— 561 — Stiffts Naumburg, Landgrafens in Thüringen, Marggrafens zu Meißen, auch Ober- und Niederlaußiz, gefürsteten Grafens zu Henneberg, Grafens zu der Marek und Ra vensberg, Herrn zum Ravenstein etc. Meines gnädigsten Fürsten und Herrns, der Zeit Bestalter Ambtmann aihier zu Voigtsberg, Ich Heinrich Gentzsch. hiermit uhrkunde, welcher gestalt Ich Carol Paulußen zu Wohlhaußen die Lehen, als dieselbe nach absterben des auch Hochwürdig sten und Durchlauchtigsten Fürsten und Herrns, Herrn Morizens, Herzogens zu Sachßen, Jülich, Cleve und Berg, postulirten Administratoris des Stiffts Naumburg und der Balley Thüringen Stadthalters, zu fall, und an obgedach ten meinen gnedigsten Herrn kommen, über einen drey- viertels Hof doselbst, welchen Er von seiner Mutter Marien, Jobst Paulußen doselbst hinterlaßener Witben und Curatorn Nicol Starcke, Erbl. erkaufft. dieselbe auch anthoritate Curatoris die Lehen darüber gebührend vor denen Landgerichten zu Adorff auffgelaßen. Dieser aber hiebevor die Lehenspflicht doselbsten abgeleget, auff Sein izig beschehenes Bitten, gereichet und geliehen habe. Reiche und leihe auch ermelten Paulußen Berührtes Guth mit allen Nuzen, Ein- und Zugehörung, solches seinen Besten nach ferner zugenuzen und zugebrauchen, Der gestalt und also, daß Er davon jährl. 3 Viertel Zinß haber uff Michaelis ins Ambt Voigtsberg reiche und gebe, der Lehen, so offt die zu fall kömbt, mit 1 gr. und lösung eines neuen Lehensbriefs, rechte gebührl. Folge thun, auser diesem aber ferner mit nichts, den was gemeine Land schafft thut, Beschweret werden solle, Ohne gefährde. Uhrkundl. habe Ich hierauff, das mir anvertraute Ambts- Siegel gedruckt, und mich eigenhändig unterschrieben. Dat. Voigtsberg d. 26. Octobr. 1683. Heinrich Gentzsch. b. Adam Pöphel zu Wohlhausen hat einen ganzen Hof, unter gutsherrlicher Lehens- und Gerichtsherrschaft, leistet lt. des Lehenbriefs 1630 folgendes: Er zinst jährlich 2 Gulden 8 gr., halb Walburgis, halb Michaelis, 1 Weihnachtsbrot oder 2 gr. dafür; frönet 12 halbe Tage mit den Pferden und sonst bei seiner Kost und Futter; muß je 3 Tage mähen, schneiden und hauen und sonst, darüber ihm nur zu Mittag Essen gegeben wird; hauet 2 Klafter Holz und führet dasselbe in Hof ohne Ent gelt und Futter; do mans begehret, muß er jeden Tag mit den Pferden um 5 gr. ackern bei seiner Kost und Futter, ingleichen auch Mist hinausführen, jedes Fuder Wild, Markneukirchen 36