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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 5.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1925]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20072432Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20072432Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20072432Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1925-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 5.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4265
- Protokoll135. Sitzung 4291
- Protokoll136. Sitzung 4323
- Protokoll137. Sitzung 4363
- Protokoll138. Sitzung 4399
- Protokoll139. Sitzung 4441
- Protokoll140. Sitzung 4577
- Protokoll141. Sitzung 4619
- Protokoll142. Sitzung 4673
- Protokoll143. Sitzung 4735
- Protokoll144. Sitzung 4789
- Protokoll145. Sitzung 4811
- Protokoll146. Sitzung 4869
- Protokoll147. Sitzung 4945
- Protokoll148. Sitzung 5007
- Protokoll149. Sitzung 5083
- BandBand 2. Wahlper. 5.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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133. Sitzung. Dienstag, den 28. April 1925 (Präsident.) . Punkt 3: Anfrage des Abg. Beutler u. Gen., die Herabsetzung der Kosten sür Neneintragung ausge werteter Hypotheken betreffend. (Drucksache Nr. 1209.) Abgeordneter Beutler: Ich beabsichtige nicht etwa, heute eine Aufwertungsdebatte herbeizuführen; ich werde mich nur mit der Kostenfrage beschäftigen. Es sind uns aus dem Kreise der durch die Auf wertung getroffenen Interessenten Anträge und Wünsche zugegangen, die eine Ermäßigung oder Beseitigung der Kosten herbeiführen wollen. Ich will auch voraus schicken, daß es sich dabei nicht etwa um die Kosten eines sogenannten Aufwertungsstreites handelt, der von den Auswertungsstellen zu entscheiden ist. Hierüber sind besondere Vorschriften gegeben; und wenn es sich um einen Streit der Parteien handelt, der von den staat lichen Aufwertungsstellen zu emsckeiden ist, so wird es sich doch empfehlen, Kosten zu erheben. Preußen tut das auch, und ich glaube, daß insofern Sachsen wohl auch eine Sonderverordnung erlassen hat. Das, worüber ich sprechen will, ist lediglich die Frage, ob und in welcher Höhe Kosten erhoben werden sollen, wenn es sich um die Richtigstellung des Grundbuchs handelt, wenn es sich darum handelt, die Aufwertung, die automatisch eintritt, im Grundbuch zu verlautbaren, bzw. die Hypothek, die an sich gelöscht ist, auf Grund der Aufwertungsbestimmungen wieder einzutragen. Hier handelt es sich um Fälle, bei denen die Beteiligten es unangenehm empfinden, wenn sie dafür noch Kosten bezahlen sollen. Es ist ja der gewöhnliche Fall, daß man die Kostenpflicht als nicht angenehm empfindet; hier aber tritt gewissermaßen diese Kostenlast auf Grund gesetzlicher Anordnungen des Staates ein. Nun möchte ich vorausschicken: die Richtigstellung eingetragener Hypotheken tritt infolge der Aufwertungs vorschriften automatisch ein. Es ist also nicht notwen- dig, daß man die Änderung der Hypothekenziffer im Grundbuch verlautbaren läßt. Aber jeder, der aus Reinlichkeit seines Grundbuchblattes sieht, wird natür lich mit Recht erstreben — man kann es nur empfeh len —, daß die Hypothekenjumme entsprechend der Aufwertungsvorschrist richtiggestellt wird, und vor allem wird jeder, dessen Hypothek gelöscht worden ist und dem auf Grund der Aufwertungsvorschriften das Recht zu steht, sie wieder eintragen zu lassen, ganz besonders auf Erhaltung des Ranges bedacht sein und selbstver ständlich darauf hinwirken, daß die Eintragung bald geschieht. Immerhin sind wir der Ansicht, daß der Staat in dieser Aufwertungsfrage den Beteiligten mög lichst weit entgegenkommen soll. Kostenschuldner ist nach den jetzt bestehenden gesetzlichen Vorschriften der Eigentümer, nicht etwa der, der den Antrag stellt, nicht der Hypothekengläubiger, sondern der Eigentümer. Aber gerade den Eigentümer wird es, besonders wenn jetzt die Aufwertungsvorschriften zu seinen Ungunsten ab geändert werden, schwer