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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (30. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- ArtikelGedanken zum Weihnachtsgeschäft 969
- ArtikelWann müssen sie einkaufen? 971
- ArtikelÜber moderne Ladenbeleuchtung 973
- ArtikelHemmungen mit konstanter Kraft oder konstanter Antrieb? 977
- ArtikelDie Lage der deutschen Uhrenindustrie 978
- ArtikelDie Rechtsabteilung 981
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 983
- ArtikelSteuertermine für Dezember 1928 983
- ArtikelVerschiedenes 983
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 985
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 985
- ArtikelGeschäftsnachrichten 987
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 987
- ArtikelBüchertisch 987
- ArtikelEdelmetallmarkt 987
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 988
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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982 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 49 sparsamen Gebrauch. Verschiedene Delikte, die im Wege der Privaiklage verfolgt werden, sind auch Antragsdelikte (siehe oben), aber keineswegs alle. Der Ehebruch ist z. B., wie wir gehört haben, Antragsdelikt, wird aber nicht im Wege der Privatklage verfolgt. Um gekehrt ist das Vergehen nach § 4 des Gesefees gegen den unlauteren Wettbewerb (täuschende Reklame) im Wege der Privatklage zu verfolgen, ist aber kein Antrags delikt (erst neuerdings seit dem Beitritt des Reichs zum Madrider Abkommen). Die Beleidigung ist sowohl Antrags delikt wie auch ein Vergehen, das im Wege der Privat klage vei folgt werden muB- Hier muB also Privatklage erhoben und überdies ein förmlicher Strafantrag gestellt werden. Die Zivilklage hat mit dem StrafprozeB gar nichts zu tun. Die Zivilklage leitet den ZivilprozeB ein, der dazu dient, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten auszutragen. Das sind alle Prozesse über Geldansprüche oder geld- werte Ansprüche, ferner Ehesachen, insbesondere der ScheidungsprozeB- Haftet der Vater mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Kindes? Nein, von einigen Ausnahmefällen abgesehen, die praktisch keine besondere Bedeutung haben. Der minderjährige Sohn macht eine Zechschuld. Der Vater braucht sie nicht zu bezahlen. Die minderjährige Tochter läBt sich ein Kleid arbeiten. Die Redinung der Schneiderin kümmert den Vater nidit. Der minderjährige Sohn, der an sidi der elterlichen Aufsidit nicht mehr bedarf, zertrümmert eine Fensterscheibe. Der Vater haftet nidit. Ähnliches gilt im Verhältnis des Ehemannes zur Ehe frau. Nur greift hier die besondere Vorschrift PlaB, daB mumm mmmmmmii mmimmiiii ZeltunssKllschees :2SS; : Bestellnummer 181 T Preis 3 r. II. Geeignet für die Zeitungsinserate der Weihnaditswerbung des einzelnen, oder für gemeinschaftliche Inserate der Innungsmitglieder unter sich. Zu beziehen vom Zentraluerbnnd der Deutschen Uhrmacher, Halle (Saale), Könlsstrasse 84 Rechtsgeschäfte, welche die Frau im Rahmen ihrer Schlüsselgewalt vornimmt, als im Namen des Mannes vorgenommen gelten, wenn nicht aus den Umständen sich ein anderes ergibt. Haftet der Käufer eines Uhrmachergeschäfts für die im Betriebe dieses Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten? Unter Umständen ja, und zwar selbst dann, wenn ausdrücklich eine entgegenstehende Vereinbarung ge troffen worden ist. Die Haftung tritt ein: 1. Wenn es sich um das Geschäft eines Vollkaufmanns handelt. Der Erwerber haftet dann für alle im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Geschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortgeführt wird. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber, dem VeräuBerer oder dem Dritten mitgeteilt worden ist. Diese auf den Vorschriften des HandelsgeseBbuches beruhende Nachfolgerhaftung tritt aber nur ein, wenn das Geschäft eines Vollkaufmanns in Frage kommt. Hand werker und Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgehf, sind keine Voll-, sondern Minder • oder Kleinkaufleute. Der Name, unter dem der Minderkaufmann sein Geschäft betreibt, ist keine Firma. Daher haftet bei der Fortführung des Geschäftes eines Minderkaufmanns unter dem bisher ge führten Namen der neue Inhaber nicht nach den Vor schriften des HandelsgeseBbuches für die Verbindlich keiten des früheren; doch unter Umständen kann aus anderen Gründen eine derartige Haftung begründet sein (siehe Ziffer 2). 2. Wenn das veräuBerte Geschäft (d. h. die Waren bestände und Einriditungsgegenstände) tatsächlich im wesentlichen das ganze Vermögen des VeräuBerers aus macht (§419 BGB.). Der Übergang der Schulden kann in diesem Falle nicht einmal durdi eine entgegenstehende Vereinbarung beseitigt werden. Die Wirkung einer solchen Schulden übernahme kraft GeseBes ist allerdings eine beschränkte; sie besdiränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die dem Erwerber aus dem Vertrage zustehenden Ansprüdie. Diese Vorschrift ist auch bei Minderkaufleuten anwendbar. Darf der Erwerber eines Uhrmachergeschäftes dieses unter der bisherigen Firma oder auf den bisherigen Namen fortführen? 1. Die Fortführung des Geschäftes unter der bis herigen Firma ist zulässig, wenn der VeräuBerer Voll kaufmann ist (siehe oben). Es ist aber notwendig, daB dann der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. Dagegen ist es gleichgültig, ob die Firma im Handels register eingetragen ist oder nicht, wenn nur der Ver äuBerer nach MaBgabe der Vorschriften des Handels geseBbuches als Vollkaufmann zu beurteilen ist. 2. Handelt es sich dagegen um einen Minderkaufmann, so kann ein Redit zur Fortführung des Namens des Minderkaufmanns für sein Geschäft nidit erworben werden. Es ist auch unstatthaft, neben dem Namen des jeBigen Inhabers den Namen des VorbesiBers zu nennen oder zwei verschiedene Sdiilder anzubringen, auBer wenn dies so geschieht, daB kein Zweifel über den Namen des wirklichen Geschäftsinhabers möglich ist. (I 648) Bestellnummer 18.° Preis ‘2,ö0 UM.
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