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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gehilfen und Lehrlinge im ausserdienstlichen Verhältnis
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- ArtikelCentral-Verband 333
- ArtikelBericht des Aufsichtsratesder Deutschen Uhrmacherschule zu ... 334
- ArtikelGehilfen und Lehrlinge im ausserdienstlichen Verhältnis 335
- ArtikelUhr mit Zeitregelung durch den Lauf einer Kugel 337
- ArtikelDie Stile Ludwig XIV., XV. und XVI 338
- ArtikelDie historische Uhrenausstellung zu Nürnberg VII. 342
- ArtikelDie Vereinigten Staaten als Einfuhr- und Ausfuhrland für ... 343
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 346
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 347
- ArtikelVerschiedenes 347
- ArtikelVom Büchertisch 348
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 348
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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336 Allgemeines Journal der Uhrmaeherkunst. Nr. 22. Gesagte dürfte genügen, um die Tragweite der soeben erörterten Vorschrift erkennbar zu machen. Aber immer ist hier die Voraus setzung die. dass der Angestellte vollkommen oder teilweise in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Prinzipale lebt, Wo und soweit dies nicht der Fall ist. will auch der § 121 der Gewerbe ordnung keine Anwendung linden. Ist nun aber also der Gehilfe, der vollkommen ausserhalb des Hauses seines Prinzipals wohnt und speist, der sich auch nur in der Werkstatt einfindet. um dort seine Arbeit zu verrichten, dann aber seine eigenen Wege geht, der Verlügungsgewalt seines Prinzipals vollkonnnen entzogen? Durchaus nicht. Dass der Arbeitgeber ein Pccht hat, auch den ausserdienstlichen Lebens wandel seines Angestellten zu überwachen, geht zur Genüge aus dem klaren Ausspruche des § 123, Ziffer 2 der Gewerbe-Ordnung hervor, wonach das gewerbliche Personal (also Gehilfen, Gesellen und Arbeiter) kündigungslos entlassen werden könne, „wenn sie eines Oiebslahls. einer Entwendung, einer Unter schlagung, eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen." Mau wolle beachten, dass eine strafbare Verfehlung gegen das Eigentum und Vermögen zu einer solchen Massnahme den Prinzipal nicht nur dann befugt, wenn er oder soine Angehörigen oder seine sonstigen Angestellten zu leiden hatten, sondern selbst in dem Falle, dass der Gehilfe u. s. w. die Straftat gegen jemanden begangen hat, der mit dem Prinzipal und seinem Betriebe in gar keinem Zusammenhänge steht. Ein unehrliches Subjekt braucht niemand in seinen Diensten zu dulden. Aber weiter auch dann, wenn sich der Angestellte eines liederlichen Lebenswandels schuldig macht, hat er das Recht auf Einhaltung der Kündigungsfrist ver wirkt. Dieso Bestimmung lässt, keinen Zweitel darüber aul kommen, dass der Prinzipal die unbedingte Befugnis besitzt, auch das Privatleben seiner Untergebenen zu kontrollieren, mit "Warnungen eiuzugreifen. und wenn diese fruchtlos verhallen, zur äussersten Massnahme, zur sofortigen Entlassung zu schreiten. Was man unter liederlichem Lebenswandel in diesem Sinne zu verstehen hat, braucht kaum angedeutet zu werden; das Gesetz will damit jedes Verhalten bezeichnen, das mit den guten Sitten, mit den an erkannten Regeln der Moral und des Anstandes in Widerspruch sich befindet, Weiter sagt das Gesetz allerdings nichts. Da gegen wird man dem Prinzipal nicht ohne weiteres das Recht zur Einmischung zugestehen dürfen, wenn sein Gehilfe etwa an politischen und religiösen Bestrebungen teiluimmt, dio ihm, dem Dienstherrn, nicht genehm sind. In dieser Hinsicht muss sich der Prinzipal tolerant erweisen und er kann höchstens dann ein- schreiten, wenn die Art und Weise, wie der Angestellte seinen politischen oder sonstigen Ueberzeugungen Ausdruck gibt, sich als eine Ausschreitung darstellt. II. Wesentlich anders verhält sieh die Sache in Bezug auf die Lehrlinge. Hier hat der Lehrherr nicht nur das Recht, zur Ueborwaehung, sondern vor allen Dingen dio Pflicht, und zwar ist, dies wiederum eine Pflicht, die er in erster Reihe dem Staate gegenüber zu erfüllen hat. Diesem ist er dafür verantwortlich, dass der junge Mann, der ihm anvertraut worden ist, auf den Weg des Guten geleitet, dass er in Zucht, und Sitte erzogen werde. Die Aufgabe des Lehrherrn besteht nicht, nur darin, dem Lehrlinge ein gewisses Mass von Fähigkeiten und Erfahrungen beizubringen, um ihn zu einem geschickten und brauchbaren Handwerker heranzuziehen, sondern er soll aus ihm auch einen selbständigen, ordentlichen Mann machen, der in Staat, und Gesell schaft seinen Platz ausfüllt, Dio Mittel und Wege, deren sich der Lehrherr bedienen soll, um dies zu erreichen, sind nun