Ll. Bericht der vierten Deputation der zweiten Kammer über die Petition des landwirthschaftlichen Vereins zu Nossen, die zwangsweise Bildung von Fischereigenossenschaften und Fischerei bezirken betreffend. Eingegangen am 8. März 1872. D^er landwirthschaftliche Verein zu Nossen hat sich an die Ständeversammlung und zunächst an die zweite Kammer mit einer Petition gewendet, welche im All gemeinen den Zweck verfolgt, Maßregeln hervorzurufen, die geeignet wären, die gänzliche Vertilgung eines nutzbaren Fischbestandes zu verhindern und die Fisch wässer wirthschaftlich zu benutzen. Die Petenten machen zunächst darauf aufmerksam, daß nach dem über die Fischerei in den Erblanden geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei Weitem die größte Mehrzahl der Berechtigten an dem Fischbestand in ihren Fischwässern kein Interesse haben könnten, denn die Fischerei steht in den Erblanden einem Jeden soweit zu, soweit sein Besitz am Ufer reicht, und wenn beide Ufer nicht in einer Hand sind, einem Jeden bis zur Hälfte des Wasserlaufs, so daß jedes Fischwasser von einer sehr großen Anzahl von Berechtigten einem Jeden innerhalb seines Grundstücks ausgebeutet werden kann und thatsächlich ohne irgend welche Rücksicht auf die pflegliche Erhaltung des Fischstandes ausgebeutet wird. Die Petenten weisen ferner darauf hin, daß, weil Niemand für sich einen wirklichen Nutzen von seinem Fischwasser habe, auch jede Aufsicht fehle und Fische ebenso von Unberech tigten, als von den Berechtigten gefangen würden. Da endlich die wirksame Aus nutzung der Fischwässer nur dann möglich sei, wenn nicht nur der Fischstand durch Schonung der Brut und der unausgewachsenen Stücke einigennaßen erhalten würde, Beilage zur dritten Abtheilung, 72 1. «and.