10 Uhr eine anderweite Präliminarsession anberaumt und es sind zu derselben auf die durch Karten erfolgte Einladung die in dem besonder» Präsenrenprowkoll namentlich aufgeführten 71 Abgeordneten im Sitzungssaale der zweiten Kammer erschienen. Ter Vorsitzende der Einweisungscommission, Herr Appellationsgcrichtsrath I). Haase, verkündigte nach Eröffnung der Session den Anwesenden die bezügliche Mitlhci- lung des königl. hohen Gesammtministeriums, nach welcher Se. Majestät der König geruht haben, für diesen Landtag zum Präsidenten der zweiten Kammer Herrn Gerichtsdirector, Advocat Alexander Karl Herrmann Braun, und zu dessen Stellvertreter, Herrn Tbersteuerprocnrator Christian Gottlieb Eisenstuck, zu ernennen, so wie, daß der Erstere so eben in den königlichen Gemächern sich befinde, uin in die Hände Sr. Königlichen Majestät die Pflicht auf den Grund der § 82. der Verfassungs-Urkunde abzulcgen. Sofort nachher erschien nun auch der Herr Präsident Braun in der Mitte der Kammer und versicherte, Sr. Majestät dem Könige den vor geschriebenen Eid geleistet zu haben, worauf der Vorsitzende der Einweisungs commission, Herr Appellationsgerichtsrath O. Haase, die Kammer für gesetzlich constituirt und die Einweisungscommission ihrer Function für enthoben erklärte. Der Herr Präsident Brann trat nun sein von ihm selbst als höchst wichtig und ehrenvoll bezeichnetes Amt an, sprach mit Wärme darüber, daß er und Jeder in der Kammer für das unzertrennliche Wohl des Königs und des Vater landes zu wirken habe, und bat, ihin bei der schwierigen Führung seiner Function das bewiesene Vertrauen zu bewahren und ihm die bei der geistreichen Vorver waltung seines Amtes vielleicht um so mehr nöthige Nachsicht zu gewähren. Hiernächst beanspruchte der Herr Präsident von dem Unterzeichneten die Fortführung des Protokolls bis nach der Wahl der Secretaire und lud sodann den Herrn Vicepräsident Eisenstuck ein, die diesem gebührende Stelle einzuneh men, wiest denselben auf den im § 82. der Verfassungs-Urkunde enthaltenen Eid und nahm ihm dieserhalö Handschlag ab, ging demnächst zur Verpflichtung der anwesenden Kammermitglieder- über, verlas den bereits angezogenen ver fassungsurkundlichen Eid und liest von den schon früher verpflichteten Abgeord neten, welche in der Anfuge namentlich aufgeführt sind, die Festhaltung des von ihnen geleisteten Eides durch Handschlag angeloben, dann aber alle neu ein-