B c richt der dritten Deputation der zweiten Kammer über den Anliüq des Adqeordnelen Llidwig, Gewädrunq von Diäten und Reisegeldern an Abgeordnete mm Reichstage betreffend. Eingegangen am 9. Februar 1872. Aer Abgeordnete Ludwig hat in der Sitzung der zweiten Kammer am 4. De- cember 1871 folgenden Antrag eingebracht: Die zweite Kammer wolle beschließen: 1. die Regierung zu ersuchen, ihren Bevollmächtigten beim Bundes- rathe zu beauftragen, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, daß § 32 der Verfassung des Deutschen Reichs aufgehoben und an dessen Stelle die Worte gesetzt werden: „Die Abgeordneten zum Reichstage erhalten Diäten und Reisegelder," und daß diese Verfassungsänderung dem Reichstage schon in der nächsten Sitzung zur Beschlußfassung vorgelegt werde; 2. die erste Kammer zum Beitritt zu diesem Beschlusse einzuladen. Bei diesem Anträge handelt es sich um Aufhebung einer Vorschrift, welche in der Verfassung des Deutschen Reichs enthalten ist. Mußte nun schon der Umstand, - daß zur Aenderung einer in der Reichsverfassung enthaltenen Bestimmung nur die Factoreu der Reichsgesetzgebung (der Reichstag und der Bundesrath) competent sind, auf die Frage zuführen, ob und wie weit die Kammern des Königreichs Sachfen berechtigt sind, auf die Stimmabgabe der Bevollmächtigten Sachsens i beim Bundesrathe einen Einfluß auszuüben, so erhielt die Deputation eine wei tere Veranlassung zur sorgfältigen Prüfung und Erwägnng dieser Frage dadurch, daß die Königliche Staatsregierung bereits bei der ersten Berathung über den Ludwig'scheu Antrag die Erklärung abgegeben hatte: Beilage zur dritten Abtheilung, z g 1. Band.