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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 150. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1925-11-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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5138 150. Sitzung. Dienstag, den 17. November 1925 (Abg. vr. Seyfert.) (L) worden sind, waren gesetzliche evangelische Bekenntnis, schulen, aber durchaus unter staatlicher Obe>Hoheit und mit staatlichem Charakter. (Sehr richtig! b. d. Dem.! Vergleichen wir die Schule, wie sie unter diesem Gesetze in Sachsen bestand, mit der, die in dem Entwürfe bestimmt wird, so spüren wir deutlich, dass ein anderer Geist über der neuen Bekenntnisschule liegt. Es wird — es mag bestritten werden oder nicht — der Charakter einer kirchlichen Schule damit festgelegt. (Sehr richtig! b. d. Dem.) Es ist nicht zufällig, daß die Verhandlungen über diese Dinge mit dem Satze eingeleitet worden sind, daß durch den westfälischen Frieden von 1648 die Schulen zu einem annexus seolssiae, zu einem Anhängsel der Kirche, erklärt worden und. (Zuruf: Das ist lange her!) Das ist lange her. In langem Ringen und Mühen hat der Staat allmählich die Hoheit über das Schulgebiet erreicht. (Sehr gut! b. d. Dem ) Die letzten Gesetzgebungen sind ein Ausdruck dafür, daß der Staat diese Aufgabe nicht nur als sein Recht, sondern als seine Pflicht anerkennt. (Sehr richtig! b. d. Dem.) Es ist der Sinn der Reichsverfassung, daß sie diele Entwicklung bis zu einem gewissen Abschluß bringen will, daß sie auch die Neichsidee durchsetzt mit der Schul- und Erziehungsidee. Wer den langen Kampf zwischen kirchlicher und staatlicher Macht einmal geschichtlich sieht, der erkennt deutlich, daß auch der Kampf um diesen Entwurf ein Stück dieses Kampfes zwischen Staatshoheit undHierarchie als politische Macht bedeutet; so müssen wir ihn auffassen. Es ist, in diesem Lichte gesehen, ein aus dem Konkordatsgeiste heraus ge borenes Bestreben, das gesamte Schulwesen im Reiche (8) wiederum zum Anhängsel oder doch zum Einflußgebiete der Kirche zu machen. Ich glaube, daß die Erklärungen, die aus evangelischen kirchlichen Kreisen kommen, daß man auf die Schulaufsicht keinen Wert lege, ja daß man sie ablehne, loyal gemeint sind, aber etwas ganz anderes sagt doch der Entwurf. Er fordert Aussichtsrechte für die kirchlichen Instanzen. Ich muß, um dem Vorwurfe vorzubeugen, daß ich etwas sagte, was nicht im Entwurf steht, ein Stück aus der Begründung vorlesen. Ich bitte, wohl zu beachten, wie dies, ich möchte sagen, wie bei einer Springprozession bald hin, bald her geht. Aber hören Sie selbst: Zwar ist sie (die Religionsgemeinschaft) nicht befugt, irgendwelche Weisungen ihrerseits für den Religions unterricht zu geben oder überhaupt irgendwie eine Aussicht über den Religionsunterricht auszuüben; immerhin wird man ihr aber die Befugnis zusprechen müssen, sich davon zu überzeugen, ob dem Erfordernis der Neichsvcrfassung genügt wird, und ihr die Möglichkeit geben müssen, falls ihre Fest, stellungen es für erforderlich erweisen, die Landes regierung darauf aufmerksam zu machen und ge gebenenfalls um Abhilfe anzugehen. Ein notwendiges Mittel zu einer ausreichenden Feststellung ist unbedingt auch die Befugnis, durch einen besonderen Beauftragten zu weilen dem Unterricht zuhören zu dürfen. Die Verpflichtung der Landesregierung, die Fest- stellungen der Religionsgesellfchaft bei denschulaufsicht- lichen Maßnahmen gebührend zu berücksichtigen, ergibt sich aus der Reichsverfassung von selbst. Ja, meine Damen und Herren, wir vom Bau wissen, daß das