den Flüssen und namentlich an dem Elbstrome häufig vorfallendcn Damm- und Uferbaue zur Unterstützung der bedürftigen Gemeinden und Privatpersonen, denen solche Baue obliegen, die Vermittelung der alterblandifchen Stande in Anspruch zu nehmen geruhet, und zu diesem Entzwecke eine Vcrwilligung von jährlich 10,000 Thlr. ----- bis 1.5,000 Thlr. —- —- begehret, um damit einen Fond zu bilden, aus welchem diesen Gemeinden und Privatpersonen eine Unterstützung angcdcihen könnte. Was in dem Dccrete selbst zur Unterstützung eines solchen Vorschlags beigebrachr worden ist, beruhet zu sehr auf Beobachtung und Erfahrung, als daß auch wir das Be dürfnis; einiger Unterstützung in gewissen vorkommcnden Fallen bezweifeln könnten. Wir sind im Gegentheil lebhaft davon überzeugt, daß die Calamität, um deren Abhülfe es sich handelt, nicht blos an den Ufern der Elbe, worauf das Decret vorzüglich hinzuwei- sen scheinet, sondern auch in der Nahe anderer Flüsse besteht, welche ihre Überschwem mungen auf die Besitzungen der Untcrrhanen oft zum großen Nachtheil der Land- wirthschaft erstrecke. Je mehr sich aber die Ansprüche vervielfältigen, welche an eine dergleichen Unterstützungs-Anstalt, wenn solche einmal gegründet wäre, aus allen Thei- len des Landes gemacht würden, um so mehr erhöhen sich die Bedenken, welche der Ausführung des Plans entgegen treten. Wir bringen in Erwägung, wie kostspielig die Wasserbaue, die Befestigung der Ufer, die Aufwerfung von Dämmen und die Einrich tung der Abzüge und Schleußen sind, wodurch einem cintretenden Nothstande zweckmäßig und dauerhaft abgeholfen werden soll, und wir können uns nicht davon überzeugen, daß ein Geldquantum von 10,000 Thlr. — - — - bis 1.5,000 Thlr. — - —- dazu hinreichcn wird, um der Zahl derer zu entsprechen, die daraus Unterstützung begehren würden. Es ist unmöglich, unter der Menge derer, welche sich bei der Casse melden würden, diejenigen auszumitteln, die als die Bedürftigsten vor den übrigen bezeichnet werden sollten; und wenn es denn doch zu bewerkstelligen wäre, daß alle in dem richtigen Verhältnisse be dacht würden, so läßt sich voraussetzen, daß die Zersplitterung der Wohlrhat allen wah ren Nutzen der Anstalt aufheben müßte. Wenn es überhaupt ein schwieriges Geschäft ist, selbst bei Verthcilung von Almosen mit einer allen Theilen einleuchtenden Consequenz zu verfahren, so würde das noch be sonders nachteilig auf die Stimmung im Publicum wirken, daß diese auf ständische Be willigung gestellte Hülfscasse als eine solche sich ankündiget, welche auf Entrichtung von Anlagen und Steuern beruhen würde, wo denn ein jeder, welcher mit feinen Ansprüchen wider seine Erwartung abgewiesen wird, sich Zugleich als Conttibuent betrachtet, und sich daher doppelt, als Nichtempfänger und als Geber, verletzt achtet. Hierzu kommt noch, daß der Natur der Sache nach, nicht jeder Contribucnt auch auf eine Theilnahme an einer solchen Unterstützung rechnen kann, da die Gewährung derselben lediglich von einer befondern Localität bedingt wird. Demnächst erkennen wir zwar wohl die aus Allerhöchstderoselben Fiscus in dem Zeit räume vom Jahre 1821. bis mit dem Jahre 1827. geleistete Beihülfe an 21,928 Thlr. 99 *