... 50
- ArtikelAus der Werkstatt 51
- ArtikelSprechsaal 51
- ArtikelVereinsnachrichten 52
- ArtikelPatent-Nachrichten 53
- ArtikelVermischtes 53
- ArtikelBriefkasten 53
- ArtikelInserate -
- AusgabeNr. 8 (16. April 1881) 55
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1881) 63
- AusgabeNr. 10 (18. Mai 1881) 71
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1881) 79
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1881) 87
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1881) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1881) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1881) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1881) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1881) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1881) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1881) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1881) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1881) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1881) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1881) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1881) 185
- BandBand 5.1881 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
jft von derselben aufgerichteten heilsamen Ordnungen zu entziehen. Diese Erwägungen können für das Lehrlingswesen in gewissem Masse und in sofern als zutreffend auerkannt werden als dasselbe neben der gewerb lichen auch eine Bedeutung für das Erziehttngs- und Bildungswesen hat, welche eiue beschränkende Regelung durch staatliches Eingreifen recht fertigt. Der üebertragnug der Aufsicht über das gcsatntntc Lehrliugs- wesen des betreffenden Gewerbes auf die Innung stehen indessen unüber windliche praktische Schwierigkeiten und Bedenken entgegen. Ihren Mitgliedern gegenüber ist die Innung vollkommen befähigt, nicht nur die Beobachtung der das Lehrlingswesen betreffenden gesetz lichen Vorschriften, sondern auch die Erfüllung der von ihr selbst aufgestellten statutarischen Anforderungen durch Ordnungsstrafen und andere Zwangsmittel zu sichern. Soweit es sich um die Mitglieder der Innung handelt, hat auch ein den Organen der Innung durch das Statut eingeräumtes Revisionsrecht nichts Bedenkliches. Ausserhalb der Innung stellenden Meistern gegenüber den Inmmgsorganeii dieses Recht, ohne welches eine wirksame Aufsicht undurchführbar bleiben wurde, einzu- riiumcn, erscheint dagegen nicht nur grundsätzlich bedenklich, sondern würde auch unverm-id'lich zu den gehässigten Streitigkeiten Anlass geben. Ebensowenig würde den Innungen das Recht ••ingeräumt werden kr.nuen, Verletzungen der gesetzlichen oder der statutarischen Vorschriften an Nichtniitgiiedern durch Ordnun strafen zu ahnden. Die ganze Aulsichts- thätigkeit- würde sich daher darauf mhieiren. dass die Innung die zu ihrer Kcnntuiss gelangenden Verletzungen gesetzlicher Vorschriften beider zuständigen Polizeibehörde zur Anzeige brachte: eine Thätigkeit, zu welcher die Innungsorgane au- h ohne besondere Ermächtigung berechtigt sind, und welche als Pflicht zu iibernehmen sie wahrscheinlich w'euig geneigt sein würden. Eine Einwirkung auf das Lehrlingswesett ausserhalb des Kreises ihrer Mitglieder, welcher derartige Bedcnkeu nicht entgegeusiehen, kann den Junuugcn nur dadurch eingeräumt werden: 1) dass ihren Organen die Entscheidung der zwischen Meistern und Gesellen entstehenden Streitigkeiten, auch wenn die erstereu nicht Mit glieder der Innuug sind, lür den Fall übertragen wird, dass sie von einem der streitenden fheile ungeraten wird, und 2) dass diejenigen \ orsclmften, wvlche von der Innung für ihre Mitglieder über die Regelung der Verhältnisse der Lehrlinge, über deren Ausbildung und Prüfung getroffen sind, auch für die der Innuug nicht angehörenden Gewcrbtreibenden für verbindlich erklärt werden. Die letztere Massregel erscheint namentlich dann gerechtfertigt, wenn die Junung zur bicherung einer dem öffentlichen Interesse entsprechen den Erziehung und Ausbildung der Lehrlinge ihren Mitgliedern Opfer auferlegt und an die bei letzteren