verschiedene; das Gesetz berücksichtigt, vor allen Dingen das religiöse Element, daneben aber nicht minder das der häuslichen Zucht, ln § 127 der Gewerbe-Ordnung wird von dem Lehrherrn verlangt, nicht nur, dass er den Lehrling ausbilde, sondern auch dass er ihn „zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalte und vor Ausschweifungen bewahren“ soll, und weiter lieisst es im Absatz 2, dass er dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht entziehen darf, und endlich unterwirft die viel erörterte Bestimmung des § 127a der Gewerbe-Ordnung den Lehrling der väterlichen Zucht des Lehrherrn. Mit diesem Ausspruche des Gesetzgebers ist im wesentlichen der Kreis umschrieben, in welchem sich das Erziehungs- und das Aufsichtsrecht des Lehrherrn bewegt, Aber hier ist überall nur, wie schon angedeutet, von den Pflichten die Rede, die dem Meister aus dem Lehrvertrage dem Lehrlinge selbst, und vor allen Dingen dem Staate gegenüber erwachsen. Es kommt aber noch eine dritte Seite in Betracht, indem der Lehrling der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterstellt, wird, indem letzterem die Aufgabe erwächst, auch zugleich der Erzieher des heranwachsenden Berufsgenossen zu werden, übernimmt er zugleich auch die Führung der Aufsicht über den jungen Mann. Er darf sich nicht darauf beschränken, ihm gute Lehren zu geben und dort, wo ein Verstoss zu tage tritt, mit, Strafe einzuschreiten, sondern er muss den Lehrling leiten und beaufsichtigen, damit dieser den ihm gegebenen Vorschriften gemäss handele und nicht erst, dazu komme, einer Ausschreitung und einer Verfehlung sich schuldig zu machen. Lässt, es der Lehrherr in dieser Beziehung an sich fehlen, übt er die Aufsicht, über seinen Zögling nur in ungenügendem Masse aus. und begeht letzterer infolgedessen Streiche, dio einem anderen zum Schaden ausschlagen, so hat. er, der Lehrherr, hierfür aufzukommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt, in § 832: „Wer kraft des Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Auf sicht bedarf, ist zum Ersätze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt, oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung ent standen sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt,“ Gerade den letzten Absatz hat. man in den Gesetzestext auf genommen, um die Anwendbarkeit der ganzen Vorschrift auch auf den Lehrherrn zu erstrecken, der ja nur im Wege des Ver trages dazu gekommen ist, die Aufsicht, über den jungen Mann zu handhaben. Um der Kürze wegen nur an einem einzigen Beispiele zu zeigen, welche Vorkommnisse der Gesetzgeber bei dieser seiner Norm im Auge gehabt hat, so sei auf folgenden Fall hingewiesen, der vor einigen Jahren die Gerichte bis in die höchste Instanz beschäftigte: Ein Lehrling, der im Hause seines Meisters Wohnung und Beköstigung hatte, besass u. a. auch eine Vogelflinte, die ihm von Verwandten geschenkt worden war. An einem Sonntag Nachmittag fand er sein Vergnügen daran, im Hofe, in welchem sich noch mehrere andere junge Leute aul hielten, mit seiner Flinte nach Spatzen zu schiessen; bald aber genügte ihm dies nicht und er legte sie zum Scherz gegen einen seiner Spielkameraden an, weil er glaubte, dass die Flinte nicht mehr geladen sei. Zum Unglücke befand sich aber noch eine Kugel im Lauf und diese ereilte denn auch den ahnungslosen und harmlosen Knaben, auf den unser Lehrling gezielt, hatte. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit konnte den Lehrherrn in diesem Falle natürlich nicht treffen, denn man konnte ihm, selbst bei noch so rigoroser Anwendung des Gesetzes, nicht den Vor wurf machen, er habe die Verwundung, die jener Knabe davon trug, fahrlässig herbeigeführt, Wohl aber wurde er wegen der Vermögensnachteile, die dem Knaben selbst und seinem Vater aus dem ganzen Unglücksfalle erwuchsen, haftbar gemacht. Die Erwerbsfähigkeit, des Verletzten war voraussichtlich für Lebenszeit nicht unerheblich beeinträchtigt, worden, und für den Ausfall musste der Lehrherr auf kommen; ebenso auch wurde ihm der Ersatz für die Kurkosten und dergleichen mehr zur Last gelegt. Seine Pflicht, wäre es gewesen, sich darum zu kümmern, wie sein Lehrling die Mussestunden verbringe; wusste er ihn im Be sitz einer solchen Flinte, so hatte er darauf zu achten, dass mit ihr kein Missbrauch geschehe. So weit, also erstreckt sich die Pflicht, zur Aufsichtsführung und demgemäss natürlich auch die Haftung für ihre Vorabsäumung. Freilich wenn der Lehrling sich im Hause seiner Eltern befunden hätte, so würde an Stelle des Lehrherrn diesen die Aufsichtspflicht obgelegen haben, und j gegen sie. nicht gegen ihn hätte sich dann die Klage wenden müssen.
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