777 vielmehr ist der Betrag dieser Schulden als eine Steuerschuld stehen geblieben, von der selben aber die Kammerschuld dadurch streng gesondert worden, daß zu derselben ein Bei trag als Kammerdepntat fortlaufend bewilligt worden ist. In diesen Verhältnissen und in dem Umstande, daß für die Landschule Meißen sowohl in älterer Zeit, wie am Land tage 1766., als auch bei den letzten Landesverwilligungen angemessene Beiträge von der getreuen Landschaft ausgesetzt worden sind, finden wir den vorzüglichsten Grund, weshalb wir Bedenken tragen, diese 3,970 Thlr. 10 Gr. 9 Pf. auf das Steuer-Aerarium zu übernehmen, indem wir Ew. K- M. bitten, es bei der von Allerhdchstdero Vorfahren geschehenen Anerkennung jener Eranach-Wackeschen Forderung, als einer Kammerschuld, und der erfolgten Bezahlung derselben aus Allerhdchstihren Casten, allergnädigst bewen den zu lassen. Wir verharren in tiefster Ehrfurcht Ew. K. M. Dresden, am 22sten April 1830. , re. sammtliche anwesende alterblandische Stände von Ritterschaft und Städten. 101. Schrift die Auflegung von Quatembern wegen des Besitzes steuerfreier Grundstücke betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. Ew. K. M. find durch die Zweifel, welche über die Beiziehung der Besitzer steuerfreier Grundstücke zu Quatembersteuer - Beiträgen in Folge der Bestimmungen des Mandats vom 2-lsten März 1810. die Entscheidung verschiedener, das Sleuerwesen betreffender Fragen anlangend, entstanden find, bewogen worden, in dieser Angelegenheit mittelst al« lerhbchsten Decrets vom 7ten Januar d. I. die gutachtliche Meinung der getreuen alterb- ländischen Landschaft zu vernehmen, und wir tragen daher Allerhochst-Denenselben Fol gendes ehrerbietigst vor. Bei Beurtheilung der Frage: ob den Grundstücken, welche von einem Kammer- oder geistlichen steuerfreien Gute abgetreten werden, und an Privalpersonen gelangen, überhaupt Steuern auferlegt werden sollen? Zweiter Band- 08