einlreteudeu Lehrlinge Anforderungen stellt, wel he die Innnngsmitgliedcr gegenüber den an jeue Vorschriften nicht gehundeueu Meistern in Nachtheil versetzen und die Lehrlinge vuin Eintritte bei luuungsinitgliederu abschreeken könnten. Auch der Durchführung der ausschliesslichen Bcfugniss der Innungs mitglieder zur Annahme von Lehrlingen stehen praktische Schwierigkeiten nicht entgegen. Diese Befugnisse könuen indessen den Innungen wiederum nur unter gewissen Voraussetzungen und in einem gewissen Umfange übertragen werden, wenn den damit zu erreichenden \ ortbeiluu nicht überwiegende Nachtheile gegeniibertreteu sollen. Die Voraussetzungen sind, dass die betreffende Innung das Lehrlingswesett nicht mir statutenmässig in be friedigender Weise regelt, sondern auch durch die Handhabung dieser Regelung unzweifelhafte Erfolge erzielt hat, und dass sie in ihrem Bezirke wirklich den Kern des Handwerkerstandes in sich vereinigt. Ob diese Voraussetzungen vorhanden sind, muss in jedem einzelnen Falle festge stellt werdeu. Es ist daher unthnulich in der Weise, wie es dur- h den Kcicbstagsbesrhluss ad No. 10 vorgesehen wird, durch allgemeine Vor schriften im Voraus die Voraussetzungen fesizustelleu, unter deueu die Uebertraguug der fraglichen Befugnisse eintreten soll. Es muss vielmehr der höheren Verwaltungsbehörde überlassen werdeu, auf Grund ptlic.bt- mässiger Prüfung darüber >u entscheiden, ob im einzelnen Falle die Ueber- 1 rugung zulässi ist oder nicht. Die Grenze aber, innerhalb welcher jene Befugnisse auszuüben sind, mu*s so gezogen werden, dass die letzteren nur solchen Gewcrbtreibenden gegenüber Geltung haben, welche nach der Art ihres Gewerbebetriebes in die Innung einzutreten berechtigt sind, also weder durch deu Umfang, no*b durch die Gegenstände ihres Betriebes von der Innung ausgeschlossen werden Nur auf diese Weise können der Grossbetrieb und solche Kleinbetriebe, in welchen die Arbeiten verschie dener Handwerke combinirt sind, vor unberechtigten Einwirkungen der Innungen sicher gestellt werden Unsere Leser werden aus dem Angeführten leicht erkennen, dass gerade dieser § 100e die schwerwiegendsten Bestimmungen des Gesetzes enthält, uud in der That hat sich auch schon bei der ersten Berathnng im Reichstage gezeigt, dass er der Kardinalpunkt aller späteren \ erhand- lungen sciu wird. Von seiner Gestaltung wird es abhängen, ob die guten Absichten der gesetzgebenden Faktoren für die Belebu g und Förderung der gcwerblicheu Verbände einen durchschlagenden Erfolg haben, oder ob sie eine halbe Maassregel bleiben werden, die Niemand befriedigt. Elektrische Uhr von Siemens und Halske. Die vorliegende deu Erfindern patentirie elektrische Uhr ist eine neue Ausführung des bekannten Principe», bei elektrischen Lhrsystemen die eingetretencu Unrichtigkeiten in den einzelnen Uhren vou eiuer Nor maluhr aus. auf elektrischem Wege, von Z>it zu Zeit durch unmittelbare Stellung des Zeigers zu berichtigen. Ausserdem ist dieselbe mit eiuer selbstthätigen Melde-Einriclitung ausgerüstet, welche die fehlerhaft gehen den Uhren aozeigt. Die hierzu angewandten elektrischen Uhren werden gleich gewöhn lichen Uhreu durch Feder oder Gewichtswerk betriebeu. Während aber bei den früher ausgefünrten Uhren mit elektrischer Fis 1. Ir 2. Bei dieser Ausführung Berichtigung der Zeigerstollnng die durch den elektrischen Strom mittels eines Elektromagnet» oder dergleichen ausgeiibte Kraft die Reibung der Zeiger zu überwinden hatte, hat bei dieser neuen Uhr der elektrische Strom mir mit geringer Kraft einen kleinen Hebel zu bewegen, und diese Bewegung hat dann unmittelbar die Zeigoreinstellung zur Folge, indem durch die Stromwirknug entweder die Zeiger der etwas vorgehendeu Uhr festgehalten werdeu oder ein besonderes Werk, wc-hhes auch gleichzeitig ein Schlagwerk seiu kann, vorübergehend ausgelöst wird, welches die Zeiger-Correctur bewerkstelligt. Zu diesem Zwecke werden die Uhren am einfachsten so regulirt, dass sie wenig vor- geheu, und es wird an jeder Uhr ein mit einem Haken versehener, ulu die Axe o dreh barer Hebel h (Figur 1) augebracht, welcher durch eine Abreissfeder gegeu den Ans hlag i gezogen und so aus dem Bereiche des Zeigers Z gebracht wird, durch Vermittelung eiues in die Leitung L eingeschalteten Elektromagnets M iedoi li in das Bereich des Zeigers Z tritt, sobald der Strom den Elektromagnet durch läuft. Kurz vor vollendeter Stunde wird nun von der Normaluhr aus ein Strom durch den Elektromagnet M gesandt, dev Hebel h in Folge dessen augezogen, und der blos durch Reibung auf seiner Axe festsitzende Zeiger Z legt sich gegeu den Haken des Hebels h und stellt sich somit selbstthätig in die Normalstellung ein. Cieuau zur vollen Staude bewirkt danu die Normaluhr die Unterbrechung des Stromes, und die Zeiger sämuitlicher in den Stromkreis eingeschalteten Uhreu gehen alsdann mit be richtigter Zeit weiter. Es köuuten ferner auch, wie in Fig. 2 ge zeichnet, die Haken k fortdauernd im Bereich der Zeiger Z gehalten und diese letzteren uur zur vollen Stunde durch die von der Normal uhr zu bewirkende Auslösung befreit werdeu, nachdem sie sich selbst richtig gestellt haben, des oben bezeicbnet.cn Priucips tritt, bei einer Störung der elektri-chen Stromgebung, welche durch irgend welche Ur sache. wie z B. durch Unterbrechung der Leitung, hervorgerufen werden kann, der Uebelstaud ein. dass die Uhren in dem zuerst erwähnten Falle säinmtlich vorgehen. in letzterem Falle sammtlich auf der vollen Stunde stehen bleiben. Soll dies vermieden werden, so ernalteu die Uhreu die Einrichtung, weh he in Fig. 3 dargestellt ist und im Nach folgenden beschrieben werdeu soll. Die Zeigeraxc X eiues Uhr werks beliebiger Construction, auf welcher der Minutenzeiger Z festsitzt, wird durch Reibung vou dem lose auf der Zeiger- axesitzendonMiimtenrade,das durch eine Spiralfeder gegen eiue auf der Zeigeraxe be festigte Reibungsscheibe an- gedriiekt wird, mitgenommen und steht mit dem Stunden zeiger durch die bekannte Räderübertragung in Verbin dung. Mit der Axe X des Zeigers Z fest verbunden sind zwei hintereinander liegende, auf nahezu dem halben Um fange mit entgegengesetzt ste henden Zähnen versehene .Sperrräder und In der Nähe derselben ist das nm die Axe « drehbare Echappement E gelagert, welchem das von einem Gewichte P, durch Federkraft oder sonstwie in der Richtung des Pfeiles geiriebene Steigernd S das Betreben erthcilt, eine hin- und hergehende Bewegung zu machen. Diese Bewegung ist in der Ruhelage dadurch verhindert, dass der mit dem Echappement fest verbundene He bel II mit einem aus seinem uuteru Ende vorstehenden Ansätze von dem Haken vi des Ankerhcbels A eines Elcktromagnetcs .1/ festgehalten wird. Die vorerwähntem Sperrräder •«, und *•* werden jedes von einem Haken Äj bezw. h-i umfasst, welche bei v in dem Hebel 11 gelagert sind Die beiden Haken werden durch Vermittelung der Feder/gegen die festen Anschläge p x und p., gedrückt, und stehen in der Ruhelage ausser Ein griff mit den Zähnen der Sperrräder. Wird nun ein Strom durch den Elektromagnet M gesandt, so wird der Anker A angezogen, der ilakeu m lässt den Hebel II los, und das Steigerad S kann um eiueu Schritt vorwärts rücken. Hierbei können die Haken /;, bezw. /<•_. eines der Sperrräder bezw .«» b-wegen, da sie jetzt in das Bereich der Zähne derselben fassen, und, falls der eine oder der andere Zähne in seinem Sperrrade vorfindet, dieses Sperrrad und zugleich deu mit den Sperrrädern fest verbuudenen Zeiger Z um eiu dem Hube des Hakens /(, bezw. h.. entsprechendes Stück foriiitcken. Der iu belie biger Stellung befindliche Zeiger kanu somit durch mehrmalige Strom gebung soweit gedreht werden, bis er die Normalstellung erreicht, hat, iu dieser aber finden dann die Iiaken A, und />., beide keine Zähne mehr auf dem Umfange der Rüder s, und s* vor und können daher auch keine weitere Drehung des Zeigers bewirken "Weil die Zähne der beiden Sperr räder $, und s., entgegengesetzt gestellt sind, so kanu der Zeiger sowohl wenn er zurückgeblieben als auch wenn er vorangeeilt ist, durch Strorn-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder