— 559 — senn etc. Hochleblicher vnd seliger gedechtnus, Regie runge, Sebaldt Thoß, vff Erelbach vnd Breittenfeld Am Einen, Mit der dorffgemein zw Wolhaussen anderstheils, etzlicher vorenthaltener Weide vnd derselben zwgeho- rungen halben, striettig worden, vnd dieses an Hochge dachten Churfursten vnterthenigst klageweiß gelangen lassen, do zwmalen Christoffen von der Plawnitz Seligen, die zeit Amptman zw Voitsbergk vnd Plawen. die sachen zu vergleichen vnd zu vorrichtten, genedigst auffgetragen worden, inmassen dann solches durch Ihne dem Haupt- man, beygeleget vnd aus seinen ferneren bevelch durch den gewesenen Richter zw Neunkirchen, Hannsen Pentzeln, der waldt bereinett vnd besteinett, auch wel cher gestaltt beyde Parthenn vorglichenn vnd vortragen. Ein schriefftlicher Vortragk des datum manntagk nach reminiscere ao 38 auffgerichtet vnd auffs papier bracht worden, dorinnen vormeldet, das alle irrungen gentzlichen vorglichen vnd vortragen, ohne was die Abnutzungen des pechwaldes vorenthaltenen eckere, gereume vnd wiessen anlanget; solches soltte off wilkuerlichen aus- spruch vnd erkenntnus vielgedachten Hauptmans mit be- willigunge beider Parthenn volkomlichen stehen, Do nuhn der almechtige Gott, ehe dann ein endlicher aus- spruch ervolget, gedachten Hauptman mit zeitlichen tode von diesenn jammerthall abgefordertt vnd Sebaldt Thoß. so diese sachen gefochten, gleicher gestalt mit Tode auch abgangen, ist solcher ausspruch eingestellet vnd vorblie ben, fuernemlichen auch aus der vrsachen. das solche irrungen vnd auffgerichter Vortragk, denen itzigen Thossen vnd Lehenserben vorborgen gewessen: demnach es sich aber hernachen begeben, das die dorffschafft Wol haussen eine schafftriefft, etzlicher rain vnd stein, vber- lichens wege, Stege, wesserunge der wiesenn, auch zweyer gemeinenn teichlainn halben die Thossen vor Stadthaltter vnd rethen zw Plawen verklaget, seidt sie so viell itz angezogene striettunge belangen thuett. mit denen von Wolhaussen auch vorglichenn, der vorenthal tenen weide vnd derselben inliegenden eckere, gereume vnd wiesen nutzunge aber vermuge des obangeregten ersten Vertrags ist zw dem mahl nicht gedacht worden; Solcher vrsachen halben wohlgedachte Thossen nach abschaffunge der regirunge zw Plawen an jungem Burg- graffen zw Meissenn u. vnser gnedigen fuersten vnd herren vntertheniglichst supplicieret vnd vmb Com missarien zw verhör vnd handelung gebettenn, Hier-