12 Dieser Erklärung schlossen sich die Abgeordneten Dr. Biedermann, Dr. Pfeiffer, Schreck, Petri und Dr. Panitz an. Anderer Meinung war der Referent; er erachtete die Hinüberweisung der Competenz unserer Sächsischen Ministerialbehorde in das Bundesamt für einen Verzicht auf einen Theil unserer Landes-Justizhoheit, welche aufzugeben keine Nothwendigkeit vorliege, da die Zusammensetzung der Entscheidungs-Instanz in der in § 1 8 des Gesetzes sub D. vom 30. Januar 1835 vorgeschriebenen Weise vollständige Garantie für unparteiische und fundirte Rechtssprüche biete, dieselbe Instanz ja auch bisher schon in Administrativjustizsachen entschieden habe, ohne daß dagegen Mißtrauen der Staatsangehörigen wahrzunehmen gewesen sei, wes halb die Bestimmung der Verordnung wohl ausrecht erhalte» werden könne. Dieser Meinung sind die Abgeordneten von Könneritz und Knechtel beigetreten. Die Staatsregierung hat hierauf durch ihren Commissar die Erklärung ab gegeben, daß sie zur Zeit eine Ausdehnung der Competenz des Bundesamts für Heimathssachen auf Streitigkeiten zwischen Sächsischen Gemeinden unter sich und mit dem Sächsischen Staatsfiscus die Zustimmung nicht geben könne, und hat darauf verwiesen, daß es sich zunächst nach dem Eingänge der Verordnung nur um provisorische Bestimmungen handle, daß man bezüglich der einzelnen Vor schriften des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz praktische Erfahr ungen nicht gemacht habe und schwerlich anch vor dem 1. Juli 1873 machen werde, und vor Allem, daß, wenn der Landtag eine Bestimmung der Verord nung nicht genehmige, damit die ganze Verordnung fallen würde und man sofort zu Vorlegung eines Gesetzentwurfs in dieser Angelegenheit verschreiten müßte, was doch bei jedem Mangel praktischer Erfahrungen bedenklich erscheine. Nach dieser Erklärung, deren Gewicht von keiner Seite verkannt wurde, einigten sämmtliche Mitglieder der Deputation, jedoch unbeschadet ihrer in Obigem dargelegten Anschauungen, sich dahin, es bei der betreffenden Bestimmung der Verordnung zur Zeit bewenden zu lassen, an die Staatsregierung aber den An trag zu bringen: daß die Staatsregierung schon jetzt die Zusicherung ertheile, daß späte stens dem übernächsten ordentlichen Landtage eine Gesetzvorlage über die Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870 gebracht werde. Die Deputation empfiehlt deshalb ihrer Kammer, einen solchen Antrag zu beschließen. Die §8 8, 9 und 10 haben zu keiner Bemerkung Veranlassung gegeben.