3tt. V o r l n g k über den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Bezüge der bis mit 31 März 1920 in Wartegeld oder Ruhestand versetzten Staatsbeamten und Lehrer, ihrer Hinterbliebenen nnd der Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1920 im 'Amte verstorbenen Staatsbeamten und Lehrer, vom 21. Mai 1920. Eingegangen am 21. Mä z 1921. Nr. MO c I. Dresden, den 19. März 1921. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dem Herrn Landtagspräsidenten überreiche ich im Namen des Eesamtministcriums ergebenst den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Bezüge der bis mit 31. März 1920 in Wartegeid oder Ruhestand versetzten Staats beamten und Lehrer, ihrer Hinierbliebenen und der Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1920 im Amte verstorbenen Staatsbeamten und Lehrer, vom 21. Mai 1920 nut der Bitte, ihn dem Landtage zur Entschließung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Buck. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Bezüge der bis mit 31. März 1920 in Wartegeld oder Ruhestand versetzten Staatsbeamten und Lehrer, ihrer Hinterbliebenen und der Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1920 im Amte verstorbenen Staatsbeamten und Lehrer, vom 21. Mai 1920 (GBl. S. 214), vom 1921. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Artikel 1. Das Gesetz, betreffend die Bezüge der bis mit 31. März 1920 in Wartegeid oder Ruhestand versetzten Staatsbeamten und Lehrer, ihrer Hinterbliebenen und der Hinter bliebenen der vor dem 1. April 1920 im Amte verstorbenen Staatsbeamten und Lehrer, vom 21. Mai 1920 (GBl. S. 214) wird wie folgt geändert: