A a. Sondergutachten über die Beschwerde des Gemeinderatbs zu Strehlen qegen das vom Königlichen Ministerium des Juneru ausgesprochene Verbot einer Be bauung der Strehlener Flur zwischen dem Dorfe Strehlen und dem Großen Garten bis an die Grunaer und Reicker Flnrgrenze. Eingegangen am 27. Februar 1872. (Bericht der vierten Deputation der zweiten Kammer über die vorgedachte Be schwerte, Landt.-Acten, Beil, zur III. Abth. 1. Bd., S. 135 flg. Nachtrag zu diesem Berichte, ebendaselbst S. 311 flg.) Das Material zu Begründung eines Separatantrags in dieser Angelegenheit ist ebenso reichhaltig, wenn nicht reichhaltiger, als das für den Majoritätsbericht, und erscheint es für den Zweck des Sondervotum einigermaßen gewagt, den Stoff so, wie jetzt geschehen muß, in der Kürze beherrschen zu sollen. Zunächst ist zu gedenken, daß von einem Eingehen auf die Beschwerde des Strehlener Gemeinderaths überhaupt abzusehen wäre, wenn es sich bei dieser Beschwerde, wie das Königliche Ministerium des Innern annimmt (Majoritäts bericht S. 144 und 177), nur „um das Privatinteresse einzelner Gemeinde mitglieder" handeln, oder wenn, wie dasselbe Ministerium statuirt (Majoritäts bericht a. a. O., Beschwerde S. 14), die ganze Frage durch die 18^ erfolgte Feststellung eines Bebauungsplans für Strehlen bereits endgültig ent schieden sein würde. Es lassen sich indeß für das Vorhandensein eines Gemeindeinteresse solche Gründe, und dawider, daß dem Strehlener Bebauungspläne locale Gesetzes- kraft im Sinne des Gesetzes vom 11. Juni 1868 beizulegen, so erhebliche Zweifel geltend machen, daß beide präjudicielle Punkte zusammengenommen keinen ausreichenden Anlaß dazu bieten, mit Bezugnahme auf dieselben die Be schwerde als eine unstatthafte zurückzuweisen. Beilage zur dritten Abtheilung, 50 1. Band.