9 Verordnung vom Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit aus hat zu folgendem Er gebnisse geführt. Zu § 1. Die Constituirung der zur Zeit im Königreiche Sachsen bestehenden Hei- mathsbezirke als Ortsarmenverbände im Sinne des Bundesgesetzes empfiehlt sich selbst, da hiermit an schon Bestehendes angeschlossen werden konnte, die Handhab ung des neuen Gesetzes mithin wesentlich erleichtert wurde. Zu § 2. Ebenso hat die Deputation es nur billigen können, daß durch die Bestimm ung dieses Paragraphen die Obliegenheiten des Landarmenverbands auf den Staat überwiesen worden sind, und zwar nicht allein aus den in den Motiven S. 54 gegebenen Gründen, sondern auch, weil sie der Meinung ist, daß es bei der räumlichen Ausdehnung Sachsens nicht geboten erscheine, eine Mehrheit von Landarmenverbänden zu gründen und dadurch den Apparat für das Versorgungs- und Unterstützungswerk zu vervielfältigen, und daß es mithin nur als gerathen sich darstelle, den Staat auch künftig und definitiv als Landarmenverband gelten zu lassen. Die auch mit dem Bundesgesetze im Einklänge stehende Bestimmung des Alinea 2 dieses Paragraphen, daß der Staat als Landarmenverband sich für Unterstützung von Landarmen der Ortsarmenverbände als seiner Organe bedienen könne, fand man ebenfalls gerechtfertigt. Da jedoch mit dieser Ueberweisung an Landarmenverbände unter Umständen Heimathsgemeinden geringer Seelenzahl und Wohlhabenheit gegenüber eine er hebliche Belästigung derselben sich herausstellen kann, zumal wenn es sich darum handelt, solche Landarme durch stete Beaufsichtigung unschädlich zu machen, so war die Deputation der Ansicht, daß es sich empfehle, wenn Seiten der Staats regierung insbesondere solchen Ortsarmenverbänden Landarme zugewiesen würden, welchen wie den größeren Städten, oder durch die Mitgliedschaft bei Bezirks armenverbänden die Füglichkeit geboten sei, Landarme in gehörig organisirten Arbeitshäusern unterzubringen, und daß zu diesem Zwecke schon im Voraus mit einer Anzahl solcher Städte oder Bezirksarmenverbände wegen Aufnahme von Landarmen gegen volle Kostenerstattung Verträge abzuschließen seien. Die De putation schlägt deshalb der Kammer vor, an die Staatsregierung den Antrag zu stellen: dieselbe wolle die Unterbringung von Landarmen in städtischen oder