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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bestellung bei dem Reisenden
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- ArtikelCentral-Verband 145
- ArtikelOeffentliche Prüfung der Schüler an der Deutschen ... 146
- ArtikelLehrvertrag der Innungsmitglieder 147
- ArtikelBestellung bei dem Reisenden 148
- ArtikelHandelssachverständige 150
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stils (Schluß) 151
- ArtikelInduktoruhr mit absatzweise umlaufendem Induktoranker 153
- ArtikelElastisches Uhrlager 154
- ArtikelNeuheiten 154
- ArtikelFür Turmuhrfabrikantenu.s.w. wichtig 155
- ArtikelEin merkwürdiger Fall aus der Praxis 155
- ArtikelSprechsaal 155
- ArtikelJuristischer Briefkasten 156
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 157
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 157
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 159
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- ArtikelArbeitsmarkt 160
- ArtikelHuldigungswagen für die Schillerfeier in Stuttgart am 9. Mai 1905 -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 10. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 149 Flugs setzt man sich nun hin, 11111 an die Firma, als deren Ver treter der Reisende erschienen war, etwa folgendes zu schreiben: „ Ich habe soeben Ihrem Reisenden einen Posten von dieser und dieser Art, im Gesamtbeträge von so und so viel bestellt, sehe aber jetzt, unmittelbar nachdem Ihr Herr Vertreter mich ver lassen hat, dass mein Vorrat an diesen Sachen noch ein sehr reichlicher ist; ich annulliere daher meinen Auftrag. 11 Mit diesem Briefe hiilt man die Sache für erledigt, denn man lebt, in der Ueberzeugung — oder um es richtiger zu bezeichnen, in dem Wahne —, dass der Widerruf einer solchen Bestellung, namentlich wenn er noch an demselben Tage wie diese letztere erfolgt, rechtswirksam sei. Aber gerade das Gegenteil ist der Fall. Vor allen Dingen im Geschäftsverkehr bindet das blosse Wort, hier gilt noch die Regel, dass dein Ja ja, dein Nein nein sein soll, und es bedarf keiner schriftlichen Formalitäten, um selbst eine noch so umfangreiche Bestellung unwiderruflich zu machen. Was ist nun aber die Folge hiervon? Die Firma, bei deren Reisenden man bestellt hat, lässt sich natürlich auf den Widerruf nicht ein, sie fordert Abnahme der Ware und ebenso auch deren Bezahlung, und wenn man die Sacho zum Prozesse kommen lässt, so hat man ausserdem noch die oft keineswegs geringen Kosten des Rechtsstreites zu tragen, abgesehen von Zeitverlust und ähnlichen Begleiterscheinungen eines Prozesses. Daraus aber erwächst vor allen Dingen gerade für den kleinen Gewerbetreibenden, für denjenigen, der weniger geschult und darum auch weniger widerstandsfähig gegen das Zureden des Reisenden ist, die dringende Mahnung, möglichst vorsichtig zu Werke zu gehen. Erteilt doch gar mancher dem Reisenden eine Bestellung, nur um ihn los zu werden, indem er sich sagt, dass er diese Ordre ja sogleich widerrufen könne. Aber, wie schon gesagt, trifft dies gar nicht zu; wenn er einmal, gleichviel aus welchen Bewegründen und Absichten, erklärt hat, er wolle so und so viel kaufen, so ist er hieran endgültig gebunden. Auf keine Weise kann er sich eigenmächtig hiervon befreien; nur mit Zustimmung des anderen Teiles (aber gerade diese ist ja. meistens nicht zu erlangen) lässt der Vertrag sich später noch aufheben. Es gereicht, dem Besteller hierbei auch nicht zur Entschuldigung, dass er sich bei der Aufgabe seiner Ordre im Irrtum befunden habe, dass er geglaubt, habe, sein Vorrat sei erschöpft, während in Wirklichkeit dies nicht der Fall ist. Alle solche und ähnliche Momente können auf die richterliche Entscheidung nicht, den geringsten Einfluss erlangen, sie sind hierfür ebenso gleichgültig, wie etwa die Witterung, die an dem Tage der Auftragerteilung geherrscht hat. Zu denjenigen Kunstgriffen, deren sich ein Reisender mit Vorliebe zu bedienen pflegt, um einen möglichst grossen Umsatz im Interesse seines Hauses zu erzielen, gehört aber nicht nur, dass er zur Erteilung einer Bestellung überredet, sondern er sucht nachträglich noch den Umfang dieser Bestellung selbst eigenmächtig zu erweitern. Es hat beispielsweise der Reisende der Firma A. von dem Kunden B. eine Ordre erhalten, die sich auf 20 Stück oder Zentner bezieht., und die sich auf 500 Mk. beläuft. Das genügt, aber dem rührigen Vertreter nicht, dem es sehr viel darauf ankommt, recht hohe Ordres seinem Hause zu überschreiben, um dadurch seine Tüchtigkeit zu beweison. auch vielleicht seinen eigenen Verdienst an Provision zu erhöhen. Er veranlasst, daher sein Haus, anstatt der 20, 30 oder 40 Stück zu schicken, so dass der Kaufpreis sich dementsprechend steigert. Man vertraut darauf, dass B. sich in diese Ueberschreitung seiner Ordre fügen werde, sei es aus Gutmütigkeit, sei es aber auch aus Reehtsunkenntnis. Beruhigt sich doch bei einer solchen Eigenmacht des Verkäufers gerade der