bezeichnet werde, welches durch die Benutzung des Grundstücks und den Genuß des na türlichen oder industriellen Ertrags desselben erlangt wird. Diese Auslegung gründet sich nun einmal darauf, daß bei diesen Parzellen nicht die Fortdauer der vollen Steuerfrei heit, sondern nur die der Schocksteuerfreiheit zugesichert worden, dann aber auch auf die Natur der Quatembersteuer, welche nicht als eine Grundsteuer, sondern als eine wegen des Erwerbs aus dem nutzbaren Besitz eines Grundstücks dem jedesmaligen Besitzer auf gelegte Gewerbssteuer zu betrachten siy. Sonach kommt es vorzüglich darauf an, zu erörtern, ob die Quatembersteuern, welche wegen des Besitzes eines Grundstücks entrich tet werden, den Personal- oder den Realsteuern zuzuzaylen sind. Nun ist es allerdings nicht zweifelhaft, daß die am Ausschußtage 4646. zuerst bewilligte Gewerkssteuer, welche nachher durch die vierteljährigen Einrechnungsfristen den Namen der Quatembersteuer er hielt, nur eine persönliche Abgabe war, wozu, wie das Steuerausschreiöen vom 18ten August 1646. sich ausdrückt jedes Haupt ein Gewisses pro rata zu erlegen hatte, und welche vom Gewerbe entrichtet wurde, im Gegensatz der Land- oder Schocksteuer, die als Vermögens-Steuer vom Werth und Ertrag des unbeweglichen sowohl als beweglichen werbenden Vermögens nach dem Maaßstab der seit dem Jahre 1.523. bewilligten Pfen nige erhoben wurde. Kaum aber war diese Gewerbssteuer einige Zeit im Gange, als sich zeigte, daß der Ertrag derselben den Erwartungen keineswegs entsprach, und der wegen der Reste bald beträchtlich fallende Betrag derselben, wozu der Grund theils in der geringen Sorgfalt bei der Einnahme, theils in der Schwierigkeit, von der Menge ärmerer Contribuirenden die Beitrage zu erheben, liegen mochte, gab die Veranlassung, diese Abgabe zu firiren. Dies wurde nun in Folge der Bewilligung der Stande am Land tage 1660. dadurch bewirkt, daß jedem Ort ein gewisses voll zu gewahrendes Huatem- berquantum auferlegt, und der Ortsobrigkeit überlassen wurde, dasselbe pstichtmaßig zu vmheilen. Die Höhe dieser im Jahre 1688- neu festgesetzten Lokalquatemkerquanta und die Un möglichkeit auf der einen Seite, dieselben von den Gewerbtreibenden ohne Rest einzu bringen, sowie die Abgeneigtheit auf der andern, auf die dringenden wiederholten An träge um ausreichende Moderation einzugehen, führte endlich dahin, daß man von der Na tur dieser Steuer gang abging und die Ortsobrigkeiten durch den Befehl vom 16ten Juni 1716. anwieß, das Lokalquantum auf die bereits durch die Schocksteuer, als Einkom menssteuer von dem zum Anbau und austräglicher Nutzung gediehenen Innelns (Befehl vom Ilten Marz 1702-) hinlänglich belasteten Grundstücke zu verteilen und die unange sessenen Gewerbtreibenden nur als eine Beihülfe zu betrachten, ja man verließ so ganz alles und jedes Steuerprinzip, daß man, um nur die Lokalquanta zu erlangen, soweit gieng, zu erklären: daß es der Ortsobrigkeit überlassen bleibe, wo noch ein erträglicherer oder practi- cabler ^Iotlu8 zu Aufbringung zu erfinden, solchen anzuwenden. 98 *