3 10. Den ersten Absatz des § 10 in folgender veränderter Fassung: „Zur Beschlußfähigkeit des Landesculturraths ist bei allen An gelegenheiten die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordent lichen und beziehungsweise außerordentlichen (8 3 am Ende) Mit glieder erforderlich;" im Uebrigen 8 10 unverändert anzunehmen. 11. Die 8§ 11 und 12 unverändert anzunehmen. 12. In 8 13, Abs. 1 letzte Zeile, das Wort: „Beitrag" in „Zuschuß" um- zuäudern. Ferner in Abs. 2 letzte Zeile die Worte: „deren Ertrag ihm überwiesen wird" zu streichen; im Uebrigen die 88 13 und 1 4 nebst Schluß unverändert anzunehmen. Zum Schlüsse aber schlägt die erste Deputation vor: den vorliegenden Gesetzentwurf mit den beschlossenen Abänderungen und Zusätzen anzunehmen. Dresden, den 16. December 1871. Die erste Deputation der zweiten Kammer. Streit. von Könneritz. Vr. Biedermann. Knechtel. Or. Pfeiffer (Referent).