746 lust herbeizuführen und dadurch einer ersprießlichen, thunlichst zu beschleunigenden und mit möglichster Ersparniß zu bewirkenden Ausführung des Werks hindernd in den Weg zu tre ten; desto erfreulicher muß es für uns seyn, daß wir immer mehr, und insbesondere durch die obige Anzeige und deren Unterlagen, zu der Ueberzeugung gelangt sind, daß der weitern Ausführung des Geschäfts auch in dieser Hinsicht ein wesentliches Bedenken nicht entgegen stehen dürfte, vielmehr, nach dem von dem Commissar Blochmann angegebenen und in den Beilagen, rücksichtlich einiger Abschätzungsgegenstände, naher entwickelten Verfahren, nicht ohne Grund zu erwarten ist, es werde sich der eingeschlagene Weg der Abschätzung keineswegs als zu verwickelt und weitläuftig bei der Ausführung darstellen, vielmehr diese Abschätzungsweise sich ohne Beeinträchtigung der Richtigkeit, auch in Hinsicht auf schnelle Ausführbarkeit derselben, so bewähren, daß dies hochwichtige Geschäft in einem wenigstens um die Hälfte kürzer» Zeitraum, als der in unserer ehrerbietigen Darstellung vom 19. Ja nuar d. I. angenommene Zeitraum von 18 bis 20 Jahren, werde ausführen lassen, in so fern man nur vermögend seyn sollte, in Hinsicht auf die nothwendig voraus zu bewirkende Vermessung mit gleicher Beschleunigung zu Werke zu gehen, was aber allerdings die Er langung eines angemessenen Personals in Hinsicht auf Zahl und Brauchbarkeit und die Auf wendung der unentbehrlichen Geldmittel voraussetzt. Uebrigens erlauben wir uns in Hinsicht der in Antrag gebrachten Verfahrungsweise die ehrerbietigste Beziehung auf den Inhalt der Anzeige selbst und bemerken nur dabei, daß die Berechnungssätze, wie solche beispielsweise in den Beilagen unter und IL,, und zwar in der erster», rücksichtlich des Rohertrags und in der letztem in Hinsicht der Gewinnungs kosten, aufgestellt sind, auch über alle sonstige Abschätzungsaegenstände als Norm zu berech nen und festzustellen seyn werden, dies jedoch ohne unndthige und nutzlose Arbeit herbeizu führen, nicht eher zu bewirken seyn dürste als bis über die Annahme oder Modification der Grundsätze allerhöchste Entschließung gefaßt seyn wird, auf welche jene Rechnungsnor men nothwendig basirt werden müssen. Wenn hiernächst ferner von vielen Seiten, und zwar insbesondere von Seiten des Pu blikums und der Stände sowohl, als von Seiten mehrerer Allerhöchstdero Landeskehörden die Ablösung der Dienste und Frohnen, sowie die Theilung der Gemeinheiten in Anregung gebracht worden ist, und Jhro Königl. Majestät durch Niedersetzung einer besondern Com mission zu Begutachtung und Bearbeitung dieser Gegenstände auf das Deutlichste zu er kennen zu geben geruhet haben, welchen Werth Allerhöchstdieselben dieser Angelegenheit und deren zweckmäßige und den Verhältnissen entsprechende Regulirung für das wahre Wohl des gesummten Staats beilegen; so halten wir uns verpflichtet, auf die Wichtigkeit der Abschätzungsgrundsätze lind der darüber zu treffenden festen Bestimmung auch in dieser Hin sicht aufmerksam zu machen: die Ablösung der Frohnen und Dienste, so wie die Theilung der Gemeinheiten, hat sich bereits in mehreren zum Theil angrenzenden Ländern im Ganzen als wohlthätig bewährt. Wenn diese Angelegenheit aber, der im allgemeinen anerkannten Zweckmäßigkeit derselben ungeachtet, hin und wieder noch nicht den erwarteten raschen und