Zu gleichem Wohlgefallen gereichen Uns die in mehrer« Städten freiwillig errichte ten lind von Uns bestätigten Sparkassen- und Leihanstalren, welche in ihrer zu hoffenden noch weitern Verbreitung ein Schutzmittel gegen überhandnehmende Verarmung der städ tischen Bewohner versprechen. Im Communalwefen ist, unter Mitwirkung der vorgesetzten Behörden, die Reguli- rung und allmälige Abtragung der städtischen Kriegsschulden allenthalben festgestellt, und bereits dahin gediehen, daß dermalen drei und zwanzig Städte frei von Commun- schulden sind. Durch die wegen der städtischen Bürgergarden getroffenen Bestimmungen ist diesem für die Handhabung der Communalpolizei und für die allgemeine Sicherheit, besonders bei außerordentlichen Vorfällen, nothwendigen Institute eine die Individuen nicht belä stigende Einrichtung gegeben, und dadurch den Vorstellungen abgeholfen worden, welche hierunter gegen die vorher bestandene Organisation der städtischen Schützen-Compagnieen verschiedentlich geschehen waren. Die Verhältnisse der im Lande befindlichen milden Stiftungen, hinsichtlich der Theil- nahme der abgetretenen Landestheile, sind durch die hierüber mit der Krone Preußen geschlossene Convention in Richtigkeit gesetzt. Wir haben endlich gemessenere Anordnungen über die Befähigung zur Aufnahme auf der Landes-Universität für ndthig befunden, um von deren Besuch diejenigen jun gen Leute, die weder natürliche Anlage, noch Reife zu den hdhcrn Wissenschaften be sitzen, zurück zu halten, ohne durch andere Vorschriften die freie Wahl irgend eines Be rufs enger einschränken zu wollen. Auch die Befähigung zum Staatsdienste beabsich tigen Wir, namentlich durch wiederholte Prüfungen, denen die Bewerber sich zu unter werfen haben, und wozu eine besondere Commission niedergesetzt werden wird, an stren gere Vorschriften zu binden. Die Entschließungen, welche auf die am letzten Landtage von der Landschaft ange brachten Bitten und Jntercessionen, nach erfolgter Erörterung derselben, soweit ndthig und thunlich, zu deren Gewährung und Erledigung gefaßt worden sind, werden Wir den getreuen Ständen annoch zukommen lassen. II. Es gereicht Uns zur höchsten Zufriedenheit und Beruhigung, daß, so viel gegenwär tig zu übersehen ist, die Bedürfnisse des Landes und die deshalb für die nächste Bewil- ligungszeit an die getreuen Stände zu richtenden Ansinnen durch die in den zeitherigen Abgaben vorhandenen Mittel ihre vollständige Deckung werden finden können.