707 6. „Anlangend aber die Probebonitirung, so könne der Commission nicht verhalten „bleiben, daß der Antrag der Stände bei der letztem Landes, Versammlung sowie die //Absicht Sr. des Höchstsel. Königs Maj., bei der durch Niedersetzung der Commission mit- „telst Resc. v. Zcen Aug. 1825. in Gemäßheit der mit selbigem zur Instruction zugefertig- ,/ten ständischen Schrift und dem unterliegenden Gutachten v. I4ten Juni 1824. keines- „wegs auf Ermittlung eines neuen Bonitirungssystems gerichtet gewesen/ sondern lediglich „dahin gegangen sey, neben der Zusammenstellung und Ausbildung eines Abschatzungs- ,/Systems in allen seinen Theilen, die von dem Geh. Finanz-Rath von Flotow in einer be- ,/sondern Schrift dargelegte, und im Hauptwerke genehmigte Methode, in Hinsicht auf „die von ihm angenommene Zahl von Haupt-Klassen des Bodens, so wie der von ihm „aufgestellten Normalsähe des Roh-Ertrags des Productions-Aufwands, und des dar« „nach sich ergebenden Reinertrags, zu prüfen, nach Befinden zu berichtigen undVersuchs- „weise in allen Theilen des Landes practisch auszuführen. Daher denn auch die Com- „Mission lediglich auf dieser ihr vorgezeichneten Bahn weiter forrzuschreiten, hingegen mit „der bei der Commission entworfenen, auf ganz andern Grundsätzen beruhenden Instruc tion Anstand zu nehmen hätte, insofern nicht kleinere Versuche nach dieser Methode, zu „dem Zwecke für nöthig erachtet werden sollten, um die Richtigkeit der, von dem von „Flotow ausgestellten Normal-Satze, und die Zahl der Boden-Klassen annoch practisch „zu prüfen." In der sofort hierauf am 25sten Juni 1828- nach Blt. 90 u. f. stattgefundenen Si tzung nahm die Commission das allerh. Rescript in Berathung, und es ward derselben zu diesem Behuf ein Aufsatz vom Directorio vorgelegt, in welchem die Abweichungen des bei selbiger bearbeiteten Abschätzungsregulatios von dem von Flotowschen Systeme, so wie die Gründe dieser Abweichungen weitläuftig auseinander gesetzt waren. In der Tags darauf folgenden Sitzung ward nach sorgfältiger Erwägung der Sache zuvörderst nach Blt. 90^. die gemeinsame Ansicht ausgesprochen, daß die Stände in ihren Anträgen wohl nicht beabsichtigt und ausgedrückt, daß die Commission unbedingt nach den von Flotowschen Grundsätzen das neue Abschätzungs-System bearbeiten und bei den Probearbeiren darnach verfahren solle, solche vielmehr bei diesem Geschäft die Prü fung jenes Systems, dessen Berichtigung und weitere Entwickelung keineswegs ausgeschlos sen hätten. Da man nun auch schon die Erfahrung gemacht habe, daß mau mit der Abschätzung nach dem von Flotowschen Systeme, nicht fortkomme, ohne ergänzende und gnügende Vorschriften über dessen Anwendung zu haben, diese jedoch am gründlichsten nur von dem Verfasser desselben gegeben werden könnten; so hielt man es für dringend nothwendig, darüber Bericht zu erstatten, die gemachten Erfahrungen zu eröffnen, und dergestaltige Anträge zu machen, daß einerseits die dermaligen Abschätzungs-Arbeiten nicht gestört, andererseits jedoch zu Prüfung der angenommenen Grundsätze, so wie zu Ver gleichung mit den von Flotowschen, und zu praclischen Versuchen mit letztem, Gelegen heit gegeben werde. Nach diesen Verhandlungen erklärten die Commissarien aus der 89*