die Kennzeichen der Aufsicht sind (Sehr richtig! b. d. Dem. und Soz.); denn etwas anderes tut die (0) Aufsicht nicht, und etwas anderes kann sie auch gar nicht tun. Also ist es schließlich doch nur ein Wortgeplänkel, wenn man hwr sagt, man verzichte auf das Aufsichtsrecht. Der Entwurf gesteht es den kirchlichen und den Be- enntnisgemeinschaften unbedingt zu; und was damit mr die Schule und auch für die Elternschaft herauf- >ämmert, das weiß derjenige, der im Geiste nur ein Jahrhundert oder zwei Jahrhunderte zurückgeht in der Geschichte der Volksschule. Es muß auf Grund der Verfassung daran sestgehalten werden, daß die Staats gebiete und die kirchlichen Gebiete zu trennen stnd. Das weiß auch die Hierarchie aller Bekenntnisse und Weltanschauungen. Sie bedient sich aber nunmenr eines neuenMittels, und das ist der Wille der Er ziehungs berechtigten. Ich muß aussprechen, daß es beklagens wert ist, daß der Wille der Erziehungsberechtigten in der bisherigen Entwicklung unserer Schule so wenig zur Geltung gekommen ist. Das ist unbedingt bedauer lich und rächt sich jetzt, aber daß nun auf einmal der Wille der Erziehungsberechtigten zur ersten und obersten Instanz in diesen Fragen gemacht werden soll, das ist unbedingt zu bekämpfen, das ist sachlich nicht be rechtigt, ist auch gar nicht die Absicht der Ver- fassung. Ich meine, sachlich kann der Wille der Erziehungsberechtigten doch nur in dem Umfange und in dem Maße Mitwirken, als nicht der Einzelwille mit dem Staatswillen und dem Willen des Ganzen in Widerspruch steht. Nun ist aber doch gerade der Einzel wille in Erziehnngsfragen, der Familienerziehungs wille, oft so auf das unmittelbar Egoistische eingestellt, daß er dem Interesse des Ganzen widerspricht, wider sprechen muß oder wenigstens widersprechen kann. Es wird also Punkte geben, an denen der Wille des ein- D) zelnen mit dem Willen des Ganzen zusammenstößt. Dann entscheidet der Wille des Ganzen. Es muß auch daran erinnert werden, daß gewisse Dinge doch eben der Einsicht und der tieferen Kenntnis der großen Menge nicht zugänglich sind und daß sich viele Leute auch gar nicht in dem Maße damit beschäftigen können und wollen, um genau erwägen zu können, ob ihre Entschlüsse mich im Interesse des Ganzen richtig sind. Aber auch vom Standpunkte der Bekenntnisse selbst aus ist hier ein Wort zu sagen: Die katho lische Lehrmeinung erkennt den Willen des Erziehungs berechtigten nicht als die höchste Instanz in Erziehungs fragen an. Die katholische Lehre geht dahin, daß Vater und Mutter ihr Erziehungsrecht nicht aus eigenem Willen, sondern im Auftrage der Kirche ausüben. Ich nehme nicht irgendwie Stellung zu dieser Lehre, ich stelle sie nur fest. Und die Anschauung der evan gelischen Kirche ist ähnlich, indem man durch die Taufe das Kind eben in die kirchliche Gemeinschaft ausgenommen weiß. Es handelt sich also in dem Er ziehungsgeschäft tatsächlich auch nach der Theorie der Bekenntnisse nicht um den Willen des einzelnen Erzie hungsberechtigten, sondern um den hier gemeinschaft lich durch das Bekenntnis vertretenen Willen, und darauf muß man Hinweisen, wenn man diesen Willen als die letzte und oberste Instanz etwa hinstellen will. Aber auch nach dem Wortlaut der Verfassung ist es gar nicht die Absicht gewesen, den Willen des Er ziehungsberechtigten schrankenlos maßgebend zu machen. Ter Wille ist eingeschränkt einmal durch die Bestim mung, daß die Regelschule die für alle gemeinsame Schule sein soll. Er ist weiter eingeschränkt durch den Hinweis auf den geordneten Schulbetrieb. Und schließ-
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