treffen, wenn er auch noch erhebliche Kosten bezahlen soll. Mir ist vom Justiz ministerium versichert worden, daß man schon jetzt die Kosten niedrig hält, insofern man nach Nr. 49 des Tarifs nur 1—80 M. erhebt; der Höchstsatz würde also, aller dings mit dem Zuschläge von 25 v. H., 100 M. sein. Die Auffassungen, die sich im Publikum geltend machen, be ruhen teilweise auf falschen Annahmen. Es sind Fälle vorgekommen, in denen man nicht nur die gesetzliche Auswertung hat eintragen lassen, sondern gleichzeitig die Hypothek aus irgendwelchem Grunde noch über den gesetzlichen Aufwertungssatz erhöht hat. Daß dann (0) auch die normalen Gebühren erhoben werden, ist selbst verständlich. Ich beschäftige mich in meiner Anfrage nur mit dem Fall: Will die Regierung nicht für die einfache Richtig- 'tellung des Grundbuchs, die automatisch auf Grund >er Aufwertungsvorschriften eintritt und die entweder eine andere Bezifferung der eingetragenen Hypothek oder eine Wiedereintragung der gelöschten Hypothek zur Folge hat, Kostenfreiheit oder wenigstens eine erhebliche Ermäßigung des Kostensatzes herbeiführcn, um auch ihrerseits gewissermaßen dazu beizutragen, daß den von den Auswertungsvorschriften Betroffenen ne Lasten erleichtert werden? Ich bitte die Regierung, ich in dieser Beziehung zu äußern. Ministerialdirektor Nitsche: Ich habe zur Anfrage Nr. 1209 sür die Regierung folgendes zu erklären: Die Wiederherstellung gelöschter Hypotheken, die zufolge eines nach § 11 der Dritten Steuernotverordnung gemachten Vorbehalts an der Aufwertung teilnehmen, erfolgt in der Form einer Berichtigung des Grundbuchs. Es wird eingetragen: „Das Grundbuch wird dahin berichtigt, daß die Löschung der Hypothek zu Unrecht erfolgt ist." Für diese Eintragung wird eine Gebühr nach Tarifstelle 49 des sächsischen Gerichtskostengesetzes erhoben. Sie beträgt je nach der Höhe des Werls 1 bis 80 UN., zuzüglich des Zuschlags von 25 v. H. Eine Stempelsteuer, und zwar nach Tarisstelle 3 des Stempelsteuergesetzes in Höhe von 1,50 UN., kommt daneben nur in denjenigen Fällen in Ansatz, in denen zur Berichtigung die Bewilligung des Eigentümers erforderlich ist. Einer solchen bedarf es bei der Auf wertung nicht. Hier genügt der Antrag des Hypotheken- (v) gläubigers, der der Stempelpflicht an sich unterliegt. Etwas anders liegt die Sache, wenn es sich nicht um die Wiederherstellung einer gelöschten Hypothek, sondern um die Eintragung des Aufwertungsbetrags bei einer eingetragenen Hypothek handelt, sei es, daß die Hypothek noch von früher her eingetragen oder daß sie wiederhergestellt worden ist. Hier ist zu unterscheiden: FürdieEintragungdesgesetzlichenAufwertungsbetrags bis zu 15 v. H. l§ 2 der Dritten Steuernotverordnungs erwächst nur die Gebühr nach Tarifstelle 49 GKG., also 1 bis 80 UN. zuzüglich 25 Proz. Zuschlag, während ein Stempel aus den angeführten Gründen grundsätzlich nicht erhoben wird, weil die Eintragung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 der Dritten Steuernotverordnung nicht der Be willigung, sondern nur eines Antrags bedürfen wird. Höchstens käme auch hier nur der Stempel von 1,50 UN. nach Tarifstelle 3 des Stempelsteuergesetzes in Frage. Das ist der eins Fall. Wird dagegen auf Grund einer besonderen Verein barung eine dingliche Aufwertung von über 15 v. H., also über das gesetzliche Höchstmaß hinaus, eingetragen, dann liegt insoweit in Wahrheit die Bestellung einer neuen Hypoihek vor, und es wird hinsichtlich des Mehr betrags die Gebühr nach Tarisstelle 46 o des Gerichts kostengesetzes erhoben, deren Höhe erst kürzlich dmch Verordnung vom 28. November 1924 wesentlich herab gesetzt worden ist; sie beträgt °/w von Vio, also Vs der vollen Reichsgebühr. Enispreci end wird in diesem Falle der Stempel nach Tarisstelle 15 des Stempel steuergesetzes, das sind Vw bzw. Vao v. H. des Hypo thekenbetrags, nur insoweit berechnet, als der gesetz liche Auswertungsbetrag überschritten wird. Darauf
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