Mittelstand der Gewerbe treibenden meistens schon deshalb, weil auf das ternliegonde Zahlungsziel hingewiesen und in ihm dadurch die Illusion her vorgerufen wird, dass er bis dahin längst alles abgesetzt haben wird. Wer erst nach einem halben Jahre zu bezahlen braucht, lässt, sich nur allzu leicht in den Wahn hineinreden, dass die Ware ihn ja gar nichts kostet, dass er gegen sein eigenes Inter esse handele, wenn er sie zurückweist, Ott aber, wie gesagt, weiss B. — um zu unserem Beispiele zurückzukehren — gar nicht, was in einem solchen Falle sein Recht ist. Darüber aber belehrt ihn der § 378 des Handels-Gesetzbuches, der. als man die Kodifikation des Handelsrechtes an der Wende des Jahr hunderts einer Durchsicht, und Umgestaltung unterzog, neu anf- genommen w'ordeu ist. Er spricht, also eine \orschritt aus, die früher im Gesetze nicht enthalten war; mit ihr aber hat es folgende Bewandtnis: Wie man weiss, muss ein Geschäftsmann die Maren, die ihm vom Verkäufer zugesandt worden, sofort, auf ihre vertrags- mässige Beschaffenheit und auf ihre Brauchbarkeit untersuchen, und er muss, wonn er Fehler hierbei entdeckt, dies dem Ver käufer sofort anzeigen. Verabsäumt er dies, erstattet, er also diese sogen. Mangelanzeige oder Rüge verspätet, so gilt die Maro zu seinem Nachteile als genehmigt, er muss sie ungeachtet, aller ihrer Fehler und Mängel behalten, und ebenso auch muss er den vollen Kaufpreis für sie erlegen. Im Anschlüsse nun an diese in § 377 des Handels-Gesetzbuches enthaltene Bestimmung sagt der bereits erwähnte § 378 folgendes: „Dio Vorschriften des § 377 finden auch dann Anwendung, wenn” eino andere als die bedungene Ware oder eine andein als die bedungene Menge Waren geliefert, ist, sofern die gelieferte Ware nicht, offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste.“ Fragt man nun, wie sich der Käufer bei einer solchen eigenmächtigen Ueberschreitung der Ordre, deren sich der Ver käufer schuldig gemacht, hat, seinerseits verhalten muss, so ist zunächst zu antworten, dass er unter keinen Umständen mehr anzunehmen braucht, als er tatsächlich bestellt, hat. Auch wenn ihm statt der 20 Stück oder Zentner deren 20 Va geschickt würden, auch wenn der Mehrbetrag, den er dafür zu entrichten hätte, sich nur auf wenige Mark belaufen würde, so könnte er doch das überschiessende Quantum einfach zurückweisen. Aber gerade auf das Verhalten, durch das sich seine Ablehnung kundgeben soll, kommt es hierbei sehr viel au. Hält sich die Ueberschreitung der Ordre oder — wie man es juristisch zu bezeichnen pflegt — der Quantitätsmangel in mä-ssigen Grenzen, so dass unter Umständen angenommen werden könnte, dass der Kauter sio sich gefallen lassen werde, so bedarf es einer unverzüglichen Rüge, ganz ebenso wie sie erforderlich ist, um einen Qualitätsmangel zur Kenntnis des Verkäufers zu bringen. Würde also die Sendung nicht, wie vereinbart war. nur 20, sondern 20 1 /i Stück enthalten, so müsste der Käufer ungesäumt dem V erkäufer mitteilen: „Ich habe heute 20V 2 Stück, bezw. Zentner von Ihnen empfangen, während ich doch nur 20 gekauft habe. Ich stelle daher das überschiessende Quantum hiermit zu Ihrer Verfügung.“ Würde der Käufer unnötig Zeit, darüber verstreichen lassen, bevor er diese Anzeige erstattet, so würde auch die Ueberschreitung der Ordre als genehmigt gelten, er könnte den Quantitätsmangel nicht mehr einwenden, sondern müsste auch die tatsächlich nicht bestellte Ware behalten und bezahlen. Nur dann, wenn die Differenz zwischen dem, was er gekauft, hat. und dem, was ihm tatsächlich zugeschickt worden ist. eino so grosse ist, dass man von ihm als einem vernünftigen Manne nicht erwarten konnte, er werde sich ein derartiges Gebühren gefallen lassen, nur dann kann sein Stillschweigen nicht zu seinem Nachteile ausgelegt werden. Ist ihm also etwa noch einmal soviel, als seine Ordre ausmachte, geliefert worden, so bedarf es einer Rüge überhaupt, nicht. Kommt, es zur Abrechnung, so kann der Käufer einfach erklären: 20 habe ich gekauft, diese bezahle ich, die übrigen 20 liegen zur Abholung auch jetzt noch bereit. Für seine geschäft lichen Zwecke über diese weiteren 20 Stück oder Zentner zu ver fügen, dazu hat natürlich der Käufer in keinem Falle das Recht; er muss sie als ein fremdes Gut betrachten, das er nicht antasten darf. Aber wiederum hat. er auch nicht die Verpflichtung, diese ihm gegen seinen Willen ins Haus geschickten Sachen zu ver wahren und zu behüten und dadurch etwa eino Verantwortung für sie auf sich zu laden, sondern er hat seine Schuldigkeit getan, wenn er in geeigneter Weise für ihre einstweilige Aufbewahrung sorgt. Es empfiehlt, sich in solchen Fällen, dio Sachen bei einem Spediteur niederzulegen, was natürlich unter allen Umständen auf Kosten des Verkäufers geschieht. Man kann ihm auch die Sachen, wenn man dies vorzieht, einfach zurückschicken, und endlich wird es dort, wo die Ware nach ihrer ganzen Beschaffenheit, dem V er-
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